TE OGH 2001/9/12 4Ob154/01b

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Veröffentlicht am 12.09.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. Harald F*****, 2. Verlassenschaft nach dem am ***** verstorbenen Werner F*****, beide vertreten durch Dr. Georg Getreuer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Gerhard R*****, beide vertreten durch Dr. Karl Friedrich Strobl und Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 934.799 S sA, infolge außerordentlicher Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 3. Mai 2001, GZ 1 R 52/01z-18, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 5. Jänner 2001, GZ 5 Cg 203/99w-14, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung - einschließlich des bestätigten Teils - insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"Der Beklagte ist schuldig, den Klägern über den mit Teilurteil vom 7. 2. 2000, GZ 5 Cg 203/99w-4, zuerkannten Betrag von 8.438,87 S samt 12 % Zinsen seit 15. 4. 1999 hinaus weitere 934.799 S samt 4 % Zinsen seit 15. 4. 1999 binnen 14 Tagen zu zahlen.

Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer 8 % Zinsen aus 934.799 S seit 15. 4. 1999 wird abgewiesen.

Der Beklagte ist schuldig, den Klägern die mit 164.958,66 S bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin 21.595,11 S USt und 35.388 S Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Der Beklagte ist schuldig, den Klägern die mit 76.012,85 S bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 9.355,47 S USt und 19.880 S Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Erstkläger und der mittlerweile verstorbene Zweitkläger waren Gesellschafter der Dr. Harald F***** Gesellschaft mbH. Mit Abtretungsvertrag vom 18. 9. 1998 traten sie ihre Geschäftsanteile mit Wirksamkeit vom 1. 1. 1999 an den Beklagten ab.

Der Abtretungsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:

"I. Vertragsgegenstand

Herr Werner F***** ist mit einem einer zur Hälfte bar einbezahlten Stammeinlage von 450.000 S (...) entsprechenden Geschäftsanteil Gesellschafter der Dr. Harald F***** Gesellschaft mbH, FN *****, des Firmenbuchs beim Handelsgericht Wien.

Herr Dr. Harald F***** ist mit einem einer zur Hälfte bar einbezahlten Stammeinlage von 50.000 S (...) entsprechenden Geschäftsanteil Gesellschafter der Dr. Harald F***** Gesellschaft mbH, FN *****, des Firmenbuchs beim Handelsgericht Wien.

Beide Verkäufer halten gemeinsam die gesamten Anteile an der Dr. Harald F***** Gesellschaft mbH.

Die Verkäufer werden bis zum Übergabestichtag die Stammeinlage zur Gänze einbezahlen.

II. Abtretungserklärungrömisch II. Abtretungserklärung

Die Verkäufer treten ihre in Punkt I genannten Geschäftsanteile an den Käufer ab. Dieser erklärt die Annahme der Abtretung.Die Verkäufer treten ihre in Punkt römisch eins genannten Geschäftsanteile an den Käufer ab. Dieser erklärt die Annahme der Abtretung.

III. Abtretungsentgeltrömisch III. Abtretungsentgelt

1. Das Entgelt für alle vertragsgegenständlichen Leistungen wird grundsätzlich mit einem Betrag von 6,000.000 S (...) vereinbart. Dieses Entgelt wurde auf Basis eines Geschäftsergebnisses für das Geschäftsjahr 1998 (...) von 2,000.000 S (...) ermittelt. Bei Veränderungen dieses Werts wird der Kaufpreis in der Form angepasst, als dass die Über- oder Unterschreitung dem Kaufpreis zugerechnet oder abgezogen wird. Eine Nachhaltigkeit wird nicht berücksichtigt. Dieses Entgelt ist jedoch innerhalb einer Grenze von 20 (...) Prozent Mehrpreis, maximaler Kaufpreis daher 7,200.000 S (...), und 20 (...) Prozent Minderpreis, minimaler Kaufpreis daher 4,800.000 S (...) variabel.

2. Das Geschäftsergebnis gemäß Punkt erstens wird wie folgt ermittelt:

...

6. Für sämtliche Zahlungen gelten Verzugszinsen von 12 % (...) als vereinbart.

IV. Übergabestichtagrömisch IV. Übergabestichtag

Stichtag für den Übergang sämtlicher Rechte und Pflichten ist der 1. (...) Jänner 1999 (...).

...

VI. Ergebnis des laufenden Geschäftsjahresrömisch VI. Ergebnis des laufenden Geschäftsjahres

Der Erfolg der Dr. Harald F***** Gesellschaft mbH fällt für den Teil des seit 1. (...) Jänner 1998 (...) laufenden Geschäftsjahres bis zum Übergabestichtag zur Gänze an die Verkäufer. Etwaige Gewinne aus dem Geschäftsjahr 1998 (...) werden mit den Verlustvorträgen derart gegengerechnet, dass die Gesellschaft zum Übergabestichtag ein buchmäßiges Eigenkapital von 0,00 S (...) aufweisen wird. Ein allfälliges positives Eigenkapital wird in Form einer Gewinnausschüttung von den Verkäufern entnommen werden, allfälliges negatives Eigenkapital wird von den Verkäufern in die Gesellschaft einbezahlt.

Die Bilanz für das Jahr 1998 (...) kann erst in den ersten Monaten des Jahres 1999 (...) erstellt werden, weswegen auch die Höhe des Auszahlungsbetrags erst im Jahr 1999 (...) festgestellt werden kann. Zu diesem Zeitpunkt sind aber die Verkäufer nicht mehr Gesellschafter der Gesellschaft und haben daher keinen Einfluss auf die Ausschüttung des festgelegten Gwinnanteils. Der Käufer übernimmt daher für die Forderung der Verkäufer auf Ausbezahlung des Gewinnanteils die persönliche Haftung und erklärt den entsprechenden Betrag auf erste Anforderung durch die Verkäufer unter Verzicht auf sämtliche Einreden und Einwendungen, mit Ausnahme solcher zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs, binnen 14 Tagen ab Aufforderung zu bezahlen.

Der Käufer erklärt, künftig für eine ausreichende Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft zu sorgen.

..."

Der Jahresabschluss zum 31. 12. 1998 wies ein zur Gänze eingezahltes Stammkapital von 500.000 S, freie Rücklagen von 434.799 S und einen Bilanzgewinn von 8.438,87 S aus. Der Bilanzgewinn ergab sich aufgrund des Verlustvortrags zum 31. 12. 1997 von 1,357.349,31 S und des laufenden Gewinns von 1,365.788,18 S. Im Hinblick auf dieses Geschäftsergebnis zahlte der Beklagte den im Abtretungsvertrag vorgesehenen Höchstbetrag von 7,200.000 S.

Zum 31. 12. 1997 war das Stammkapital mit 250.000 S eingezahlt gewesen; die freien Rücklagen hatten 366.851 S betragen. Dem war ein Bilanzverlust von 1,357.349,31 S gegenübergestanden.

Die Kläger begehren 943.237,87 S samt 12 % Zinsen seit 15. 4. 1999. Der Beklagte habe sich verpflichtet, eine Zahlung in Höhe des buchmäßigen Eigenkapitals zu leisten. Die Gesellschaft sollte vereinbarungsgemäß mit einem buchmäßigen Eigenkapital von null Schilling übergeben werden.

Der Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kaufpreis sollte höchstens 7,200.000 S betragen. Die Kläger hätten sich verpflichtet, die Geschäftsanteile mit zur Gänze eingezahlten Stammeinlagen zu übergeben. Es sei vereinbarungswidrig, wenn die Kläger nunmehr versuchten, die Stammeinlagen im Wege der Gewinnverteilung zu erhalten.

Das Erstgericht sprach den Klägern im ersten Rechtsgang 8.438,87 S samt 12 % Zinsen seit 15. 4. 1999 zu und wies das Mehrbegehren ab. Das Berufungsgericht hob den abweisenden Teil des Urteils auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es trug dem Erstgericht auf, die mit Punkt VI des Abtretungsvertrags verfolgte Absicht der Parteien zu erforschen.Das Erstgericht sprach den Klägern im ersten Rechtsgang 8.438,87 S samt 12 % Zinsen seit 15. 4. 1999 zu und wies das Mehrbegehren ab. Das Berufungsgericht hob den abweisenden Teil des Urteils auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es trug dem Erstgericht auf, die mit Punkt römisch VI des Abtretungsvertrags verfolgte Absicht der Parteien zu erforschen.

Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht den über den mit Teilurteil zugesprochenen Betrag hinausgehenden Betrag von 934.799 S sA erneut ab. Es hielt im wesentlichen fest, nicht feststellen zu können, welche Absicht die Parteien mit der vertraglichen Regelung in Punkt VI des Abtretungsvertrags verfolgt haben und wie die von ihnen verwendeten Begriffe zu verstehen sind. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, dass der Sinngehalt der vertraglichen Vereinbarung durch Auslegung zu ermitteln sei, nachdem es nicht gelungen sei, eine übereinstimmende Parteienabsicht festzustellen. Eine Ausschüttung des Stammkapitals könne dem Abtretungsvertrag nicht entsprechen, weil vereinbart worden sei, dass die Stammeinlagen zum Übergabezeitpunkt zur Gänze eingezahlt sein müssen. Es ergebe keinen Sinn zu vereinbaren, das Stammkapital zur Gänze bar einzuzahlen, um es dann wieder auszuschütten. Auch die freien Rücklagen seien nicht auszuschütten. Zweck der Regelung in Punkt III und Punkt VI des Abtretungsvertrags sei es, nicht durch beliebige Bemessung von Geschäftsführerentgelten und freiwilligen Abfertigungen den Abtretungspreis verändern zu können. Auf das Abtretungsentgelt sollte sich nur der eigentliche Bilanzgewinn bzw Bilanzverlust auswirken. Unter den Begriffen "buchmäßiges Eigenkapital von 0,00 S" und "allfälliges positives Eigenkapital bzw negatives Eigenkapital" könne nur der Bilanzgewinn und Bilanzverlust verstanden werden. Hier seien zum 31. 12. 1998 8.438,87 S ausgewiesen, die den Klägern bereits mit Teilurteil zugesprochen worden seien.Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht den über den mit Teilurteil zugesprochenen Betrag hinausgehenden Betrag von 934.799 S sA erneut ab. Es hielt im wesentlichen fest, nicht feststellen zu können, welche Absicht die Parteien mit der vertraglichen Regelung in Punkt römisch VI des Abtretungsvertrags verfolgt haben und wie die von ihnen verwendeten Begriffe zu verstehen sind. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, dass der Sinngehalt der vertraglichen Vereinbarung durch Auslegung zu ermitteln sei, nachdem es nicht gelungen sei, eine übereinstimmende Parteienabsicht festzustellen. Eine Ausschüttung des Stammkapitals könne dem Abtretungsvertrag nicht entsprechen, weil vereinbart worden sei, dass die Stammeinlagen zum Übergabezeitpunkt zur Gänze eingezahlt sein müssen. Es ergebe keinen Sinn zu vereinbaren, das Stammkapital zur Gänze bar einzuzahlen, um es dann wieder auszuschütten. Auch die freien Rücklagen seien nicht auszuschütten. Zweck der Regelung in Punkt römisch III und Punkt römisch VI des Abtretungsvertrags sei es, nicht durch beliebige Bemessung von Geschäftsführerentgelten und freiwilligen Abfertigungen den Abtretungspreis verändern zu können. Auf das Abtretungsentgelt sollte sich nur der eigentliche Bilanzgewinn bzw Bilanzverlust auswirken. Unter den Begriffen "buchmäßiges Eigenkapital von 0,00 S" und "allfälliges positives Eigenkapital bzw negatives Eigenkapital" könne nur der Bilanzgewinn und Bilanzverlust verstanden werden. Hier seien zum 31. 12. 1998 8.438,87 S ausgewiesen, die den Klägern bereits mit Teilurteil zugesprochen worden seien.

