TE OGH 2001/9/19 9ObA196/01s

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Veröffentlicht am 19.09.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter DI Walter Holzer und Anton Beneder als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Doris S*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Walter Riedl ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichische Donau-Technik GmbH, 1195 Wien, Am Brigittenauer Sporn 7, vertreten durch Dr. Alexander Grohmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 36.570,40 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. April 2001, GZ 7 Ra 120/01w-10, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Jänner 2001, GZ 8 Cga 102/00a-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.583,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 763,84 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

§ 16 Abs 1 Z 2 des Bundesgesetzes über die Organisationsprivatisierung der Wasserstraßendirektion und die Gründung einer "Österreichischen Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft" (BGBl Nr 1992/11) normiert, dass die von der Ausgliederung betroffenen Vertragsbediensteten des Bundes Arbeitnehmer der "Österreichische Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft" werden und dass ihnen die am maßgebenden Stichtag (Tag vor der Wirksamkeit der Kapitalerhöhung gemäß § 10 Abs 1 zweiter Satz leg cit) zustehenden Rechte gewahrt bleiben.Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Organisationsprivatisierung der Wasserstraßendirektion und die Gründung einer "Österreichischen Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft" (BGBl Nr 1992/11) normiert, dass die von der Ausgliederung betroffenen Vertragsbediensteten des Bundes Arbeitnehmer der "Österreichische Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft" werden und dass ihnen die am maßgebenden Stichtag (Tag vor der Wirksamkeit der Kapitalerhöhung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz leg cit) zustehenden Rechte gewahrt bleiben.

Die Klägerin - seit 27. 7. 1989 Vertragsbedienstete des Bundes - wurde auf Grund dieser Überleitungsbestimmung ab der Privatisierung der Wasserstraßendirektion und der Gründung der Österreichischen Donaubetriebs-Aktiengesellschaft deren Arbeitnehmerin bzw - nach Gründung der Beklagten und der Einbringung eines Teilbetriebes in diese - Arbeitnehmerin der Beklagten. Das Dienstverhältnis endete durch Dienstgeberkündigung.

Zwischen den Parteien ist strittig, ob die der Klägerin zustehende Abfertigung nach den maßgebenden Bestimmungen des VBG oder - wie die Klägerin meint - unter Zugrundelegung des weiteren Entgeltbegriffes des AngG zu ermitteln ist.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass die Abfertigung der Klägerin auf der Grundlage des Entgeltbegriffes des AngG zu berechnen ist. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass die Abfertigung der Klägerin auf der Grundlage des Entgeltbegriffes des AngG zu berechnen ist. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:

Nach seinem § 1 Abs 1 ist das VBG - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Da auch die Voraussetzungen für eine sinngemäße Anwendung iS des § 1 Abs 2 VBG nicht gegeben sind, ist daher auf die aus dem Bundesdienst übergeleiteten Bediensteten der Beklagten das VBG nicht mehr unmittelbar anwendbar. Vielmehr sind auf deren Dienstverhältnisse nunmehr die in Betracht kommenden sonstigen arbeitsrechtlichen Gesetze - hier also das AngG - anzuwenden (B. Trost in Kropf/Leitsmüller/Rossmann, Ausgliederungen aus dem öffentlichen Bereich, 58). Wenn überhaupt, käme nur eine vertragliche Übernahme des VBG als Vertragsschablone in Betracht (SZ 66/169), wobei aber Behauptungen und Anhaltspunkte dafür, dass hier eine derartige Übernahme erfolgt ist, fehlen. Die gesetzliche Anordnung, dass den ehemaligen Vertragsbediensteten ihre "bestehenden Rechte gewahrt" bleiben, steht diesem Ergebnis nicht entgegen, weil damit nur normiert wird, dass den betroffenen Arbeitnehmern ihnen bisher zustehende Rechte, die über die ihnen auf Grund des nunmehr anzuwendenden Gesetzes zustehenden Ansprüche hinausgehen, gewahrt bleiben. Das bedeutet aber nicht, dass damit die unmittelbare Weitergeltung des VBG angeordnet wird. Dies ist keine unzulässige Inanspruchnahme der "Rosinentheorie" sondern eine zwingende Folge der insofern eindeutigen Regelung des Gesetzgebers. Für den von der Revisionswerberin geforderten "Günstigkeitsvergleich", der dazu führen soll, der Klägerin die Berufung auf die zwingenden Mindestbestimmungen (§ 40 AngG) des AngG über die Abfertigung zu versagen und sie auf das VBG zu verweisen, ist daher keinerlei Raum.Nach seinem Paragraph eins, Absatz eins, ist das VBG - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Da auch die Voraussetzungen für eine sinngemäße Anwendung iS des Paragraph eins, Absatz 2, VBG nicht gegeben sind, ist daher auf die aus dem Bundesdienst übergeleiteten Bediensteten der Beklagten das VBG nicht mehr unmittelbar anwendbar. Vielmehr sind auf deren Dienstverhältnisse nunmehr die in Betracht kommenden sonstigen arbeitsrechtlichen Gesetze - hier also das AngG - anzuwenden (B. Trost in Kropf/Leitsmüller/Rossmann, Ausgliederungen aus dem öffentlichen Bereich, 58). Wenn überhaupt, käme nur eine vertragliche Übernahme des VBG als Vertragsschablone in Betracht (SZ 66/169), wobei aber Behauptungen und Anhaltspunkte dafür, dass hier eine derartige Übernahme erfolgt ist, fehlen. Die gesetzliche Anordnung, dass den ehemaligen Vertragsbediensteten ihre "bestehenden Rechte gewahrt" bleiben, steht diesem Ergebnis nicht entgegen, weil damit nur normiert wird, dass den betroffenen Arbeitnehmern ihnen bisher zustehende Rechte, die über die ihnen auf Grund des nunmehr anzuwendenden Gesetzes zustehenden Ansprüche hinausgehen, gewahrt bleiben. Das bedeutet aber nicht, dass damit die unmittelbare Weitergeltung des VBG angeordnet wird. Dies ist keine unzulässige Inanspruchnahme der "Rosinentheorie" sondern eine zwingende Folge der insofern eindeutigen Regelung des Gesetzgebers. Für den von der Revisionswerberin geforderten "Günstigkeitsvergleich", der dazu führen soll, der Klägerin die Berufung auf die zwingenden Mindestbestimmungen (Paragraph 40, AngG) des AngG über die Abfertigung zu versagen und sie auf das VBG zu verweisen, ist daher keinerlei Raum.

Da somit auf das Dienstverhältnis der Klägerin zum Zeitpunkt seiner Beendigung die Bestimmungen des AngG über die Abfertigung anzuwenden waren, haben die Vorinstanzen für die Berechnung der Abfertigung der Klägerin zu Recht auf den Entgeltbegriff des AngG abgestellt. Dass die für den Abfertigungsanspruch maßgebende Dienstzeit der Klägerin zu einem erheblichen Teil im Anwendungsbereich des VBG zurückgelegt wurde, ändert daran nichts.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E63640 09B01961

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00196.01S.0919.000

Dokumentnummer

JJT_20010919_OGH0002_009OBA00196_01S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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