Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christian B*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Josef A*****, Versicherungsangestellter, ***** vertreten durch Dr. Karl Haas und andere, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen S 400.000 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 6. April 2001, GZ 11 R 13/01i-23, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob der Beklagte als Versicherungsagent provisionsberechtigt war und ihn eine besondere Sorgfaltspflicht im Sinne des § 1299 ABGB traf, begründet keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.Ob der Beklagte als Versicherungsagent provisionsberechtigt war und ihn eine besondere Sorgfaltspflicht im Sinne des Paragraph 1299, ABGB traf, begründet keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Auch das durch eine allfällige Provisionsberechtigung des Beklagten begründete Interesse als selbständiger oder unselbständiger Versicherungsagent am Geschäftsabschluss für den Versicherer ändert nichts an seiner vom Revisionswerber unbestritten gelassenen Erfüllungsgehilfeneigenschaft und daran, dass er mit dem Kläger in keinem Vertragsverhältnis stand. Seine persönliche Haftung wäre nur dann zum Tragen gekommen, wenn sein Verhalten unabhängig von der Existenz des Schuldverhältnisses zum Versicherer, in das er nicht einbezogen war, rechtswidrig und schuldhaft gewesen wäre, wenn er deliktisch gehandelt hätte (1 Ob 2406/96x; 9 Ob 69/98g). Die Verletzung vorvertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten durch allfällige Unterlassung von erforderlichen Aufklärungen bezieht sich auf das Schuldverhältnis zum Versicherer. Eine Verletzung haftungsbegründender außervertraglicher, allgemeiner und konkreter Schutzgesetze liegt auch nicht in einer den Beklagten allenfalls treffenden erhöhten Diligenzpflicht nach § 1299 ABGB. Diese Bestimmung schafft keine Anspruchsgrundlage und ändert nichts an der Beweispflicht des Geschädigten für den Kausalzusammenhang zwischen vertragswidrigem Handeln und Schaden (3 Ob 51/98s) und hier der Verletzung in besonderen Schutzgesetzen enthaltener Verhaltensnormen.Auch das durch eine allfällige Provisionsberechtigung des Beklagten begründete Interesse als selbständiger oder unselbständiger Versicherungsagent am Geschäftsabschluss für den Versicherer ändert nichts an seiner vom Revisionswerber unbestritten gelassenen Erfüllungsgehilfeneigenschaft und daran, dass er mit dem Kläger in keinem Vertragsverhältnis stand. Seine persönliche Haftung wäre nur dann zum Tragen gekommen, wenn sein Verhalten unabhängig von der Existenz des Schuldverhältnisses zum Versicherer, in das er nicht einbezogen war, rechtswidrig und schuldhaft gewesen wäre, wenn er deliktisch gehandelt hätte (1 Ob 2406/96x; 9 Ob 69/98g). Die Verletzung vorvertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten durch allfällige Unterlassung von erforderlichen Aufklärungen bezieht sich auf das Schuldverhältnis zum Versicherer. Eine Verletzung haftungsbegründender außervertraglicher, allgemeiner und konkreter Schutzgesetze liegt auch nicht in einer den Beklagten allenfalls treffenden erhöhten Diligenzpflicht nach Paragraph 1299, ABGB. Diese Bestimmung schafft keine Anspruchsgrundlage und ändert nichts an der Beweispflicht des Geschädigten für den Kausalzusammenhang zwischen vertragswidrigem Handeln und Schaden (3 Ob 51/98s) und hier der Verletzung in besonderen Schutzgesetzen enthaltener Verhaltensnormen.
Die im Übrigen gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Rüge ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.Die im Übrigen gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Rüge ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig.
Anmerkung
E63149 09A01571European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00157.01F.0919.000Dokumentnummer
JJT_20010919_OGH0002_0090OB00157_01F0000_000