TE OGH 2001/9/12 13Os110/01

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.09.2001
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter Z***** wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. Mai 2001, GZ 6d Vr 318/01-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter Z***** wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach Paragraphen 15,, 169 Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. Mai 2001, GZ 6d römisch fünf r 318/01-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Peter Z***** wurde (I./) des (ergänze: mehrheitlich begangenen) Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB und (II./) des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB schuldig erkannt.Peter Z***** wurde (römisch eins./) des (ergänze: mehrheitlich begangenen) Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach Paragraphen 15,, 169 Absatz eins, StGB und (römisch II./) des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125,, 126 Absatz eins, Ziffer 7, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 9. Jänner 2000 in Wien

zu I./ versucht, an fremden Sachen ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst zu verursachen, indem er in Wien 9., Severingasse 8; Wien 9., Severingasse 13; und in Wien 9., Wilhelm-Exner-Gasse 14, dort aufgestellte Plastikpapiercontainer in Brand setzte;zu römisch eins./ versucht, an fremden Sachen ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst zu verursachen, indem er in Wien 9., Severingasse 8; Wien 9., Severingasse 13; und in Wien 9., Wilhelm-Exner-Gasse 14, dort aufgestellte Plastikpapiercontainer in Brand setzte;

zu II./ dadurch fremde Sachen beschädigt, dass er in Wien 18., Schulgasse 3; Wien 18., Hans-Sachs-Gasse 27; nd in Wien 18., Hans-Sachs-Gasse 22, sohin im Hause, welches im Eigentum der Israelitischen Kultusgemeinde steht, dort aufgestellte Altpapierplastikcontainer der Magistratsabteilung 48 in Brand setzte, wobei beim letztgenannten Haus ein Schaden in der Höhe von 112.074,-- S entstand, und somit durch die Tat an den Sachen ein 25.000,-- S übersteigender Schaden herbeigeführt wurde.zu römisch II./ dadurch fremde Sachen beschädigt, dass er in Wien 18., Schulgasse 3; Wien 18., Hans-Sachs-Gasse 27; nd in Wien 18., Hans-Sachs-Gasse 22, sohin im Hause, welches im Eigentum der Israelitischen Kultusgemeinde steht, dort aufgestellte Altpapierplastikcontainer der Magistratsabteilung 48 in Brand setzte, wobei beim letztgenannten Haus ein Schaden in der Höhe von 112.074,-- S entstand, und somit durch die Tat an den Sachen ein 25.000,-- S übersteigender Schaden herbeigeführt wurde.

Die gegen den Schuldspruch aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die gegen den Schuldspruch aus Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Die Subsumtionsrüge (Z 10) lässt zur Gänze eine gesetzmäßige Darstellung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes vermissen. Hiefür wird nämlich nicht nur ein striktes Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt gefordert, sondern der auch ausschließlich auf dieser Basis geführte Nachweis, dass dem Erstgericht bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes, sei es auch zufolge eines Feststellungsmangels (d.h. soferne eine für die rechtliche Beurteilung entscheidende, nach den Beweisergebnissen indizierte Tatsache nicht durch Feststellung geklärt wurde) ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Dabei darf weder ein konstatierter Umstand übergangen noch die Entscheidungsgrundlage eigenmächtig erweitert werden.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) lässt zur Gänze eine gesetzmäßige Darstellung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes vermissen. Hiefür wird nämlich nicht nur ein striktes Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt gefordert, sondern der auch ausschließlich auf dieser Basis geführte Nachweis, dass dem Erstgericht bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes, sei es auch zufolge eines Feststellungsmangels (d.h. soferne eine für die rechtliche Beurteilung entscheidende, nach den Beweisergebnissen indizierte Tatsache nicht durch Feststellung geklärt wurde) ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Dabei darf weder ein konstatierter Umstand übergangen noch die Entscheidungsgrundlage eigenmächtig erweitert werden.

Der Einwand, mangels Feststellungen zur Gefährdung einer größeren Zahl von Menschen oder fremden Eigentums in großem Ausmaß sei zu Punkt I./ des Schuldspruches lediglich der Tatbestand der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB, nicht jedoch jener der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB erfüllt, negiert die ohnedies hiezu erfolgten Konstatierungen des Schöffengerichtes (US 6, 7, insbesondere 9 und 10) und trachtet im Übrigen - unzulässig - die Beweisergebnisse im Sinne des Rechtsmittelwerbers umzudeuten. Aus dem Urteilstext in seiner Gesamtheit ergibt sich nämlich eindeutig, dass das Erstgericht aufgrund der jeweils bestehenden Brandausbreitungsgefahr die einzelnen Brandinitiierungen als bedingt taugliche Versuche der Feuersbrunstherbeiführung gewertet hat, zumal drei nahe beieinander liegende Wohnhäuser und die sich in diesen Gebäuden aufhaltenden Personen davon betroffen waren.Der Einwand, mangels Feststellungen zur Gefährdung einer größeren Zahl von Menschen oder fremden Eigentums in großem Ausmaß sei zu Punkt römisch eins./ des Schuldspruches lediglich der Tatbestand der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125,, 126 Absatz eins, Ziffer 7, StGB, nicht jedoch jener der versuchten Brandstiftung nach Paragraphen 15,, 169 Absatz eins, StGB erfüllt, negiert die ohnedies hiezu erfolgten Konstatierungen des Schöffengerichtes (US 6, 7, insbesondere 9 und 10) und trachtet im Übrigen - unzulässig - die Beweisergebnisse im Sinne des Rechtsmittelwerbers umzudeuten. Aus dem Urteilstext in seiner Gesamtheit ergibt sich nämlich eindeutig, dass das Erstgericht aufgrund der jeweils bestehenden Brandausbreitungsgefahr die einzelnen Brandinitiierungen als bedingt taugliche Versuche der Feuersbrunstherbeiführung gewertet hat, zumal drei nahe beieinander liegende Wohnhäuser und die sich in diesen Gebäuden aufhaltenden Personen davon betroffen waren.

Ebenso übergeht die Beschwerde mit ihrer Behauptung, der Angeklagte hätte sich zur Tatzeit in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand befunden, sämtliche hiezu getroffenen gegenteiligen Feststellungen (US 7 und 8) und begibt sich wiederum in den unzulässigen Bereich der Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach § 285d Abs 1 StPO (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO) in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufungen des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die Berufungen des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E63246 13D01101

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0130OS00110.01.0912.000

Dokumentnummer

JJT_20010912_OGH0002_0130OS00110_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten