TE OGH 2001/9/19 3Ob213/01x

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Veröffentlicht am 19.09.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Brigitte W*****, vertreten durch Dr. Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei Rudolf W*****, vertreten durch Dr. Nikolaus Lehner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Nebengebühren, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. April 2001, GZ 46 R 155/01m-9, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 5. Jänner 2001, GZ 24 E 6762/00i-2, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom 20. 11. 2000 zur Hereinbringung von 1,650.000 S sA antragsgemäß Fahrnisexekution und die Forderungsexekution nach § 294 EO. Gegen diese Entscheidung erhob der Verpflichtete rechtzeitig Rekurs. Noch vor der Entscheidung des Rekursgerichtes schränkte das Erstgericht über Antrag der betreibenden Partei vom 22. 2. 2001 mit Beschluss vom 6. 3. 2001 die betriebenen Exekutionen auf Nebengebühren in der Höhe von S 26.860,40 ein.Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom 20. 11. 2000 zur Hereinbringung von 1,650.000 S sA antragsgemäß Fahrnisexekution und die Forderungsexekution nach Paragraph 294, EO. Gegen diese Entscheidung erhob der Verpflichtete rechtzeitig Rekurs. Noch vor der Entscheidung des Rekursgerichtes schränkte das Erstgericht über Antrag der betreibenden Partei vom 22. 2. 2001 mit Beschluss vom 6. 3. 2001 die betriebenen Exekutionen auf Nebengebühren in der Höhe von S 26.860,40 ein.

Das Rekursgericht änderte in Stattgebung des Rekurses des Verpflichteten die erstinstanzliche Entscheidung in die Antragsabweisung ab und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung sei nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist unzulässig:

Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO, § 78 EO ist der Revisionsrekurs im Exekutionsverfahren jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 52.000 S nicht übersteigt. Bei dessen Berechnung sind gemäß § 54 Abs 2 JN Zinsen und Kosten, die - wie hier - als Nebengebühren betrieben werden, nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahme gilt nur im Meistbotsverteilungsverfahren (SZ 68/93).Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO, Paragraph 78, EO ist der Revisionsrekurs im Exekutionsverfahren jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 52.000 S nicht übersteigt. Bei dessen Berechnung sind gemäß Paragraph 54, Absatz 2, JN Zinsen und Kosten, die - wie hier - als Nebengebühren betrieben werden, nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahme gilt nur im Meistbotsverteilungsverfahren (SZ 68/93).

Nach der dargestellten Aktenlage fiel zufolge Einschränkung der Exekution auf Nebengebühren der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes auf Null, weshalb ab diesem Zeitpunkt die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO zum Tragen kommt (siehe 3 Ob 64/01k; 3 Ob 225/00k). Dies gilt hier im Übrigen auch deshalb, weil der Betrag, auf den eingeschränkt wurde, 52.000 S nicht übersteigt. Der Rechtsmittelausschluss gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO wirkt absolut und gilt auch dann, wenn das Rekursgericht über eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO entschieden hätte.Nach der dargestellten Aktenlage fiel zufolge Einschränkung der Exekution auf Nebengebühren der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes auf Null, weshalb ab diesem Zeitpunkt die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zum Tragen kommt (siehe 3 Ob 64/01k; 3 Ob 225/00k). Dies gilt hier im Übrigen auch deshalb, weil der Betrag, auf den eingeschränkt wurde, 52.000 S nicht übersteigt. Der Rechtsmittelausschluss gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO wirkt absolut und gilt auch dann, wenn das Rekursgericht über eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO entschieden hätte.

Demgemäß ist der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ungeachtet der darin aufgeworfenen Rechtsfragen zurückzuweisen.

Anmerkung

E62846 03A02131

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00213.01X.0919.000

Dokumentnummer

JJT_20010919_OGH0002_0030OB00213_01X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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