TE OGH 2001/9/19 3Ob205/01w

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Veröffentlicht am 19.09.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Mag. Günter Petzelbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F*****, vertreten durch Dr. Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12. Juni 2001, GZ 40 R 170/01y-10, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, unter welchen Umständen bei vorübergehender Schließung

eines Geschäftslokals wegen Renovierungsarbeiten die Wiederaufnahme

der Geschäftstätigkeit sicher zu erwarten ist und damit ein

schutzwürdiges Interesse des Mieters vorliegt, das den

Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 7 MRG ausschließt, ist eine des

Einzelfalls und - außer bei grober Fehlbeurteilung durch das

Berufungsgericht - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502

Abs 1 ZPO (7 Ob 319/00p). Die dieses Interesse im konkreten Fall

verneinende Rechtsansicht des Berufungsgerichts steht mit den zu

dieser Frage ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen (1 Ob

538/89 = MietSlg 41.351; 7 Ob 549/91 = MietSlg 43.265; 7 Ob 634/91 =

EWr I/30/28 = MietSlg 44.471, 44.485 = WoBl 1993/27, 32; 5 = immolex

1997/169 = MietSlg 49.379; 7 Ob 319/00p) nicht im Widerspruch.

Da nicht feststeht, dass irgendeine Geschäftstätigkeit im Geschäftslokal (bei Schluss der Verhandlung) unmittelbar bevorstehen würde, und dies somit umso weniger im für die Kündigung maßgebenden Zeitpunkt ihrer Zustellung konkret fassbar war (EWr I/30/28 = MietSlg 44.471, 44.485 = WoBl 1993/27, 32; 9 Ob 50/01w), kann es auf die Frage der Gleichwertigkeit von (bisher vereinbarungsgemäß ausgeübtem) Einzel- und (nach den Behauptungen der beklagten Partei dort beabsichtigtem) Großhandel nicht ankommen.

Anmerkung

E63578 03A02051

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00205.01W.0919.000

Dokumentnummer

JJT_20010919_OGH0002_0030OB00205_01W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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