Das Berufungsgericht sprach den Klägern über den mit dem Teilurteil zuerkannten Betrag hinaus weitere 934.799 S samt 5 % Zinsen seit 15. 4. 1999 zu, wies das Zinsenmehrbegehren ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Punkt VI des Abtretungsvertrags enthalte eine von Punkt III völlig unabhängige Regelung, aus der nicht zwangsläufig eine weitere Forderung der Verkäufer hätte folgen müssen, sondern die auch deren Nachzahlungspflicht hätte auslösen können. Durch Punkt VI sei neben der in Punkt III vorgesehenen Anpassung des Kaufpreises an das Geschäftsergebnis erreicht worden, dass die Gesellschaft - bezogen auf das Verhältnis der Vertragspartner - mit einem buchmäßigen Eigenkapital von 0 S auf den Beklagten übergehe. Der Beklagte habe den von ihm behaupteten, vom üblichen Sprachgebrauch abweichenden Begriffsinhalt nicht bewiesen. Die in Punkt III enthaltene Vereinbarung von 12 % Zinsen beziehe sich nur auf die dort geregelten Zahlungen; Punkt VI setze keine Verzugszinsen fest.Das Berufungsgericht sprach den Klägern über den mit dem Teilurteil zuerkannten Betrag hinaus weitere 934.799 S samt 5 % Zinsen seit 15. 4. 1999 zu, wies das Zinsenmehrbegehren ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Punkt römisch VI des Abtretungsvertrags enthalte eine von Punkt römisch III völlig unabhängige Regelung, aus der nicht zwangsläufig eine weitere Forderung der Verkäufer hätte folgen müssen, sondern die auch deren Nachzahlungspflicht hätte auslösen können. Durch Punkt römisch VI sei neben der in Punkt römisch III vorgesehenen Anpassung des Kaufpreises an das Geschäftsergebnis erreicht worden, dass die Gesellschaft - bezogen auf das Verhältnis der Vertragspartner - mit einem buchmäßigen Eigenkapital von 0 S auf den Beklagten übergehe. Der Beklagte habe den von ihm behaupteten, vom üblichen Sprachgebrauch abweichenden Begriffsinhalt nicht bewiesen. Die in Punkt römisch III enthaltene Vereinbarung von 12 % Zinsen beziehe sich nur auf die dort geregelten Zahlungen; Punkt römisch VI setze keine Verzugszinsen fest.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil gerichtete außerordentliche Revision des Beklagten ist zulässig, weil der Zuspruch von 5 % Zinsen dem Gesetz widerspricht; die Revision ist auch teilweise berechtigt.

Der Beklagte macht geltend, dass kein beiderseitiges Handelsgeschäft vorliege und das Berufungsgericht den Klägern daher zu Unrecht 5 % Zinsen zugesprochen habe. Bei der Vertragsauslegung seien grobe Fehler unterlaufen. Da die Auslegung nach § 914 ABGB zu keinem eindeutigen Ergebnis führe, hätte es § 915 ABGB anwenden müssen. Unklare Formulierungen gingen daher zu Lasten der Kläger. Das Berufungsgericht habe die Beweislast unrichtig verteilt. Das Klagebegehren sei unschlüssig.Der Beklagte macht geltend, dass kein beiderseitiges Handelsgeschäft vorliege und das Berufungsgericht den Klägern daher zu Unrecht 5 % Zinsen zugesprochen habe. Bei der Vertragsauslegung seien grobe Fehler unterlaufen. Da die Auslegung nach Paragraph 914, ABGB zu keinem eindeutigen Ergebnis führe, hätte es Paragraph 915, ABGB anwenden müssen. Unklare Formulierungen gingen daher zu Lasten der Kläger. Das Berufungsgericht habe die Beweislast unrichtig verteilt. Das Klagebegehren sei unschlüssig.

