TE OGH 2001/9/13 6Ob15/01a

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Veröffentlicht am 13.09.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** AG, *****, vertreten durch Dr. Ernst Stolz und andere Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die beklagten Parteien 1.) Michael H*****, und 2.) Gudrun H*****, beide vertreten durch Dr. Herwig Mayrhofer, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen

19.142 DM, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 4. September 2000, GZ 3 R 265/00v-56, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 10. Mai 2000, GZ 3 C 849/98z-52, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien haben der klagenden Partei zur ungeteilten Hand die mit 8.923,20 S (darin enthalten 1.487,20 S USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

1986 weitete die I***** KG ihren Geschäftsbetrieb auf Deutschland aus. Sie bediente sich zum Vertrieb ihrer Hausanteilscheine der Serie 17 der Firma R***** AG in L***** (R*****), die ihrerseits die W***** mbH (W*****) mit der technischen Abwicklung betraute. Diese bot zur Erleichterung des Verkaufes der Hausanteilscheine die Finanzierung durch die Klägerin an, die im K***** eine Filiale unterhielt. Ende 1987 stellten Mitarbeiter der W***** im Rahmen einer Veranstaltung im K***** hiezu eingeladenen Anlageberatern das "Produkt" der Hausanteilscheine vor. Ihre Hauptargumente waren die den Hausanteilscheinen zugrundeliegende Sachwerte, nämlich lastenfreie Immobilien sowie die Rücknahme zu 150 % nach 10 Jahren. Bei dieser Veranstaltung war auch der Leiter der Filiale der Klägerin im K***** anwesend. Dieser beschränkte sich dort auf die Mitteilung, dass die Klägerin für die Finanzierung ein bestimmtes Kreditvolumen bereitgestellt habe und dass die bislang eingelangten Kreditanträge sehr mangelhaft ausgeführt worden seien. Von einer positiven Prüfung der Hausanteilscheine war seinerseits keine Rede. Der Erstbeklagte hatte an dieser Veranstaltung nicht teilgenommen, wurde aber in der Folge als Vermittler der dort vorgestellten Hausanteilscheine angeworben und tätig. Über seine Vermittlung zeichnete auch die Zweitbeklagte, seine Ehefrau, Hausanteilscheine, wofür der Erstbeklagte von W***** eine Provision erhielt. Der am 23. 2. 1988 gestellte Kreditantrag wurde an W***** und von dort an die Klägerin weitergeleitet. Am 30. 6. 1988 übermittelte die Klägerin eine Kreditzusage an beide Beklagte und eine auf beide Beklagte lautende Krediturkunde, die von diesen vermutlich am 7. 7. 1988 unterfertigt und der Klägerin wieder im Wege von W***** übermittelt wurde. Die Krediturkunde sieht unter anderem vor, dass "auf dieses Kreditverhältnis ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung kommt". Die Beklagten sind deutsche Staatsbürger und wohnen in der Bundesrepublik Deutschland.

Mit Schreiben vom 19. 11. 1996 forderten die Beklagten die Klägerin zur Rückabwicklung des Kreditverhältnisses unter Hinweis auf § 1 des (deutschen) Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (dHausTWG oder dHWiG) auf. Dies wurde von der Klägerin abgelehnt. Am 19. 5. 1998 haftete ein Kreditbetrag von insgesamt 19.142 DM aus.Mit Schreiben vom 19. 11. 1996 forderten die Beklagten die Klägerin zur Rückabwicklung des Kreditverhältnisses unter Hinweis auf Paragraph eins, des (deutschen) Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (dHausTWG oder dHWiG) auf. Dies wurde von der Klägerin abgelehnt. Am 19. 5. 1998 haftete ein Kreditbetrag von insgesamt 19.142 DM aus.

