TE OGH 2001/9/19 9Ob247/01s

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Veröffentlicht am 19.09.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Spedition GmbH, *****, vertreten durch Univ. Prof. Dr. Hanns F. Hügel, Rechtsanwalt in Mödling, gegen die beklagte Partei Ahmed A*****, kfm Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Herbert Handl, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen S 276.687,73 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 21. Juni 2001, GZ 1 R 100/01k-37, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Bindung des Zivilgerichtes an verurteilende strafgerichtliche Erkenntnisse wird durch deren materielle Rechtskraft bewirkt (RIS-Justiz RS0074219, insbes 1 Ob 612/95 = SZ 68/195; SZ 70/60 uva). Solange daher diese nicht beseitigt ist, ist davon auszugehen, dass der Beklagte die im Strafurteil festgestellte Tat tatsächlich begangen hat und dass die tatsächlichen Handlungen des Beklagten für den Schadenserfolg kausal waren (EvBl 2000/190). Dass durch eine spätere Gesetzesänderung (- hier: des § 159 StGB -) der der Verurteilung zugrundeliegende Tatbestand wegfällt, muss ohne Einfluss bleiben, weil ja davon die - einzig relevante - Rechtskraft des Strafurteils nicht betroffen wird.Die Bindung des Zivilgerichtes an verurteilende strafgerichtliche Erkenntnisse wird durch deren materielle Rechtskraft bewirkt (RIS-Justiz RS0074219, insbes 1 Ob 612/95 = SZ 68/195; SZ 70/60 uva). Solange daher diese nicht beseitigt ist, ist davon auszugehen, dass der Beklagte die im Strafurteil festgestellte Tat tatsächlich begangen hat und dass die tatsächlichen Handlungen des Beklagten für den Schadenserfolg kausal waren (EvBl 2000/190). Dass durch eine spätere Gesetzesänderung (- hier: des Paragraph 159, StGB -) der der Verurteilung zugrundeliegende Tatbestand wegfällt, muss ohne Einfluss bleiben, weil ja davon die - einzig relevante - Rechtskraft des Strafurteils nicht betroffen wird.

Aus dem Umstand, dass der Beklagte im Strafverfahren nicht durch einen Anwalt vertreten war, ist für ihn ebenfalls nichts zu gewinnen:

Da es dem Beklagten im Strafverfahren offengestanden war, sich entweder selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers bzw Verfahrenshelfers zu erhalten (Art 6 Abs 3 lit c EMRK iVm § 41 Abs 2 StPO) und er sich offensichtlich für die persönliche Verteidigung entschieden hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche der oben dargelegten Bindungswirkung entgegenstehen könnte, nicht erkannt werden.Da es dem Beklagten im Strafverfahren offengestanden war, sich entweder selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers bzw Verfahrenshelfers zu erhalten (Artikel 6, Absatz 3, Litera c, EMRK in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 2, StPO) und er sich offensichtlich für die persönliche Verteidigung entschieden hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche der oben dargelegten Bindungswirkung entgegenstehen könnte, nicht erkannt werden.

Der Beklagte vermag daher keine ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität der Rechtsprechung zur Bindungswirkung strafgerichtlicherVerurteilungen und somit auch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Der Beklagte vermag daher keine ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität der Rechtsprechung zur Bindungswirkung strafgerichtlicherVerurteilungen und somit auch keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

Anmerkung

E63406 09A02471

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00247.01S.0919.000

Dokumentnummer

JJT_20010919_OGH0002_0090OB00247_01S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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