TE OGH 2001/9/19 9Ob209/01b

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Veröffentlicht am 19.09.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 28. Februar 1986 verstorbenen Josef G*****, zuletzt ***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Mag. Hans Jürgen H*****, vertreten durch Dr. Ingo Schreiber und Mag. Manfred Sommerbauer, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 14. Mai 2001, GZ 16 R 47/01b-24, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die ständige Rechtsprechung, dass Substitutionsansprüche ausnahmsweise im streitigen Verfahren zu klären sind, betrifft nur fideikommissarische Substitutionen in Ansehung von Vermächtnissen (EvBl 1995/47; SZ 70/41; 1 Ob 90/01v).

Die Auslegung des Urkundeninhalts des strittigen Testaments ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalles abhängt und der daher, von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen, keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zukommt (9 Ob 273/99h).Die Auslegung des Urkundeninhalts des strittigen Testaments ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalles abhängt und der daher, von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen, keine erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zukommt (9 Ob 273/99h).

Nur für denn Fall, dass der vom Erblasser als Ersatz- und Nacherbe seiner Gattin als Alleinerbin Eingesetzte vor seinem 30. Lebensjahr versterben sollte, wurde der Rekurswerber als dessen Ersatzerbe eingesetzt. Da die Ersatzerbeneigenschaft des vor dem Rekurswerber Eingesetzten durch den Erbantritt der Alleinerbin gegenstandslos wurde, hat er als Nacherbe durch die Abgabe der Erbserklärung die Erbschaft angetreten. Durch Annahme seiner Erbserklärung kommt der ausschließlich für ihn als Ersatzerbe eingesetzte Rekurswerber nicht mehr zum Zuge, seine Substitution ist gemäß § 615 Abs 1 ABGB erloschen (RIS-Justiz RS0006035). Da die Ersatzerbschaft schon begrifflich voraussetzt, dass der zunächst Eingesetzte nicht erben kann oder will, entspricht die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass mit der Erbserklärung des zunächst Eingesetzten Ersatz- und Nacherben die Ersatzerbschaft des Rekurswerbers erlischt, der Rechtslage. Nicht einmal theoretisch kommt daher die vom Rekurswerber in Betracht gezogene Ersatzerbeneigenschaft des Rekurswerbers zum Tragen. Dass Auslegungsgrundsätze des erblasserischen Willens, sein Vermögen im Familienbesitz zu belassen, verletzt worden wären, ist schon durch den Umstand, dass der nunmehr Erbserklärte ein Enkelkind des Erblasers ist, widerlegt. Eine Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG liegt nicht vor.Nur für denn Fall, dass der vom Erblasser als Ersatz- und Nacherbe seiner Gattin als Alleinerbin Eingesetzte vor seinem 30. Lebensjahr versterben sollte, wurde der Rekurswerber als dessen Ersatzerbe eingesetzt. Da die Ersatzerbeneigenschaft des vor dem Rekurswerber Eingesetzten durch den Erbantritt der Alleinerbin gegenstandslos wurde, hat er als Nacherbe durch die Abgabe der Erbserklärung die Erbschaft angetreten. Durch Annahme seiner Erbserklärung kommt der ausschließlich für ihn als Ersatzerbe eingesetzte Rekurswerber nicht mehr zum Zuge, seine Substitution ist gemäß Paragraph 615, Absatz eins, ABGB erloschen (RIS-Justiz RS0006035). Da die Ersatzerbschaft schon begrifflich voraussetzt, dass der zunächst Eingesetzte nicht erben kann oder will, entspricht die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass mit der Erbserklärung des zunächst Eingesetzten Ersatz- und Nacherben die Ersatzerbschaft des Rekurswerbers erlischt, der Rechtslage. Nicht einmal theoretisch kommt daher die vom Rekurswerber in Betracht gezogene Ersatzerbeneigenschaft des Rekurswerbers zum Tragen. Dass Auslegungsgrundsätze des erblasserischen Willens, sein Vermögen im Familienbesitz zu belassen, verletzt worden wären, ist schon durch den Umstand, dass der nunmehr Erbserklärte ein Enkelkind des Erblasers ist, widerlegt. Eine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG liegt nicht vor.

Anmerkung

E63150 09A02091

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00209.01B.0919.000

Dokumentnummer

JJT_20010919_OGH0002_0090OB00209_01B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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