Die Beklagten hielten dem Begehren der Klägerin auf Zahlung dieses Betrages im Wesentlichen entgegen, dass sie den Kreditvertrag gemäß § 1 dHWiG wirksam widerrufen hätten. Im Übrigen habe die Klägerin die Funktion des bloßen Finanzierers weit überschritten und ihre Aufklärungspflichten verletzt. Die von den Beklagten auf Grund des Kreditvertrages bereits geleisteten Zahlungen seien als rechtsgrundlose Leistung und aus dem Titel des Schadenersatzes zurückzuerstatten. Es werde daher eine Gegenforderung von 12.160,51 DM kompensando eingewendet.Die Beklagten hielten dem Begehren der Klägerin auf Zahlung dieses Betrages im Wesentlichen entgegen, dass sie den Kreditvertrag gemäß Paragraph eins, dHWiG wirksam widerrufen hätten. Im Übrigen habe die Klägerin die Funktion des bloßen Finanzierers weit überschritten und ihre Aufklärungspflichten verletzt. Die von den Beklagten auf Grund des Kreditvertrages bereits geleisteten Zahlungen seien als rechtsgrundlose Leistung und aus dem Titel des Schadenersatzes zurückzuerstatten. Es werde daher eine Gegenforderung von 12.160,51 DM kompensando eingewendet.

Das Erstgericht erkannte die Klageforderung als zu Recht, die eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und verpflichtete die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von

19.142 DM. Die Beklagten seien im Verhältnis zur Klägerin Verbraucher, sodass gemäß § 41 IPRG (idF vor der Novelle BGBl I 18/1999) trotz der Vereinbarung österreichischen Rechtes grundsätzlich das dHWiG anzuwenden sei. Obgleich die Vertragsanbahnung mit der Zweitbeklagten in deren Wohnung erfolgt sei, sei der Widerruf des Kreditvertrages unwirksam, weil im Hinblick auf die Zeitspanne zwischen Anbahnung und Kreditantrag keine Überrumpelungssituation vorgelegen und im Übrigen das genannte Gesetz dann nicht anzuwenden sei, wenn der Kunde durch seinen Ehepartner zum Vertragsabschluss bestimmt worden sei. Ein Dissens sei nicht vorgelegen. Die Klägerin habe ihre Rolle als Finanzierer der Risikokapitalanlage nicht überschritten. Dass sie in Kenntnis von Tatsachen gewesen sei, die ein Fehlschlagen der Beteiligung mit Wahrscheinlichkeit erwarten ließen, sei nicht einmal behauptet worden, weshalb eine Haftung der Klägerin ausscheide.19.142 DM. Die Beklagten seien im Verhältnis zur Klägerin Verbraucher, sodass gemäß Paragraph 41, IPRG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 18 aus 1999,) trotz der Vereinbarung österreichischen Rechtes grundsätzlich das dHWiG anzuwenden sei. Obgleich die Vertragsanbahnung mit der Zweitbeklagten in deren Wohnung erfolgt sei, sei der Widerruf des Kreditvertrages unwirksam, weil im Hinblick auf die Zeitspanne zwischen Anbahnung und Kreditantrag keine Überrumpelungssituation vorgelegen und im Übrigen das genannte Gesetz dann nicht anzuwenden sei, wenn der Kunde durch seinen Ehepartner zum Vertragsabschluss bestimmt worden sei. Ein Dissens sei nicht vorgelegen. Die Klägerin habe ihre Rolle als Finanzierer der Risikokapitalanlage nicht überschritten. Dass sie in Kenntnis von Tatsachen gewesen sei, die ein Fehlschlagen der Beteiligung mit Wahrscheinlichkeit erwarten ließen, sei nicht einmal behauptet worden, weshalb eine Haftung der Klägerin ausscheide.