TE OGH 2001/9/18 14Os108/01

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Veröffentlicht am 18.09.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Daniel F***** (vormals S*****) wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 5 U 672/98f des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss vom 1. März 2001 (ON 16), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Generalprokurators, Staatsanwalt Mag. Holzleithner, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 18. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Daniel F***** (vormals S*****) wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, AZ 5 U 672/98f des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss vom 1. März 2001 (ON 16), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Generalprokurators, Staatsanwalt Mag. Holzleithner, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 1. März 2001, GZ 5 U 672/98f-16 (S 69), verletzt insoweit, als damit die Daniel F***** (vormals S*****) im Verfahren 5 E Vr 3333/99 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz bestimmte Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 55 Abs 3 StGB.Der Beschluss des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 1. März 2001, GZ 5 U 672/98f-16 (S 69), verletzt insoweit, als damit die Daniel F***** (vormals S*****) im Verfahren 5 E römisch fünf r 3333/99 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz bestimmte Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 3, StGB.

Dieser Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, wird im Ausspruch über die Probezeitverlängerung aufgehoben.

Text

Gründe:

Daniel S***** - F***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 23. Dezember 1999, GZ 5 E Vr 3333/99-15, wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Strafteil von 10 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.Daniel S***** - F***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 23. Dezember 1999, GZ 5 E römisch fünf r 3333/99-15, wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15,, 127 StGB, der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz 2, Ziffer 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Strafteil von 10 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 1. März 2001, GZ 5 U 672/98f-16, wurde Daniel (nunmehr:) F***** (vormals S*****) rechtskräftig des (am 14. Oktober 1998 begangenen) Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt. Unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das erwähnte Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 23. Dezember 1999 wurde von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen. Zugleich sah das Bezirksgericht für Strafsachen Graz mit Beschluss vom Widerruf der im genannten Verfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Graz gewährten bedingten Nachsicht des Strafteils von 10 Monaten ab und verlängerte "gemäß §§ 53 Abs 2 StGB, 494a Abs 6 StPO" die Probezeit auf fünf Jahre (S 69). Auch dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.Mit Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 1. März 2001, GZ 5 U 672/98f-16, wurde Daniel (nunmehr:) F***** (vormals S*****) rechtskräftig des (am 14. Oktober 1998 begangenen) Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB schuldig erkannt. Unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31,, 40 StGB auf das erwähnte Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 23. Dezember 1999 wurde von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen. Zugleich sah das Bezirksgericht für Strafsachen Graz mit Beschluss vom Widerruf der im genannten Verfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Graz gewährten bedingten Nachsicht des Strafteils von 10 Monaten ab und verlängerte "gemäß Paragraphen 53, Absatz 2, StGB, 494a Absatz 6, StPO" die Probezeit auf fünf Jahre (S 69). Auch dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.

Der Beschluss des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - im Ausspruch über die Probezeitverlängerung mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Rechtliche Beurteilung

Im Falle der Bedachtnahme nach §§ 31, 40 StGB sind die Fragen des Widerrufs einer früheren bedingten Strafnachsicht und der Prozessverlängerung nicht an Hand der Bestimmung des § 53 StGB, sondern nach § 55 StGB zu beurteilen.Im Falle der Bedachtnahme nach Paragraphen 31,, 40 StGB sind die Fragen des Widerrufs einer früheren bedingten Strafnachsicht und der Prozessverlängerung nicht an Hand der Bestimmung des Paragraph 53, StGB, sondern nach Paragraph 55, StGB zu beurteilen.

Unterbleibt - wie hier - der Widerruf, sieht § 55 Abs 3 StGB - anders als § 53 Abs 2 StGB - eine Probezeitverlängerung nicht durch (fakultativen) Richterspruch, sondern ex lege unter der weiteren Voraussetzung vor, dass im nunmehrigen Urteil überhaupt eine (Zusatz-)Strafe ausgesprochen und auch bedingt nachgesehen wurde. In einem solchen Fall dauert jede der zusammentreffenden Probezeiten bis zum Ablauf der Probezeit, die zuletzt endet, jedoch nicht länger als fünf Jahre.Unterbleibt - wie hier - der Widerruf, sieht Paragraph 55, Absatz 3, StGB - anders als Paragraph 53, Absatz 2, StGB - eine Probezeitverlängerung nicht durch (fakultativen) Richterspruch, sondern ex lege unter der weiteren Voraussetzung vor, dass im nunmehrigen Urteil überhaupt eine (Zusatz-)Strafe ausgesprochen und auch bedingt nachgesehen wurde. In einem solchen Fall dauert jede der zusammentreffenden Probezeiten bis zum Ablauf der Probezeit, die zuletzt endet, jedoch nicht länger als fünf Jahre.

Wird hingegen - wie vorliegend - gemäß § 40 StGB von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen, kommt auch eine Verlängerung der im früheren Urteil bestimmten Probezeit nicht in Betracht.Wird hingegen - wie vorliegend - gemäß Paragraph 40, StGB von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen, kommt auch eine Verlängerung der im früheren Urteil bestimmten Probezeit nicht in Betracht.

Die vom Bezirksgericht für Strafsachen Graz am 1. März 2001 verfügte Probezeitverlängerung gereichte dem Verurteilten zum Nachteil und bedurfte daher im Sinne des letzten Satzes des § 292 StPO der Aufhebung.Die vom Bezirksgericht für Strafsachen Graz am 1. März 2001 verfügte Probezeitverlängerung gereichte dem Verurteilten zum Nachteil und bedurfte daher im Sinne des letzten Satzes des Paragraph 292, StPO der Aufhebung.

Anmerkung

E63470 14D01081

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00108.01.0918.000

Dokumentnummer

JJT_20010918_OGH0002_0140OS00108_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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