Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R. Qu*****, vertreten durch den Geschäftsführer Rudolf Qu*****, beide ***** dieser vertreten durch Dr. Wolfgang Zarl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei A*****, Schweiz, wegen S 7.078,80 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R. Qu*****, vertreten durch den Geschäftsführer Rudolf Qu*****, beide ***** dieser vertreten durch Dr. Wolfgang Zarl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei A*****, Schweiz, wegen S 7.078,80 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 28, JN den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Text
Begründung:
Mit der dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage beabsichtigt die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin, die ihren Sitz in der Schweiz hat, eine Forderung von S 7.078,80 sA gerichtlich geltend zu machen. Sie habe im Auftrag der Beklagten Speditionsleistungen erbracht, wobei in Österreich der für die Ablieferung des Transportgutes vorgesehene und der Ort der tatsächlichen Ablieferung (Empfangsort) gelegen sei. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen seien die CMR anzuwenden. Die inländische Gerichtsbarkeit bestimme sich nach dessen Art 31. Mangels Vorliegens eines örtlich zuständigen Gerichtes im Inland werde die Ordination an das Bezirksgericht Salzburg beantragt.Mit der dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage beabsichtigt die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin, die ihren Sitz in der Schweiz hat, eine Forderung von S 7.078,80 sA gerichtlich geltend zu machen. Sie habe im Auftrag der Beklagten Speditionsleistungen erbracht, wobei in Österreich der für die Ablieferung des Transportgutes vorgesehene und der Ort der tatsächlichen Ablieferung (Empfangsort) gelegen sei. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen seien die CMR anzuwenden. Die inländische Gerichtsbarkeit bestimme sich nach dessen Artikel 31, Mangels Vorliegens eines örtlich zuständigen Gerichtes im Inland werde die Ordination an das Bezirksgericht Salzburg beantragt.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Gemäß Art 31 Abs 1 lit b CMR kann die Klägerin die Gerichte jenes Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen in der Klage eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Sowohl Österreich als auch die Schweiz sind Vertragsstaaten des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR; siehe Länderübersicht Schütz in Straube, HGB2 Rz 2 zu CMR, Anh I zu § 452 [S 1229]). Da es an einem zuständigen inländischen Gericht mangelt, war gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen (RdW 1987, 411).Gemäß Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR kann die Klägerin die Gerichte jenes Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen in der Klage eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Sowohl Österreich als auch die Schweiz sind Vertragsstaaten des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR; siehe Länderübersicht Schütz in Straube, HGB2 Rz 2 zu CMR, Anh römisch eins zu Paragraph 452, [S 1229]). Da es an einem zuständigen inländischen Gericht mangelt, war gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen (RdW 1987, 411).
Für die Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Art 5 Z 1 LGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen gemäß Art 54 leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht (vgl Czernich/Tiefenthaler, Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 5 Rz 8 mwN; 2 Nd 512/00; 7 Nd 522/00, zuletzt 5 Nd 508/01 uam).Für die Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen gemäß Artikel 54, leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht vergleiche Czernich/Tiefenthaler, Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Artikel 5, Rz 8 mwN; 2 Nd 512/00; 7 Nd 522/00, zuletzt 5 Nd 508/01 uam).
Da nach dem hiefür ebenfalls maßgeblichen Klagevorbringen die sachliche Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes gegeben ist, war in Stattgebung des Ordinationsantrages das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.
Anmerkung
E63147 07J05111European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0070ND00511.01.0914.000Dokumentnummer
JJT_20010914_OGH0002_0070ND00511_0100000_000