Dem Beklagten ist insoweit zuzustimmen, als der Zuspruch von 5 % Zinsen verfehlt ist. Gesetzliche Zinsen in dieser Höhe stehen nur zu, wenn ein beiderseitiges Handelsgeschäft vorliegt (§ 352 Abs 1 HGB). Ein beiderseitiges Handelsgeschäft setzt voraus, dass beide Teile Kaufmann sind und das Geschäft im Betriebe ihres Handelsgewerbes vorgenommen haben. Im Abtretungsvertrag - im Verfahren wurden keine Berufsbezeichnungen verwendet - sind die Vertragschließenden zwar jeweils als "Kaufmann" bezeichnet; es fehlt aber jeder Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Kläger die Geschäftsanteile im Betrieb eines Handelsgewerbes abgetreten und der Beklagte sie im Betrieb eines Handelsgewerbes erworben hätte.Dem Beklagten ist insoweit zuzustimmen, als der Zuspruch von 5 % Zinsen verfehlt ist. Gesetzliche Zinsen in dieser Höhe stehen nur zu, wenn ein beiderseitiges Handelsgeschäft vorliegt (Paragraph 352, Absatz eins, HGB). Ein beiderseitiges Handelsgeschäft setzt voraus, dass beide Teile Kaufmann sind und das Geschäft im Betriebe ihres Handelsgewerbes vorgenommen haben. Im Abtretungsvertrag - im Verfahren wurden keine Berufsbezeichnungen verwendet - sind die Vertragschließenden zwar jeweils als "Kaufmann" bezeichnet; es fehlt aber jeder Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Kläger die Geschäftsanteile im Betrieb eines Handelsgewerbes abgetreten und der Beklagte sie im Betrieb eines Handelsgewerbes erworben hätte.

Nach dem Akteninhalt liegt demnach kein beiderseitiges Handelsgeschäft vor. Die gesetzlichen Zinsen betragen damit nur 4 % (§ 2 G RGBl 1868/62); die von den Klägern begehrten höheren vertraglichen Zinsen stünden ihnen nur zu, wenn sie die behauptete Vereinbarung bewiesen hätten. Das ist entgegen der Behauptung in der Revisionsbeantwortung nicht geschehen. Nach dem Wortlaut des Abtretungsvertrags bezieht sich die Zinsenvereinbarung auf die Zahlungen nach Punkt III des Vertrags und nicht auch auf jene nach Punkt VI. Dass die Vereinbarung anders auszulegen wäre, hätten die Kläger behaupten und beweisen müssen.Nach dem Akteninhalt liegt demnach kein beiderseitiges Handelsgeschäft vor. Die gesetzlichen Zinsen betragen damit nur 4 % (Paragraph 2, G RGBl 1868/62); die von den Klägern begehrten höheren vertraglichen Zinsen stünden ihnen nur zu, wenn sie die behauptete Vereinbarung bewiesen hätten. Das ist entgegen der Behauptung in der Revisionsbeantwortung nicht geschehen. Nach dem Wortlaut des Abtretungsvertrags bezieht sich die Zinsenvereinbarung auf die Zahlungen nach Punkt römisch III des Vertrags und nicht auch auf jene nach Punkt römisch VI. Dass die Vereinbarung anders auszulegen wäre, hätten die Kläger behaupten und beweisen müssen.

Die Revisionsausführungen des Beklagten sind demnach insoweit berechtigt, als er den Zinsenzuspruch bekämpft; nicht richtig ist aber, dass das Berufungsgericht bei der Vertragsauslegung die Rechtslage verkannt hätte:

