Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann H*****, vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger und Dr. Helmut Atzl, Rechtsanwälte in Kufstein, wider die beklagten Parteien 1. C***** Gesellschaft mbH, *****, 2. Dr. Herbert G*****, 3. Mag. Burkhard D*****, alle vertreten durch Mag. Birgit Hermann und andere Rechtsanwälte in Kufstein, wegen Nichtigerklärung eines Gesellschafterbeschlusses, Zahlung von 1,406.607,77 S sA und Anfechtung von Notariatsakten im Verfahren infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 11. Dezember 2000, GZ 4 R 271/00k-19, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 30. August 2000, GZ 17 Cg 19/00m-12, abgeändert wurde, über den Berichtigungsantrag der Beklagten den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Berichtigungsantrag wird Folge gegeben.
Die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 3. April 2001, 4 Ob 37/01x, wird dahin berichtigt, dass sie wie folgt zu lauten hat:
"Der Kläger ist schuldig, den Beklagten die mit 53.066,83 S bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 8.844,47 S USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Offenbare Schreib- und Rechnungsfehler sind gemäß § 419 ZPO jederzeit zu berichtigen. In der Kostenentscheidung ist bei der Angabe des Gesamtbetrags der zu ersetzenden Kosten - die Umsatzsteuer wurde richtig angegeben - offenbar ein Fehler unterlaufen. Dieser Fehler war auf Antrag der Beklagten zu berichtigen.Offenbare Schreib- und Rechnungsfehler sind gemäß Paragraph 419, ZPO jederzeit zu berichtigen. In der Kostenentscheidung ist bei der Angabe des Gesamtbetrags der zu ersetzenden Kosten - die Umsatzsteuer wurde richtig angegeben - offenbar ein Fehler unterlaufen. Dieser Fehler war auf Antrag der Beklagten zu berichtigen.
Anmerkung
E63051 04AA0371European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00037.01X.0912.000Dokumentnummer
JJT_20010912_OGH0002_0040OB00037_01X0000_000