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es teilte im Wesentlichen die Rechtsansicht des Erstgerichtes mit umfangreicher Darstellung deutscher und österreichischer Rechtsprechung zu § 1 dHWiG (dHausTWG) sowie zur Frage der Haftung des Finanzierers risikoträchtiger Anlagegeschäfte. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob bei der Vermittlung eines Vertrages durch einen Ehepartner dem Kunden ein Widerrufsrecht nach dem dHWiG zustehe.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es teilte im Wesentlichen die Rechtsansicht des Erstgerichtes mit umfangreicher Darstellung deutscher und österreichischer Rechtsprechung zu Paragraph eins, dHWiG (dHausTWG) sowie zur Frage der Haftung des Finanzierers risikoträchtiger Anlagegeschäfte. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob bei der Vermittlung eines Vertrages durch einen Ehepartner dem Kunden ein Widerrufsrecht nach dem dHWiG zustehe.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde dem Vertreter der Beklagten am Mittwoch, den 20. 9. 2000 zugestellt. Der letzte Tag der 4-wöchigen Revisionsfrist (§ 505 Abs 2 ZPO) war daher Mittwoch, der 18. 10. 2000 (§ 125 ZPO). Die Eingangsstampiglie des Erstgerichtes weist als Tag des Einlangens der Revision den 19. 10. 2000 auf. Daneben befindet sich ein im Gegensatz zu den Eintragungen im Stampiglienaufdruck, die in blauer Farbe erfolgten, ein in schwarzer Schriftfarbe angebrachter handschriftlicher Vermerk "pers.". Aus der vom Vertreter der Beklagten an den Obersten Gerichtshof übermittelten Kopie aus seinem Postaufgabebuch ergibt sich jedoch, dass der Revisionsschriftsatz gemeinsam mit acht weiteren Postaufgabestücken am 18. 10. 2000 beim Postamt Dornbirn aufgegeben wurde. Die Revision ist demnach im Zweifel als rechtzeitig anzusehen.Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde dem Vertreter der Beklagten am Mittwoch, den 20. 9. 2000 zugestellt. Der letzte Tag der 4-wöchigen Revisionsfrist (Paragraph 505, Absatz 2, ZPO) war daher Mittwoch, der 18. 10. 2000 (Paragraph 125, ZPO). Die Eingangsstampiglie des Erstgerichtes weist als Tag des Einlangens der Revision den 19. 10. 2000 auf. Daneben befindet sich ein im Gegensatz zu den Eintragungen im Stampiglienaufdruck, die in blauer Farbe erfolgten, ein in schwarzer Schriftfarbe angebrachter handschriftlicher Vermerk "pers.". Aus der vom Vertreter der Beklagten an den Obersten Gerichtshof übermittelten Kopie aus seinem Postaufgabebuch ergibt sich jedoch, dass der Revisionsschriftsatz gemeinsam mit acht weiteren Postaufgabestücken am 18. 10. 2000 beim Postamt Dornbirn aufgegeben wurde. Die Revision ist demnach im Zweifel als rechtzeitig anzusehen.

