TE OGH 2001/9/13 6Ob233/01k

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Veröffentlicht am 13.09.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Mag. Ewald S*****, vertreten durch Mag. Huberta Gheneff-Fürst, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei und den Gegner der gefährdeten Partei Josef K*****, vertreten durch Korn Zöchbauer Frauenberger Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 11. Juli 2001, GZ 17 R 152/01z-22, mit dem der Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 25. April 2001, GZ 2 Cg 265/00g-18, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit 9.160,32 S (darin enthalten 1.526,72 S USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Beklagte sagte bei seiner Einvernahme vor der Wirtschaftspolizei am 23. 10. 2000 aus, bei einem Journalisten einen Akt gesehen zu haben, von welchem ihm der Journalist gesagt habe, dies sei die Kopie von einem Akt, der an den Kläger übergeben worden sei; die darin enthaltenen vier handschriftlichen Seiten stammten von einem Polizisten, vermutlich von der EDOK, der diesen Akt für den Kläger zusammengestellt habe.

Der Kläger begehrte mit seiner auf § 1330 ABGB gestützten Klage das gerichtliche Gebot der Unterlassung der wörtlichen oder sinngemäßen Behauptung und/oder Verbreitung der Behauptung, der Kläger hätte bewusst illegal erlangte Unterlagen, die speziell für ihn zusammengestellt worden seien, an sich genommen und/oder deren Beschaffung angeordnet. Zudem stellte er ein gleichlautendes Sicherungsbegehren. Allein der Verdacht, in die "Spitzelaffäre" verwickelt zu sein, könne zum Verlust der Stellung des Klägers als Landesrat führen und seine politische Karriere beenden. Der Beklagte habe die Unwahrheit seiner Äußerung gekannt, weil er selbst illegale Datenabfragen durchgeführt habe und daher genau wisse, mit dem und in wessen Auftrag er diese Tätigkeit ausgeführt habe.Der Kläger begehrte mit seiner auf Paragraph 1330, ABGB gestützten Klage das gerichtliche Gebot der Unterlassung der wörtlichen oder sinngemäßen Behauptung und/oder Verbreitung der Behauptung, der Kläger hätte bewusst illegal erlangte Unterlagen, die speziell für ihn zusammengestellt worden seien, an sich genommen und/oder deren Beschaffung angeordnet. Zudem stellte er ein gleichlautendes Sicherungsbegehren. Allein der Verdacht, in die "Spitzelaffäre" verwickelt zu sein, könne zum Verlust der Stellung des Klägers als Landesrat führen und seine politische Karriere beenden. Der Beklagte habe die Unwahrheit seiner Äußerung gekannt, weil er selbst illegale Datenabfragen durchgeführt habe und daher genau wisse, mit dem und in wessen Auftrag er diese Tätigkeit ausgeführt habe.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Sicherungsantrages. Seine Aussage sei wahr. Der Kläger habe zu bescheinigen, dass die nicht öffentlich erfolgte Äußerung unwahr und dass dies dem Beklagten bewusst gewesen sei.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag sowohl im ersten Rechtsgang (nach Einvernahme lediglich des Beklagten) als auch im zweiten Rechtsgang (nach Einvernahme auch des Klägers) ab. Dem Kläger sei es nicht gelungen zu bescheinigen, dass der Beklagte bei seiner Vernehmung vor der Wirtschaftspolizei wissentlich unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt habe. Die Darstellung des Klägers sei genausowenig nachprüfbar wie die Behauptung des Beklagten. Zudem sei fraglich, ob überhaupt eine Unterlassungspflicht geschaffen werden könne, durch welche jemand gehindert werde, in einem bestimmten Sinn in einem anhängigen Verfahren als Zeuge oder Partei auszusagen. Der Kläger strebe im Ergebnis das Verbot einer neuerlichen Aussage des Beklagten an. Der durch die begehrte einstweilige Verfügung geschaffene Zustand könnte nicht wieder beseitigt werden, wenn der Beklagte im Hauptprozess obsiegte. Dies widerspreche aber dem Wesen einer einstweiligen Verfügung.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss, weil dem hiefür bescheinigungspflichtigen Kläger die Bescheinigung der Unrichtigkeit der Behauptungen des Beklagten nicht gelungen sei und eine Interessenabwägung den Unterlassungsanspruch des Klägers nicht rechtfertige. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Unterlassungsanspruches im Zusammenhang mit einer Aussage vor der Polizei vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Klägers ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig.

Das Erstgericht nahm ausdrücklich als nicht bescheinigt an, dass die dem Sicherungsbegehren zu Grunde liegende Aussage des Beklagten vor der Wirtschaftspolizei wissentlich unwahr gewesen sei, wobei es bereits die Bescheinigung der objektiven Unwahrheit als nicht gelungen ansah. Nach ständiger Rechtsprechung trifft bei behaupteten wissentlichen falschen Anzeigen oder Aussagen (soweit letztere überhaupt - was hier nicht weiter zu prüfen ist - Gegenstand eines Unterlassungsbegehrens sein können) den Kläger die Behauptungs- und Beweislast sowohl für die Unrichtigkeit als auch für den Vorsatz des Täters (RIS-Justiz RS0105665; zuletzt 6 Ob 143/01z; 6 Ob 146/01s; 6 Ob 153/01w).

Hier haben die Vorinstanzen - worauf der Beklagte in seiner Rechtsmittelbeantwortung zutreffend verweist - zur Wahrheit der Tatsachenbehauptung eine Negativfeststellung getroffen, die nach der Beweislastregel zu Lasten des Klägers geht. Der diesen Umstand außer Acht lassende Revisionsrekurs des Klägers zeigt somit keine im konkreten Sicherungsstreit relevanten Rechtsfragen auf.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 402, 78 EO und den §§ 41 und 50 ZPO. Die Revisionsrekursbeantwortung enthält zutreffende Ausführungen zur Unzulässigkeit des Revisionsrekurses mangels erheblicher Rechtsfragen und diente daher der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 402,, 78 EO und den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Revisionsrekursbeantwortung enthält zutreffende Ausführungen zur Unzulässigkeit des Revisionsrekurses mangels erheblicher Rechtsfragen und diente daher der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

Anmerkung

E62937 06A02331

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00233.01K.0913.000

Dokumentnummer

JJT_20010913_OGH0002_0060OB00233_01K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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