TE OGH 2001/9/12 4Ob197/01a

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Veröffentlicht am 12.09.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. IME M***** , 2. Manfred M*****, 3. Wolfgang M*****, alle vertreten durch Dr. Manfred Pochendorfer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 450.000 S), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 19. Juli 2001, GZ 3 R 138/01m-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (MR 1995, 233 - Inseratenpreisliste; 4 Ob 33/98a; 4 Ob 32/99f uva). Der durch eine Ankündigung erweckte unrichtige Eindruck muss überdies geeignet sein, den Entschluss des angesprochenen Verkehrsteilnehmers, sich mit dem Angebot näher zu befassen, zugunsten dieses Angebots zu beeinflussen. Die Auffassung der Vorinstanzen, der angesprochene Interessent beziehe die Behauptung "50 Jahre Markenqualität" auf die Dauer der Verwendung der Kennzeichnung für bestimmte Waren und erwarte nicht, dass auch das Unternehmen, das diese Marke zuletzt führe, seit 50 Jahren Bestand habe, bedeutet keine gravierende, im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung, zumal die Erstbeklagte das Markenrecht zwar erst zu einem späteren Zeitpunkt rechtsgeschäftlich erworben hat, die Bezeichnung "IME" als Kennzeichnung bestimmter, von ihren Rechtsvorgängern vertriebener, Waren aber bereits seit 1950 Verwendung fand. Der Umstand, dass dieses seit 1950 verwendete Zeichen erst 1983 als Marke registriert wurde, findet im Unterlassungsbegehren keine Deckung.Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (MR 1995, 233 - Inseratenpreisliste; 4 Ob 33/98a; 4 Ob 32/99f uva). Der durch eine Ankündigung erweckte unrichtige Eindruck muss überdies geeignet sein, den Entschluss des angesprochenen Verkehrsteilnehmers, sich mit dem Angebot näher zu befassen, zugunsten dieses Angebots zu beeinflussen. Die Auffassung der Vorinstanzen, der angesprochene Interessent beziehe die Behauptung "50 Jahre Markenqualität" auf die Dauer der Verwendung der Kennzeichnung für bestimmte Waren und erwarte nicht, dass auch das Unternehmen, das diese Marke zuletzt führe, seit 50 Jahren Bestand habe, bedeutet keine gravierende, im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung, zumal die Erstbeklagte das Markenrecht zwar erst zu einem späteren Zeitpunkt rechtsgeschäftlich erworben hat, die Bezeichnung "IME" als Kennzeichnung bestimmter, von ihren Rechtsvorgängern vertriebener, Waren aber bereits seit 1950 Verwendung fand. Der Umstand, dass dieses seit 1950 verwendete Zeichen erst 1983 als Marke registriert wurde, findet im Unterlassungsbegehren keine Deckung.

Ob die angesprochenen Verkehrskreise dem Hinweis auf die Bekanntheit der Marke "IME" in Deutschland die Behauptung entnehmen, ein bestimmtes Unternehmen bestehe bereits seit mehr als 25 Jahren in Deutschland oder ob sie diese Aussage - wie das Rekursgericht - als Hinweis auf eine seit 25 Jahren benutzte Warenkennzeichnung verstehen, hat gleichfalls keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

Auf die Aussage eines Mediums, die Erstbeklagte feiere ein "50-jähriges Jubiläum", braucht nicht näher eingegangen zu werden, weil der Revisionsrekurs dazu keine Ausführungen enthält.

Anmerkung

E62727 04A01971

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00197.01A.0912.000

Dokumentnummer

JJT_20010912_OGH0002_0040OB00197_01A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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