TE OGH 2001/9/12 4Ob167/01i

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Veröffentlicht am 12.09.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Adoptionssache des Friedrich R*****, vertreten durch Dr. Nikolaus Kodolitsch und andere Rechtsanwälte in Graz, über dessen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtsachen Graz als Rekursgericht vom 25. Mai 2001, GZ 1 R 120/01a-55, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Deutschlandsberg vom 26. März 2001, GZ 1 P 48/98b-49, betätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 16 Abs 3 AußStrG) Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG ab:Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG) Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG ab:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 179 Abs 1 ABGB können nur eigenberechtigte Personen an Kindesstatt annehmen. Eigenberechtigung bedeutet nach Lehre (Stabentheiner in Rummel3 § 179 Rz 1 mwN) und Rechtsprechung (EvBl 1990/173 = ÖA 1991, 21 = EFSlg 62.966) volle Geschäftsfähigkeit. Diese fehlt bei jeder psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung. Auf ein teilweises Verstehen des Adoptionsvertrags oder (bloß) des Adoptionszwecks, also auf ein gewisses "Grundverständnis" oder auf "helle Momente", wie dies der Revisionsrekurswerber der Ausführung seiner Rechts- und Mängelrüge zugrunde legt, kommt es nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht an. Es kann auch schon wegen des offiziösen Charakters des außerstreitigen Verfahrens (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG) nicht gesagt werden, dass deshalb weil gemäß § 184 Abs 1 Z 1 ABGB auch von Amts wegen eine Adoptionsbewilligung vom Gericht mit rückwirkender Kraft zu widerrufen ist, wenn der Annehmende beim Abschluss des Adoptionsvertrags nicht eigenberechtigt gewesen ist, eine Überprüfung der Eigenberechtigung des Annehmenden vor der Bewilligung des Adoptionsvertrags vom Gericht nicht vorzunehmen wäre.Gemäß Paragraph 179, Absatz eins, ABGB können nur eigenberechtigte Personen an Kindesstatt annehmen. Eigenberechtigung bedeutet nach Lehre (Stabentheiner in Rummel3 Paragraph 179, Rz 1 mwN) und Rechtsprechung (EvBl 1990/173 = ÖA 1991, 21 = EFSlg 62.966) volle Geschäftsfähigkeit. Diese fehlt bei jeder psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung. Auf ein teilweises Verstehen des Adoptionsvertrags oder (bloß) des Adoptionszwecks, also auf ein gewisses "Grundverständnis" oder auf "helle Momente", wie dies der Revisionsrekurswerber der Ausführung seiner Rechts- und Mängelrüge zugrunde legt, kommt es nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht an. Es kann auch schon wegen des offiziösen Charakters des außerstreitigen Verfahrens (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG) nicht gesagt werden, dass deshalb weil gemäß Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer eins, ABGB auch von Amts wegen eine Adoptionsbewilligung vom Gericht mit rückwirkender Kraft zu widerrufen ist, wenn der Annehmende beim Abschluss des Adoptionsvertrags nicht eigenberechtigt gewesen ist, eine Überprüfung der Eigenberechtigung des Annehmenden vor der Bewilligung des Adoptionsvertrags vom Gericht nicht vorzunehmen wäre.

Nach den maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen war die am 7. 1. 1913 geborene (und am 24. 9. 1998 verstorbene) leibliche Tante des Revisionsrekurswerbers beim Abschluss des Adoptionsvertrags am 28. 5. 1998 infolge schwerer Demenz nicht (schon gar nicht voll) geschäftsfähig. Die Vorinstanzen haben sohin im Einklang mit der Rechtsprechung dem vom Revisionsrekurswerber zur Bewilligung vorgelegten Adoptionsvertrag schon wegen des Mangels der im § 179 Abs 1 ABGB vorausgesetzten Eigenberechtigung der Wahlmutter die Bewilligung versagt. Auf vom Revisionsrekurswerber bereits im Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss vorgebrachte Umstände, wie das Bestehen einer nahen Beziehung zwischen ihm und der Verstorbenen, den Zweck der Adoption, ein gewisses Verständnis der Verstorbenen vom Wesen der vereinbarten Adoption odgl. kommt es daher nicht an.Nach den maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen war die am 7. 1. 1913 geborene (und am 24. 9. 1998 verstorbene) leibliche Tante des Revisionsrekurswerbers beim Abschluss des Adoptionsvertrags am 28. 5. 1998 infolge schwerer Demenz nicht (schon gar nicht voll) geschäftsfähig. Die Vorinstanzen haben sohin im Einklang mit der Rechtsprechung dem vom Revisionsrekurswerber zur Bewilligung vorgelegten Adoptionsvertrag schon wegen des Mangels der im Paragraph 179, Absatz eins, ABGB vorausgesetzten Eigenberechtigung der Wahlmutter die Bewilligung versagt. Auf vom Revisionsrekurswerber bereits im Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss vorgebrachte Umstände, wie das Bestehen einer nahen Beziehung zwischen ihm und der Verstorbenen, den Zweck der Adoption, ein gewisses Verständnis der Verstorbenen vom Wesen der vereinbarten Adoption odgl. kommt es daher nicht an.

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E62857 04A01671

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00167.01I.0912.000

Dokumentnummer

JJT_20010912_OGH0002_0040OB00167_01I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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