TE OGH 2001/9/18 14Os105/01

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Veröffentlicht am 18.09.2001
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Der Oberste Gerichtshof hat am 18. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mario H***** wegen des Vergehens des fahrlässigen Ansichbringens, Verheimlichens oder Verhandelns von Sachen nach § 165 StGB (idF vor BGBl 1993/527), AZ 4 U 472/94 des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss vom 3. April 1995 (ON 7) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 18. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mario H***** wegen des Vergehens des fahrlässigen Ansichbringens, Verheimlichens oder Verhandelns von Sachen nach § 165 StGB in der Fassung vor BGBl 1993/527), AZ 4 U 472/94 des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss vom 3. April 1995 (ON 7) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 3. April 1995, GZ U 472/94-7, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 1 Abs 1 StGB.

Dieses Urteil wird aufgehoben und es wird in der Sache selbst erkannt:

Mario H***** wird von der Anklage, er habe Ende Mai 1994 in Kapfenberg, ein von Michaela Z***** gestohlenes Fahrrad, mithin eine Sache, die Michaela Z***** durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, dadurch, dass er das Fahrrad umlackierte und danach ständig benützte, fahrlässig an sich gebracht, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Text

Gründe:

Im Verfahren AZ 6 U 53/94 des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur gegen Michaela Z***** und Mario H***** wurde den Beschuldigten mit dem Antrag auf Bestrafung vom 8. September 1994 zum Vorwurf gemacht, Ende Mai 1994 in Kapfenberg im bewussten und gewollten Zuammenwirken als Mittäter eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Herrenfahrrad im Wert von 8.000 S, dem Berechtigten mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und hiedurch das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB begangen zu haben.

In der Folge wurde Michaela Z***** im Sinne dieser Anklage rechtskräftig schuldig erkannt, wogegen das Verfahren gegen Mario H***** aus der betreffenden Strafsache gemäß § 57 StPO ausgeschieden und in das gegen den Genannten wegen des identen Sachverhalts anhängige weitere Verfahren AZ 4 U 472/94 des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur einbezogen wurde (vgl AS 52 in AZ 6 U 53/94 und ON 6 in AZ 4 U 472/94).In der Folge wurde Michaela Z***** im Sinne dieser Anklage rechtskräftig schuldig erkannt, wogegen das Verfahren gegen Mario H***** aus der betreffenden Strafsache gemäß § 57 StPO ausgeschieden und in das gegen den Genannten wegen des identen Sachverhalts anhängige weitere Verfahren AZ 4 U 472/94 des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur einbezogen wurde vergleiche AS 52 in AZ 6 U 53/94 und ON 6 in AZ 4 U 472/94).

In diesem Verfahren umschrieb der Bezirksanwalt im Antrag auf Bestrafung vom 31. Oktober 1994 (AS 3) die Tathandlung des Mario H***** dahin, dass er ein von Michaela Z***** gestohlenes Fahrrad, dessen Diebstahl er beobachtete, zu Hause umlackiert und danach ständig benützt habe. Als gesetzliche Benennung der vorgeworfenen strafbaren Handlung führte der öffentliche Ankläger das nach der Fallgestaltung fernliegende und zudem damals rechtlich nicht mehr existente Vergehen des fahrlässigen Ansichbringens von Sachen nach § 165 StGB an.

Mit dem in gekürzter Form (§ 458 Abs 3 StPO) ausgefertigte Urteil des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 3. April 1995, GZ 4 U 472/94-7, wurde Mario H***** des Ende Mai 1994 begangenen Vergehens des fahrlässigen Ansichbringens, Verheimlichens oder Verhandelns von Sachen nach § 165 StGB schuldig erkannt und zu einer (in der Folge durch Bezahlung von Teilbeträgen und den partiellen Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe teilweise verbüßten) Geldstrafe verurteilt. Laut Urteilssachverhalt hat er in Kapfenberg ein von Michaela Z***** gestohlenes Fahrrad, mithin eine Sache, welche die Genannte durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, durch Umlackieren und anschließendes ständiges Benützen fahrlässig an sich gebracht.

Das Urteil des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 3. April 1995, GZ 4 U 472/94-7, steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Rechtliche Beurteilung

Durch Art I Z 2 der am 1. Oktober 1993 - und damit vor Begehung der gegenständlichen Tat Ende Mai 1994 - in Kraft getretene Strafgesetznovelle 1993, BGBl 1993/527, wurde das Strafgesetzbuch dahin geändert, dass anstelle des § 165 und seiner Überschrift in der bisherigen Fassung die Bestimmung über Geldwäscherei (§ 165 StGB nF) trat. Die Anwendung des damit ersatzlos aufgehobenen und zur Tatzeit dem Normenbestand des österreichischen Strafrechtes nicht mehr angehörenden Tatbestandes des fahrlässigen Ansichbringens, Verheimlichens oder Verhandelns von Sachen nach § 165 StGB aF auf die vorliegende Tat war damit rechtlich verfehlt (§ 1 Abs 1 StGB).Durch Art I Z 2 der am 1. Oktober 1993 - und damit vor Begehung der gegenständlichen Tat Ende Mai 1994 - in Kraft getretene Strafgesetznovelle 1993, BGBl 1993/527, wurde das Strafgesetzbuch dahin geändert, dass anstelle des § 165 und seiner Überschrift in der bisherigen Fassung die Bestimmung über Geldwäscherei (§ 165 StGB nF) trat. Die Anwendung des damit ersatzlos aufgehobenen und zur Tatzeit dem Normenbestand des österreichischen Strafrechtes nicht mehr angehörenden Tatbestandes des fahrlässigen Ansichbringens, Verheimlichens oder Verhandelns von Sachen nach § 165 StGB aF auf die vorliegende Tat war damit rechtlich verfehlt (§ 1 Absatz eins &, #, 160 ;, S, t, G, B,).

Das demgemäß mit einer Gesetzesverletzung im Range materieller Nichtigkeit belastete Straferkenntnis des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur war im Sinne des § 292 letzter Satz StPO aufzuheben, und es war auf der Basis der im (nunmehr) aufgehobenen Urteil unangefochten gebliebenen Feststellung bloß fahrlässiger Vorgangsweise des Mario H***** bei den Hehlereihandlungen mit einem Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO vorzugehen (vgl auch 14 Os 12/97).Das demgemäß mit einer Gesetzesverletzung im Range materieller Nichtigkeit belastete Straferkenntnis des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur war im Sinne des § 292 letzter Satz StPO aufzuheben, und es war auf der Basis der im (nunmehr) aufgehobenen Urteil unangefochten gebliebenen Feststellung bloß fahrlässiger Vorgangsweise des Mario H***** bei den Hehlereihandlungen mit einem Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO vorzugehen vergleiche auch 14 Os 12/97).

Textnummer

E63254

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00105.01.0918.000

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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