Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin S*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Thiery & Ortenburger, Anwaltssozietät in Wien, gegen die Antragsgegnerin E*****gesellschaft mbH, ***** eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichtes St. Pölten zu FN 66.461m, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Bucheinsicht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs dieser Gesellschaft (Antragsgegnerin) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 31. Mai 2001, GZ 28 R 39/01p-9, womit der Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 20. Februar 2001, GZ 28 Fr 199/01v-3, als verspätet zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Das Erstgericht hat der Gesellschafterin einer Gesellschaft mbH die beantragte Bucheinsicht bewilligt. Das Rekursgericht hat den dagegen gerichteten Rekurs der informationspflichtigen Gesellschaft mbH als verspätet zurückgewiesen und im Einklang mit der ständigen oberstgerichtlichen Judikatur von der Ermessensbestimmung des § 11 Abs 2 AußStrG nicht Gebrauch gemacht, weil die antragstellende Gesellschafterin mit der bekämpften Verfügung bereits Rechte erlangt hat.Das Erstgericht hat der Gesellschafterin einer Gesellschaft mbH die beantragte Bucheinsicht bewilligt. Das Rekursgericht hat den dagegen gerichteten Rekurs der informationspflichtigen Gesellschaft mbH als verspätet zurückgewiesen und im Einklang mit der ständigen oberstgerichtlichen Judikatur von der Ermessensbestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG nicht Gebrauch gemacht, weil die antragstellende Gesellschafterin mit der bekämpften Verfügung bereits Rechte erlangt hat.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen führt die Revisionsrekurswerberin in ihrem außerordentlichen Rechtsmittel neben unzulässigen Neuerungen nur ins Treffen, dass der die Bucheinsicht bewilligende Beschluss nur deklarativ sei (die Antragstellerin also gar keine Rechte erlangt habe). Für diese Ansicht findet sich im Gesetz keine Grundlage. Die verfügte Bucheinsicht ist ein exekutiv durchsetzbarer Beschluss (SZ 70/157).
Anmerkung
E62936 06A02221European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00222.01T.0913.000Dokumentnummer
JJT_20010913_OGH0002_0060OB00222_01T0000_000