Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Mag. Günter Petzelbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F*****, vertreten durch Dr. Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12. Juni 2001, GZ 40 R 170/01y-10, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, unter welchen Umständen bei vorübergehender Schließung
eines Geschäftslokals wegen Renovierungsarbeiten die Wiederaufnahme
der Geschäftstätigkeit sicher zu erwarten ist und damit ein
schutzwürdiges Interesse des Mieters vorliegt, das den
Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 7 MRG ausschließt, ist eine des
Einzelfalls und - außer bei grober Fehlbeurteilung durch das
Berufungsgericht - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502
Abs 1 ZPO (7 Ob 319/00p). Die dieses Interesse im konkreten Fall
verneinende Rechtsansicht des Berufungsgerichts steht mit den zu
dieser Frage ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen (1 Ob
538/89 = MietSlg 41.351; 7 Ob 549/91 = MietSlg 43.265; 7 Ob 634/91 =
EWr I/30/28 = MietSlg 44.471, 44.485 = WoBl 1993/27, 32; 5 = immolex
1997/169 = MietSlg 49.379; 7 Ob 319/00p) nicht im Widerspruch.
Da nicht feststeht, dass irgendeine Geschäftstätigkeit im Geschäftslokal (bei Schluss der Verhandlung) unmittelbar bevorstehen würde, und dies somit umso weniger im für die Kündigung maßgebenden Zeitpunkt ihrer Zustellung konkret fassbar war (EWr I/30/28 = MietSlg 44.471, 44.485 = WoBl 1993/27, 32; 9 Ob 50/01w), kann es auf die Frage der Gleichwertigkeit von (bisher vereinbarungsgemäß ausgeübtem) Einzel- und (nach den Behauptungen der beklagten Partei dort beabsichtigtem) Großhandel nicht ankommen.
Anmerkung
E63578 03A02051European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00205.01W.0919.000Dokumentnummer
JJT_20010919_OGH0002_0030OB00205_01W0000_000