Punkt VI des Abtretungsvertrags regelt, wie über das Ergebnis des "laufenden" Geschäftsjahrs (= 1. 1. 1998 bis zum Übergabestichtag 1. 1. 1999) zu verfügen ist. Es soll zur Gänze den Verkäufern zufallen, indem etwaige Gewinne mit den Verlustvorträgen derart gegengerechnet werden, dass die Gesellschaft am Übergabestichtag ein buchmäßiges Eigenkapital von null Schilling aufweist. Ein allfälliges positives Eigenkapital soll in Form einer Gewinnausschüttung von den Verkäufern entnommen werden, allfälliges negatives Eigenkapital sollen die Verkäufer einzahlen. Die Forderung der Verkäufer auf "Ausbezahlung des Gewinnanteiles" wird vom Käufer garantiert. Abschließend erklärt der Käufer, künftig für eine ausreichende Eigenkapitalausstattung zu sorgen.Punkt römisch VI des Abtretungsvertrags regelt, wie über das Ergebnis des "laufenden" Geschäftsjahrs (= 1. 1. 1998 bis zum Übergabestichtag 1. 1. 1999) zu verfügen ist. Es soll zur Gänze den Verkäufern zufallen, indem etwaige Gewinne mit den Verlustvorträgen derart gegengerechnet werden, dass die Gesellschaft am Übergabestichtag ein buchmäßiges Eigenkapital von null Schilling aufweist. Ein allfälliges positives Eigenkapital soll in Form einer Gewinnausschüttung von den Verkäufern entnommen werden, allfälliges negatives Eigenkapital sollen die Verkäufer einzahlen. Die Forderung der Verkäufer auf "Ausbezahlung des Gewinnanteiles" wird vom Käufer garantiert. Abschließend erklärt der Käufer, künftig für eine ausreichende Eigenkapitalausstattung zu sorgen.

Das Berufungsgericht hat im ersten Rechtsgang (ON 10) die Aufhebung des Ersturteils damit begründet, dass dem Erstgericht "kein klarer, in seinem Aussagewert völlig eindeutiger Vertragstext" vorgelegen sei und dass das Erstgericht daher die Parteienabsicht zu erforschen habe. Die Bemühungen des Erstgerichts blieben erfolglos; es hat festgehalten, nicht feststellen zu können, wie nach Ansicht der Parteien die Begriffe (buchmäßiges/positives/negatives) "Eigenkapital" zu verstehen sind und welchen Sinn die Haftungsübernahme durch den Beklagten und dessen Verzicht auf Einreden und Einwendungen haben sollte und warum sich der Beklagte verpflichtet hat, künftig für eine ausreichende Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft zu sorgen (AS 118).

Aufgrund dieser Feststellungen muss davon ausgegangen werden, dass weder die Auslegung nach dem Wortsinn noch die Auslegung nach der Parteienabsicht ein eindeutiges Ergebnis bringt. In einem solchen Fall ist nicht § 915 ABGB anzuwenden, sondern nach § 914 ABGB der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Hiezu sind die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen (Koziol/Welser11 I 96 mwN). Dabei geht es vor allem um die Sprachüblichkeit, die darüber entscheidet, wie der jeweilige Erklärungsempfänger die Erklärung verstehen durfte und mit welchem erklärten Inhalt der Vertrag zustandegekommen ist (Rummel in Rummel, ABGB3 § 914 Rz 5 mwN).Aufgrund dieser Feststellungen muss davon ausgegangen werden, dass weder die Auslegung nach dem Wortsinn noch die Auslegung nach der Parteienabsicht ein eindeutiges Ergebnis bringt. In einem solchen Fall ist nicht Paragraph 915, ABGB anzuwenden, sondern nach Paragraph 914, ABGB der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Hiezu sind die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen (Koziol/Welser11 römisch eins 96 mwN). Dabei geht es vor allem um die Sprachüblichkeit, die darüber entscheidet, wie der jeweilige Erklärungsempfänger die Erklärung verstehen durfte und mit welchem erklärten Inhalt der Vertrag zustandegekommen ist (Rummel in Rummel, ABGB3 Paragraph 914, Rz 5 mwN).

