Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Wilhelm S*****, geboren *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des bisherigen Sachwalters Karl F*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 6. März 2001, GZ 2 R 76/01p-39, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Eingabe des Revisionsrekurswerbers vom 23. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die von den Vorinstanzen getroffenen Tatsachenfeststellungen können in dritter Instanz nicht mehr angefochten werden. Der Lösung der Rechtsfrage, ob der vom Rekursgericht angenommene Grund die Enthebung des Sachwalters rechtfertigt, kommt keine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung und damit keine erhebliche Bedeutung iS des § 14 Abs 1 AußStrG zu (2 Ob 25/98k). Von einer krassen Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit des Revisionsrekurses rechfertigen könnte, kann nicht die Rede sein: Der Sachwalter, der seiner Berichtspflicht jeweils nur über mehrfache Mahnungen nachkam, hat für eine Wohnung, die zumindest überwiegend nicht vom Betroffenen, sondern von anderern Personen bewohnt wird, einen Mietzinsrückstand des Betroffenen von mehr als S 30.000,-Die von den Vorinstanzen getroffenen Tatsachenfeststellungen können in dritter Instanz nicht mehr angefochten werden. Der Lösung der Rechtsfrage, ob der vom Rekursgericht angenommene Grund die Enthebung des Sachwalters rechtfertigt, kommt keine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung und damit keine erhebliche Bedeutung iS des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zu (2 Ob 25/98k). Von einer krassen Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit des Revisionsrekurses rechfertigen könnte, kann nicht die Rede sein: Der Sachwalter, der seiner Berichtspflicht jeweils nur über mehrfache Mahnungen nachkam, hat für eine Wohnung, die zumindest überwiegend nicht vom Betroffenen, sondern von anderern Personen bewohnt wird, einen Mietzinsrückstand des Betroffenen von mehr als S 30.000,-
auflaufen lassen und erklärte dies in erster Instanz primär mit der Notwendigkeit der Anschaffung eines Fahrzeugs für den Sachwalter bzw. mit einem Defekt seiner Schreibmaschine, der ihn gehindert habe, rechtzeitig seine Berichte zu erstatten und Mahnschreiben des Vermieters zu beantworten. Die Annahme der zweiten Instanz, dass der Sachwalter mit seiner Aufgabe überfordert war, ist daher jedenfalls vertretbar.
Das Monate nach Ablauf der Revisionsrekursfrist vom Sachwalter eingebrachte weitere Schreiben vom 23. Juli 2001, das er ebenfalls als Revisionsrekurs bezeichnet, ist als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E63401 09a01101European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00110.01V.0919.000Dokumentnummer
JJT_20010919_OGH0002_0090OB00110_01V0000_000