TE OGH 2001/9/19 3Ob223/01t

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Veröffentlicht am 19.09.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei M*****, vertreten durch Widter, Mayrhauser, Wolf Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei Reinhard M*****, vertreten durch Dr. Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.) (23 Cg 95/98g) S 624.455,-- sA (Entscheidungsgegenstand S 204.455,-),

2.) (23 Cg 278/99d) S 145.545,-- sA, über die "außerordentliche Revision" der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 21. Juni 2001, GZ 1 R 77/01b-46, womit infolge Berufung der beklagten und widerklagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 26. Jänner 2001, GZ 23 Cg 95/98s-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichtes ist einerseits eine Forderung von S 204.455,--, über die das Erstgericht mit Teilurteil entschieden hatte, andererseits die Widerklagsforderung von S 145.545,--, daher jeweils ein S 260.000,-- nicht übersteigender Betrag. Die Verbindung beider Verfahren bewirkt nicht, dass die Streitwerte zusammenzurechnen sind (Fucik in Rechberger, ZPO2 § 187 Rz 3 mwN). In diesem Streitgegenstandsbereich ist eine außerordentliche Revision nicht zulässig, sondern kann nur im Wege des Abänderungsantrags nach § 508 ZPO sowie einer damit verbundenen ordentlichen Revision beim Berufungsgericht Abhilfe gesucht werden.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichtes ist einerseits eine Forderung von S 204.455,--, über die das Erstgericht mit Teilurteil entschieden hatte, andererseits die Widerklagsforderung von S 145.545,--, daher jeweils ein S 260.000,-- nicht übersteigender Betrag. Die Verbindung beider Verfahren bewirkt nicht, dass die Streitwerte zusammenzurechnen sind (Fucik in Rechberger, ZPO2 Paragraph 187, Rz 3 mwN). In diesem Streitgegenstandsbereich ist eine außerordentliche Revision nicht zulässig, sondern kann nur im Wege des Abänderungsantrags nach Paragraph 508, ZPO sowie einer damit verbundenen ordentlichen Revision beim Berufungsgericht Abhilfe gesucht werden.

Die Vorlage der "außerordentlichen Revision" direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes ist im derzeitigen Verfahrenstadium nicht gegeben. Vielmehr wird das Erstgericht das Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der darin gestellte Antrag, "die außerordentliche Revision zuzulassen", den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (2 Ob 209/98v, 3 Ob 237/99w uva).Die Vorlage der "außerordentlichen Revision" direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes ist im derzeitigen Verfahrenstadium nicht gegeben. Vielmehr wird das Erstgericht das Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der darin gestellte Antrag, "die außerordentliche Revision zuzulassen", den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (2 Ob 209/98v, 3 Ob 237/99w uva).

Anmerkung

E63332 03A02231

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00223.01T.0919.000

Dokumentnummer

JJT_20010919_OGH0002_0030OB00223_01T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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