In Punkt VI des Abtretungsvertrags werden die Begriffe "buchmäßiges Eigenkapital", "positives Eigenkapital", "negatives Eigenkapital" verwendet. Diese Begriffe haben einen feststehenden Inhalt und durften vom Kläger mit diesem Inhalt verstanden werden. Dass die Begriffe von den Parteien mit dem vom Beklagten behaupteten Inhalt verwendet worden seien, hätte der Beklagte beweisen müssen. Die Beweislastregel, dass derjenige, der sich auf einen vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden Bedeutungsinhalt beruft, diesen auch beweisen muss, gilt nicht nur für die Vertragsklausel insgesamt (ecolex 1997, 925), sondern naturgemäß auch für einzelne Begriffe, weil sich aus dem Verständnis der Begriffe das Verständnis der Vertragsklausel ergibt.In Punkt römisch VI des Abtretungsvertrags werden die Begriffe "buchmäßiges Eigenkapital", "positives Eigenkapital", "negatives Eigenkapital" verwendet. Diese Begriffe haben einen feststehenden Inhalt und durften vom Kläger mit diesem Inhalt verstanden werden. Dass die Begriffe von den Parteien mit dem vom Beklagten behaupteten Inhalt verwendet worden seien, hätte der Beklagte beweisen müssen. Die Beweislastregel, dass derjenige, der sich auf einen vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden Bedeutungsinhalt beruft, diesen auch beweisen muss, gilt nicht nur für die Vertragsklausel insgesamt (ecolex 1997, 925), sondern naturgemäß auch für einzelne Begriffe, weil sich aus dem Verständnis der Begriffe das Verständnis der Vertragsklausel ergibt.

Ist der Begriff "Eigenkapital" mit dem sprachüblichen Inhalt zu verstehen, so ist die Bedeutung der Vertragsklausel nicht zweifelhaft. Den Klägern ist ein Anteil am Gewinn des laufenden Geschäftsjahres in Höhe des allfälligen positiven Eigenkapitals auszuzahlen, so dass das buchmäßige Eigenkapital am Übergabestichtag null ist; ist das Eigenkapital negativ, so haben sie den Fehlbetrag in die Gesellschaft einzuzahlen. Da die Gesellschaft demnach ohne positives Eigenkapital übergeben wird, hat der Beklagte für eine ausreichende Eigenkapitalausstattung der - den Namen der Kläger tragenden - Gesellschaft zu sorgen und - da die Kläger nicht mehr Gesellschafter sind und daher über den Gewinn nicht verfügen können - die Zahlung des den Klägern zustehenden Betrags zu garantieren. Dem Begriff "Gewinnausschüttung" wird bei dieser Auslegung keine vom üblichen Sprachgebrauch abweichende Bedeutung beigemessen, so dass die Kläger insoweit auch keine Behauptungs- und Beweislast traf.

Nicht berechtigt ist auch der Einwand, dass das Klagebegehren unschlüssig wäre und jeder Kläger nur den ihm gebührenden Teil verlangen könnte:

Der Anspruch der Kläger leitet sich aus dem Abtretungsvertrag ab, den sie mit dem Beklagten geschlossen haben. In diesem Vertrag verpflichtet sich der Beklagte - sowohl was das Abtretungsentgelt als auch was den Gewinnanteil in Höhe des positiven Eigenkapitals betrifft -, den Klägern gegenüber zur Zahlung eines bestimmten Betrags, den sie demnach auch gemeinsam fordern können. Dass sie den Betrag gemeinsam fordern, ist nach der Klageerzählung eindeutig. Es ist daher offenkundig, dass das auf Zahlung an "die klagende Partei" gerichtete Begehren auf einem Schreibfehler beruht und vom Berufungsgericht daher zu Recht als auf Zahlung des Klagebetrags an die Kläger gerichtet verstanden wurde.

Der Revision war teilweise Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 2, § 50 ZPO. Die Kläger sind nur mit einem Teil des Zinsenbegehrens und damit mit einem geringfügigen Teil ihres Begehrens unterlegen, dessen Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht veranlasst hat, so dass ihnen voller Kostenersatz zuzuerkennen war.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 50, ZPO. Die Kläger sind nur mit einem Teil des Zinsenbegehrens und damit mit einem geringfügigen Teil ihres Begehrens unterlegen, dessen Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht veranlasst hat, so dass ihnen voller Kostenersatz zuzuerkennen war.

Anmerkung

E63123 04A01541

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00154.01B.0912.000

Dokumentnummer

JJT_20010912_OGH0002_0040OB00154_01B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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