TE OGH 2001/9/19 9ObA115/01d

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Veröffentlicht am 19.09.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter DI Walter Holzer und Anton Beneder als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Alessandra R*****, Sekretärin, *****, vertreten durch Dr. Thomas Treichl und Mag. Martin Krumschnabel, Rechtsanwälte in Kufstein, gegen die beklagte Partei L***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Herbert Pertl, Rechtsanwalt in Wörgl, wegen S 65.863,64 brutto sA (Revisionsinteresse S 57.447,12 brutto), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31. Jänner 2001, GZ 13 Ra 2/01v-18, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. Oktober 2000, GZ 48 Cga 21/00d-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.871,04 (darin S 811,84 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat im Übrigen die Frage des Zeitpunkts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zutreffend gelöst, sodass auf die Richtigkeit der Begründung der Berufungsentscheidung hingewiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend und zusammenfassend ist den Ausführungen der Revisionswerberin Folgendes entgegenzuhalten:Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf keiner Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat im Übrigen die Frage des Zeitpunkts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zutreffend gelöst, sodass auf die Richtigkeit der Begründung der Berufungsentscheidung hingewiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Ergänzend und zusammenfassend ist den Ausführungen der Revisionswerberin Folgendes entgegenzuhalten:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin wollte ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten per Ende August 1999 beenden. Sie kündigte deshalb mit Schreiben vom 15. 7. 1999 "unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist" und bedankte sich gleichzeitig für die angenehme Zusammenarbeit mit der Beklagten. Irrtümlich nannte sie in ihrem Schreiben als Kündigungstermin den 1. 8. 1999 (an Stelle des 31. 8. 1999); dies, nachdem sie mit der Beklagten für den August 1999 drei Wochen Urlaub vereinbart hatte. Mit weiterem Scheiben vom 27. 7. 1999 klärte die Klägerin den Irrtum auf.

Das Berufungsgericht hat die Kündigung der Klägerin im Sinne der ständigen Rechtsprechung unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände des Einzelfalls so verstanden, wie sie die Beklagte als Empfängerin bei objektiver Betrachtungsweise verstehen durfte (DRdA 1983/7 [Fitz]; DRdA 1983/19 [Kerschner; DRdA 1983, 365]; RIS-Justiz RS0028612, RS0028622). Der objektive Erklärungswert der Kündigung der Klägerin ließ unter Berücksichtigung der übrigen näheren Umstände wie der im Zusammenhang stehenden Erklärungen und Verhaltensweisen einen Willen, das Arbeitsverhältnis trotz vorheriger Urlaubsvereinbarung für August 1999 bereits mit 1. 8. 1999 unter Nichtbeachtung der einmonatigen Kündigungsfrist und des letzten Tages eines Kalendermonats als Kündigungstermin nach § 20 Abs 4 AngG zu beenden, nicht erkennen. Die näheren Umstände sprachen weder für einen vorzeitigen Austritt der Klägerin noch dafür, dass es sich bei der in der Kündigung erfolgten Bezugnahme auf die "gesetzliche Kündigungsfrist" um eine bloße Floskel gehandelt hätte. Die Beklagte konnte vielmehr im vorliegenden Fall auf Grund der begleitenden Umstände zweifelsfrei erkennen, dass die Nennung eines verfehlten Kündigungstermins nur die Folge einer unrichtigen Wissenserklärung war (Arb 10.305); die Kündigung der Klägerin wurde daher erst zum nächstzulässigen Kündigungstermin wirksam (Arb 10.155; RIS-Justiz RS0028298/T3). Auf die weiteren Überlegungen der Revisionswerberin zu einer allfälligen Irrtumsanfechtung der Kündigungserklärung und weiteren Aspekten des guten Einvernehmens der Streiteile kommt es bei der gegenständlichen Sachlage nicht mehr an.Das Berufungsgericht hat die Kündigung der Klägerin im Sinne der ständigen Rechtsprechung unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände des Einzelfalls so verstanden, wie sie die Beklagte als Empfängerin bei objektiver Betrachtungsweise verstehen durfte (DRdA 1983/7 [Fitz]; DRdA 1983/19 [Kerschner; DRdA 1983, 365]; RIS-Justiz RS0028612, RS0028622). Der objektive Erklärungswert der Kündigung der Klägerin ließ unter Berücksichtigung der übrigen näheren Umstände wie der im Zusammenhang stehenden Erklärungen und Verhaltensweisen einen Willen, das Arbeitsverhältnis trotz vorheriger Urlaubsvereinbarung für August 1999 bereits mit 1. 8. 1999 unter Nichtbeachtung der einmonatigen Kündigungsfrist und des letzten Tages eines Kalendermonats als Kündigungstermin nach Paragraph 20, Absatz 4, AngG zu beenden, nicht erkennen. Die näheren Umstände sprachen weder für einen vorzeitigen Austritt der Klägerin noch dafür, dass es sich bei der in der Kündigung erfolgten Bezugnahme auf die "gesetzliche Kündigungsfrist" um eine bloße Floskel gehandelt hätte. Die Beklagte konnte vielmehr im vorliegenden Fall auf Grund der begleitenden Umstände zweifelsfrei erkennen, dass die Nennung eines verfehlten Kündigungstermins nur die Folge einer unrichtigen Wissenserklärung war (Arb 10.305); die Kündigung der Klägerin wurde daher erst zum nächstzulässigen Kündigungstermin wirksam (Arb 10.155; RIS-Justiz RS0028298/T3). Auf die weiteren Überlegungen der Revisionswerberin zu einer allfälligen Irrtumsanfechtung der Kündigungserklärung und weiteren Aspekten des guten Einvernehmens der Streiteile kommt es bei der gegenständlichen Sachlage nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E63410 09B01151

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00115.01D.0919.000

Dokumentnummer

JJT_20010919_OGH0002_009OBA00115_01D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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