Die Revision der Beklagten ist jedoch entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Zunächst ist festzuhalten, dass die Ansicht der Vorinstanzen über das

Vorliegen eines Verbrauchergeschäftes und der deshalb erforderlichen

Prüfung des erklärten Vertragswiderrufes im Sinn des § 1 dHWiG oder

auch dHausTWG trotz der Vereinbarung österreichischen Rechtes der

Judikatur des Obersten Gerichtshofes entspricht. Demnach kann die

Frage, ob § 41 IPRG (idF vor der Novelle BGBl I 18/1999) nur auf die

Sachnormen des anzuwendenden Rechtes verweist oder ob eine

Gesamtnormverweisung anzunehmen ist, dahingestellt bleiben, weil im

ersten Fall das dHWiG (dHausTWG) unmittelbar anzuwenden ist und

letztenfalls gemäß Art 29 Abs 1 EGBGB anwendbar bleibt (2 Ob 559/95 =

ÖBA 1996, 396 = ZfRV 1996, 26; 7 Ob 592/95 = ecolex 1997, 16 = JBl

1997, 171 = ÖBA 1997, 294 = RdW 1997, 198 = IPRax 1997, 435).

Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den diesen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zugrundeliegenden Fällen, in denen ebenfalls die Klägerin verfahrensbeteiligt und als Finanzierer des Erwerbers von Hausanteilscheinen der Serie 17 aufgetreten war und in denen jeweils die Wirksamkeit des Widerrufes der Kunden bejaht wurde, jedoch dadurch, dass hier die Zweitbeklagte zwar im Bereich ihrer Privatwohnung, aber von ihrem Ehemann zumindest zu der den Kreditvertragsabschluss einleitenden Willenserklärung bestimmt wurde. Nach gefestigter Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofes sind die Voraussetzungen des § 1 dHWiG (dHausTWG) jedenfalls dann zu verneinen, wenn ein Ehegatte dem anderen in der ehelichen Wohnung eine Vertragserklärung auf Veranlassung des Vertragsgegners zur Unterschrift vorgelegt hat (BGH 16. 10. 1986 = WM 1986, 1466 = NJW 1987, 184; BGH 9. 3. 1993 = WM 1993, 683 = NJW 1993, 1594; BGH 4. 10. 1995 = WM 1995, 2133 = NJW 1996, 191; vgl auch Palandt/Putzo60 Rz 10 zu § 1 dHausTWG). Auf die Frage, ob hier trotz der zeitlichen Abfolge noch von einer Beeinträchtigung der Entschließungsfreiheit der Zweitbeklagten auszugehen ist (vgl hiezu BGH in NJW 1994, 262) kommt es daher nicht an. Der Erstbeklagte selbst unterfertigte den Kreditantrag überhaupt ohne in seiner Privatwohnung erfolgte Einwirkung im Sinn des § 1 des Gesetzes.Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den diesen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zugrundeliegenden Fällen, in denen ebenfalls die Klägerin verfahrensbeteiligt und als Finanzierer des Erwerbers von Hausanteilscheinen der Serie 17 aufgetreten war und in denen jeweils die Wirksamkeit des Widerrufes der Kunden bejaht wurde, jedoch dadurch, dass hier die Zweitbeklagte zwar im Bereich ihrer Privatwohnung, aber von ihrem Ehemann zumindest zu der den Kreditvertragsabschluss einleitenden Willenserklärung bestimmt wurde. Nach gefestigter Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofes sind die Voraussetzungen des Paragraph eins, dHWiG (dHausTWG) jedenfalls dann zu verneinen, wenn ein Ehegatte dem anderen in der ehelichen Wohnung eine Vertragserklärung auf Veranlassung des Vertragsgegners zur Unterschrift vorgelegt hat (BGH 16. 10. 1986 = WM 1986, 1466 = NJW 1987, 184; BGH 9. 3. 1993 = WM 1993, 683 = NJW 1993, 1594; BGH 4. 10. 1995 = WM 1995, 2133 = NJW 1996, 191; vergleiche auch Palandt/Putzo60 Rz 10 zu Paragraph eins, dHausTWG). Auf die Frage, ob hier trotz der zeitlichen Abfolge noch von einer Beeinträchtigung der Entschließungsfreiheit der Zweitbeklagten auszugehen ist vergleiche hiezu BGH in NJW 1994, 262) kommt es daher nicht an. Der Erstbeklagte selbst unterfertigte den Kreditantrag überhaupt ohne in seiner Privatwohnung erfolgte Einwirkung im Sinn des Paragraph eins, des Gesetzes.

