TE OGH 2001/9/19 3Ob126/01b

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Veröffentlicht am 19.09.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang W*****, vertreten durch Dr. Gerhard Fink und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei H*****, vertreten durch BKQ Klaus und Quendler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, wegen S 188.989,28 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Revisionsgericht vom 18. Jänner 2001, GZ 4 R 232/00w-40, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 17. September 2000, GZ 26 Cg 250/97d-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S

9.900 (darin enthalten S 1.650 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht gab der Klage auf Zahlung restlichen Werklohns für Maler- und Anstreicherarbeiten statt. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach vorerst aus, die ordentliche Revision sei mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig.

Mit Beschluss vom 4. 4. 2001 änderte das Berufungsgericht diesen Ausspruch dahin ab, dass die ordentliche Revision doch nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei. Die im Antrag der beklagten Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO aufgeworfene Frage, ob die vom Berufungsgericht verneinten Feststellungsmängel im Ersturteil doch vorliegen, weil die Ausführungen des Erstgerichtes in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung insoweit keine Tatsachenfeststellung darstellen und das Berufungsgericht demnach ohne Beweisaufnahme von den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen abgewichen sei, sei unter Bedachtnahme auf die von der Beklagten zitierte höchstgerichtliche Judikatur als erheblich anzusehen.Mit Beschluss vom 4. 4. 2001 änderte das Berufungsgericht diesen Ausspruch dahin ab, dass die ordentliche Revision doch nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei. Die im Antrag der beklagten Partei gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO aufgeworfene Frage, ob die vom Berufungsgericht verneinten Feststellungsmängel im Ersturteil doch vorliegen, weil die Ausführungen des Erstgerichtes in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung insoweit keine Tatsachenfeststellung darstellen und das Berufungsgericht demnach ohne Beweisaufnahme von den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen abgewichen sei, sei unter Bedachtnahme auf die von der Beklagten zitierte höchstgerichtliche Judikatur als erheblich anzusehen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen den Beschluss des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht gebunden ist, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zulässig.Die Revision ist entgegen den Beschluss des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht gebunden ist, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zulässig.

Die Zuordnung einzelner Teile eines Urteiles zu den Feststellungen hängt nicht vom Aufbau des Urteiles ab (ständige Rechtsprechung, RIS-Justiz RS0043110).

Das Berufungsgericht hat sich mit den in der Berufung der beklagten Partei geltend gemachten Feststellungsmängeln befasst und klar darauf hingewiesen, welche Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes übernommen werden (zu Malerarbeiten im Lagerraum des Dachbodens auf S 22 des Berufungsurteiles, zum "Raumatlas" auf S 23 des Berufungsurteiles und zur Besprechung vom 25. 7. 1997 auf S 24 des Berufungsurteiles). Da dem Berufungsgericht hierbei keine auffallende Fehlbeurteilung zur Last zu legen ist, ist keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen, zumal dieser Lösung nur für den Anlassfall, nicht aber darüber hinaus Bedeutung zukommen könnte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision der beklagten Partei hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision der beklagten Partei hingewiesen.

Anmerkung

E62844 03A01261

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00126.01B.0919.000

Dokumentnummer

JJT_20010919_OGH0002_0030OB00126_01B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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