TE OGH 2001/9/13 8ObA60/01h

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Veröffentlicht am 13.09.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz Nagelreiter und Dr. Christoph Kainz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Werner F*****, vertreten durch Dr. Thaddäus Schäfer und Mag. Peter Prechtl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Werner M*****, vertreten durch Dr. Friedrich Krall, Rechtsanwalt in Kufstein, wegen S 35.612,97 netto und S 4.400,- brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. November 1997, GZ 15 Ra 110/97g-27, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. Februar 1997, GZ 48 Cga 69/96d-20, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.058,88 (darin S 676,48 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt weshalb es gemäß § 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt weshalb es gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:

Nach den Grundsätzen der Beweislastverteilung hatte der Kläger den Beweis zu erbringen, dass er seine bisherige Tätigkeit beim Beklagten im Sinne des § 82a lit a GewO ohne Schaden für seine Gesundheit nicht fortsetzen konnte beziehungsweise, dass ihn der Beklagte im Sinne des § 82a lit c GewO zu gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten suchte (9 ObA 5/96; 8 ObA 278/98k; 9 ObA 113/99d). Er hatte daher ein Verhalten des Beklagten zu beweisen, das ihm die weitere Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses unzumutbar machte (RIS-Justiz RS0029312). Ob ein Tatbestand einen wichtigen Austrittsgrund darstellt, ist dabei nicht nach der subjektiven Einschätzung des Dienstnehmers, sondern stets nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen (RIS-Justiz RS0028673).Nach den Grundsätzen der Beweislastverteilung hatte der Kläger den Beweis zu erbringen, dass er seine bisherige Tätigkeit beim Beklagten im Sinne des Paragraph 82 a, Litera a, GewO ohne Schaden für seine Gesundheit nicht fortsetzen konnte beziehungsweise, dass ihn der Beklagte im Sinne des Paragraph 82 a, Litera c, GewO zu gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten suchte (9 ObA 5/96; 8 ObA 278/98k; 9 ObA 113/99d). Er hatte daher ein Verhalten des Beklagten zu beweisen, das ihm die weitere Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses unzumutbar machte (RIS-Justiz RS0029312). Ob ein Tatbestand einen wichtigen Austrittsgrund darstellt, ist dabei nicht nach der subjektiven Einschätzung des Dienstnehmers, sondern stets nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen (RIS-Justiz RS0028673).

Nach den vom Kläger nicht bekämpften Feststellungen des Erstgerichts (AS 233 = S 17 der Urteilsausfertigung) telefonierte der Kläger mit dem Beklagten und erklärte, dass man mit dem Fahrzeug, an dem "zwei Gänge gebrochen waren", nicht fahren könne und dass er - wenn er trotzdem fahren müsse - das Beschäftigungsverhältnis beenden würde.

Der Beklagte antwortete darauf sinngemäß: "Dann lasst Du es halt!". Diese vom Berufungsgericht als Rücknahme der Aufforderung zur Durchführung der Fahrt mit dem LKW verstandene Äußerung des Dienstgebers mag auch andere Deutungen zulassen, ist jedoch keineswegs im Sinne einer Weisung zu gefährlicher oder gesetzwidriger Tätigkeit zu verstehen (vgl 9 ObA 15/89). Ausgehend - vom allein maßgeblichen - objektiven Erklärungsinhalt hat daher der Kläger den Beweis, das weitere Aufrechterhalten des Dienstverhältnisses wäre ihm unzumutbar gewesen, nicht erbracht.Der Beklagte antwortete darauf sinngemäß: "Dann lasst Du es halt!". Diese vom Berufungsgericht als Rücknahme der Aufforderung zur Durchführung der Fahrt mit dem LKW verstandene Äußerung des Dienstgebers mag auch andere Deutungen zulassen, ist jedoch keineswegs im Sinne einer Weisung zu gefährlicher oder gesetzwidriger Tätigkeit zu verstehen vergleiche 9 ObA 15/89). Ausgehend - vom allein maßgeblichen - objektiven Erklärungsinhalt hat daher der Kläger den Beweis, das weitere Aufrechterhalten des Dienstverhältnisses wäre ihm unzumutbar gewesen, nicht erbracht.

Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50,, 41 ZPO.

Anmerkung

E63312 08B00601

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBA00060.01H.0913.000

Dokumentnummer

JJT_20010913_OGH0002_008OBA00060_01H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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