Nach § 3 IPRG sind ausländische Rechtsnormen wie in ihrem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Entscheidend ist daher in erster Linie die dort von der Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis. Wo diese keine eindeutige Antwort gibt, ist der herrschenden fremden Lehre zu folgen. Erst in letzter Linie ist der fremde Gesetzeswortlaut unter Heranziehung der dort geltenden Auslegungsregeln und allgemeinen Rechtsgrundsätze maßgebend (2 Ob 559/95; RIS-Justiz RS0026536; RS0080958; 0080957). Die Auslegung des § 1 dHWiG (dHausTWG) durch die Vorinstanzen dahin, dass insbesondere auch der Zweitbeklagten das darin vorgesehene Rücktrittsrecht nicht zugutekommt, weil sie durch ihren Ehemann zum Vertragsabschluss bestimmt wurde, entspricht der gefestigten Rechtsprechung des deutschen Höchstgerichtes. Allein deshalb, weil im deutschen Schrifttum auch gegenteilige Meinungen vertreten werden (vgl Anmerkung der Schriftleitung in NJW 1996, 193), besteht kein Anlass, diese Auslegungsfrage als für die österreichische Rechtsprechung rechtserheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO anzusehen, weil es nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes ist, einen Beitrag zur Auslegung ausländischen Rechtes - noch dazu in einem Fall, wo diese ohnehin bereits das dortige Höchstgericht in eine bestimmte Richtung vorgenommen und gegenteilige Meinungen ausdrücklich abgelehnt hat (vgl BGH 9. 3. 1993) - zu leisten (vgl 7 Ob 283/98p = ZfVR 1999, 230; 9 Ob 204/99m). Das Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist daher für die Beurteilung der Rechtserheblichkeit ohne Bedeutung. Das Vorliegen einer qualifizierten Rechtsfrage wäre aus Gründen der Rechtssicherheit nur dann denkbar, wenn ausländisches Recht unzutreffend ermittelt oder einem ursprünglichen Geltungsbereich des maßgebenden Rechtes eine insbesondere in der Rechtsprechung gefestigte Ansicht hintangesetzt worden wäre (RIS-Justiz RS0042948). Davon kann hier aber im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des deutschen Höchstgerichts keine Rede sein.Nach Paragraph 3, IPRG sind ausländische Rechtsnormen wie in ihrem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Entscheidend ist daher in erster Linie die dort von der Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis. Wo diese keine eindeutige Antwort gibt, ist der herrschenden fremden Lehre zu folgen. Erst in letzter Linie ist der fremde Gesetzeswortlaut unter Heranziehung der dort geltenden Auslegungsregeln und allgemeinen Rechtsgrundsätze maßgebend (2 Ob 559/95; RIS-Justiz RS0026536; RS0080958; 0080957). Die Auslegung des Paragraph eins, dHWiG (dHausTWG) durch die Vorinstanzen dahin, dass insbesondere auch der Zweitbeklagten das darin vorgesehene Rücktrittsrecht nicht zugutekommt, weil sie durch ihren Ehemann zum Vertragsabschluss bestimmt wurde, entspricht der gefestigten Rechtsprechung des deutschen Höchstgerichtes. Allein deshalb, weil im deutschen Schrifttum auch gegenteilige Meinungen vertreten werden vergleiche Anmerkung der Schriftleitung in NJW 1996, 193), besteht kein Anlass, diese Auslegungsfrage als für die österreichische Rechtsprechung rechtserheblich im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO anzusehen, weil es nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes ist, einen Beitrag zur Auslegung ausländischen Rechtes - noch dazu in einem Fall, wo diese ohnehin bereits das dortige Höchstgericht in eine bestimmte Richtung vorgenommen und gegenteilige Meinungen ausdrücklich abgelehnt hat vergleiche BGH 9. 3. 1993) - zu leisten vergleiche 7 Ob 283/98p = ZfVR 1999, 230; 9 Ob 204/99m). Das Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist daher für die Beurteilung der Rechtserheblichkeit ohne Bedeutung. Das Vorliegen einer qualifizierten Rechtsfrage wäre aus Gründen der Rechtssicherheit nur dann denkbar, wenn ausländisches Recht unzutreffend ermittelt oder einem ursprünglichen Geltungsbereich des maßgebenden Rechtes eine insbesondere in der Rechtsprechung gefestigte Ansicht hintangesetzt worden wäre (RIS-Justiz RS0042948). Davon kann hier aber im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des deutschen Höchstgerichts keine Rede sein.

Zur Frage der Aufklärungspflicht einer Bank bei risikoreichen Geschäften, die nach der ausdrücklich unbekämpft gebliebenen Rechtsansicht des Berufungsgerichtes hier nach österreichischem Recht zu beurteilen ist, liegt eine umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor, wobei insbesondere auch Drittfinanzierungen von Hausanteilscheinen der I*****-Gruppe zu beurteilen waren. Unterschiedliche Entscheidungsergebnisse sind hiebei auf jeweils differierende Sachverhalte, nicht aber auf eine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung in Bezug auf die damit zusammenhängenden Rechtsfragen zurückzuführen. Vielmehr vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass es bei der Drittfinanzierung risikoträchtiger Beteiligungen (wie insbesondere beim Erwerb von Hausanteilscheinen) einen Einwendungsdurchgriff auf die Bank nicht gibt, wenn sich diese auf die Rolle des Kreditgebers beschränkt und keine Kenntnis von Umständen hatte, die ein Fehlschlagen des finanzierten Geschäftes mit größter Wahrscheinlichkeit erwarten ließen (RIS-Justiz RS0044603). Eine Haftung der Bank (wegen culpa in contrahendo) kommt in diesem Fall nicht in Betracht (1 Ob 599/93 = SZ 67/54 ua; RIS-Justiz RS0020588). Die Beklagten durften trotz des Hinweises im Kreditvertrag, dass die Kreditrückzahlung durch Auszahlung der Hausanteilscheine nach 10 Jahren erfolgen werde, auch nicht annehmen, dass die Klägerin das Risiko des finanzierten Geschäftes auf sich nehmen werde (5 Ob 550/93 = ÖBA 1995, 473 = RdW 1995, 341 ua). Der Umstand, dass die Klägerin mit dem Unternehmen, für das die Beklagten eine Kapitaleinlage leisteten, in Geschäftsverbindung stand, dies auch entsprechend dokumentierte und bereit war, den Beklagten den Erwerb durch einen Kredit zu finanzieren, führt nicht dazu, die Gefahr des Misslingens der Darlehensrückzahlung auf den Kreditgeber zu überwälzen (10 Ob 105/98h). Im vorliegenden Fall wurde auch nicht festgestellt, dass die Beklagten je annahmen, über die Gesellschaftsbeteiligung hinaus reale Sicherheiten (Anteil am Grundvermögen) zu erwerben (9 Ob 282/99g). Sie hatten mit Mitarbeitern der Klägerin selbst nie persönlichen Kontakt. Sie nahm auf den Entschluss der Beklagten zur Kreditaufnahme keinen Einfluss. Sie war auch an der Konzeption des Projektes nicht beteiligt. Die wirtschaftliche Einheit zwischen finanziertem Geschäft und dem Kreditvertrag dahin, dass beide Verträge aufeinander bezogen sind und die Beklagten ohne Finanzierung durch die Klägerin den Vertrag nicht abgeschlossen hätten, rechtfertigt beim Fehlen solcher Umstände noch nicht den Einwendungsdurchgriff gegen die Bank (RIS-Justiz RS0028149). Dass die vorliegende Anlageform eine risikoträchtige Beteiligung darstellt, ist für jedermann leicht erkennbar. Eine Aufklärungspflicht der Bank bloß über diesen Umstand besteht daher nicht (5 Ob 562/94 = ÖBA 1996, 228 ua). Eine Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstitutes ist bei derartigen Risikogeschäften überhaupt nur in Ausnahmefällen anzunehmen, so im Fall der Anlageberatung (2 Ob 2107/96h = ecolex 1996, 740 = ÖBA 1996, 964; 10 Ob 44/97m ua).

Bei der Frage, ob die den Erwerb risikoträchtiger Beteiligungen finanzierende Bank nach den aufgezeigten Rechtsgrundsätzen ihre Aufklärungspflichten verletzt hat, handelt es sich aber letztlich um eine solche des Einzelfalles (8 Ob 161/00k mwN; RIS-Justiz RS0044603). In der Ansicht der Vorinstanzen, dass die bloße Anwesenheit des Filialleiters der Klägerin bei einer der Präsentationsveranstaltungen einer der I***** zuzurechnenden Vertriebsgesellschaft und seine Bemerkungen, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Kreditabwicklung fielen, noch nicht den Anschein erweckten, die Bank habe eine Prüfung vorgenommen, sondern nur deren Bereitschaft zur Finanzierung derartiger Geschäfte dokumentierten weshalb die Klägerin noch nicht als Berater hinsichtlich des Anlagegeschäftes selbst anzusehen sei, ist eine zur Wahrung der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken. Der Entscheidung 1 Ob 599/93, auf die sich die Revision in erster Linie stützt, lag ein anderer Sachverhalt zugrunde: Dort hatte ein Vorstandsdirektor der involvierten Bank den Vermittlern das Anlagegeschäft selbst im Detail vorgestellt und die wahre rechtliche Natur des Produktes verschleiert; außerdem waren die dortigen Kreditnehmer nicht selbst als Anlagevermittler tätig.

Die Revision ist daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die Revision ist daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO. Die Revisionsbeantwortung war auf Grund ihrer zutreffenden Ausführungen zur Unzulässigkeit der Revision als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Revisionsbeantwortung war auf Grund ihrer zutreffenden Ausführungen zur Unzulässigkeit der Revision als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen.

Anmerkung

E63288 06A00151

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00015.01A.0913.000

Dokumentnummer

JJT_20010913_OGH0002_0060OB00015_01A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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