TE OGH 2001/9/20 2Ob213/01i

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Veröffentlicht am 20.09.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon.Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Jürgen G*****, vertreten durch Dr. Michael Augustin und Mag. Peter Haslinger, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei Johann G*****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, wegen Unterhalt (Streitwert S 180.000,--) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 22. Mai 2001, GZ 2 R 106/01i-58, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Endurteil des Bezirksgerichtes Leoben vom 23. Jänner 2001, GZ 19 C 70/98b-52, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagendn Partei ist schuldig, der beklagten Partei S 5.500,80 (darin S 916,80 Ust) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Der am 27. 3. 1978 geborene Kläger beendete im Juni 1998 die Fachschule für Elektrotechnik an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt in Kapfenberg. Er hätte nach dem Abschluss der Fachschule sowohl als Elektroinstallateur/Elektriker als auch als Elektrotechniker im Status eines Facharbeiters arbeiten können und unter Annahme einer entsprechenden Eigeninitiative innerhalb von 9 bis 12 Monaten im Raum Graz einen seiner Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatz erlangen können. Der Kläger bemühte sich jedoch nicht um eine dauerhafte Arbeit, weil er sich zur Aufnahme eines regulären Studiums entschlossen hatte. Er besuchte daher ab 14. 9. 1998 einen einsemestrigen Studienberechtigungslehrgang an der Karl Franzens- Universität in Graz, um als ordentlicher Hörer das Studium der Betriebswirtschaftslehre aufnehmen zu können. In der Zeit von Februar 1999 bis 31. 1. 2000 leistete er seinen Zivildienst, anschließend absolvierte er vom 1. 2. bis 30. 6. 2000 ein Praktikum bei der Lebenshilfe Steinach-Irdning. Nach einer einmonatigen Tätigkeit in einem Möbelhandelshaus im Juli 2000 begann er am 18. 9. 2000 eine Ausbildung für heilpädagogische Berufe in der Lehranstalt der Caritas in Graz. Voraussetzung für die Aufnahme sind ein Mindestalter von 17 Jahren sowie eine abgeschlossene Berufsausbildung bzw. AHS- oder BHS-Matura. Bei dieser Ausbildung handelt es sich um einen dreijährigen Schulbetrieb, der mit einer Diplomprüfung endet, aber nicht um eine universitäre Ausbildung. Die schulischen Leistungen des Klägers konnten bisher nicht beurteilt werden.

Die Vorinstanzen haben - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - das Begehren des Klägers, der Beklagte sei schuldig, ihm beginnend mit 15. 9. 2000 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 5.000,-- zu bezahlen, abgewiesen.

Die Vorinstanzen erörterten - zusammengefasst - dass einem Kind eine zweite Berufsausbildung gegen den Willen, jedoch auf Kosten des Unterhaltspflichtigen dann zugebilligt werden könne, wenn es eine ernsthafte Neigung und besondere Eignung sowie ausreichenden Fleiß für eine derartige weitere Ausbildung erkennen lasse, es dem Unterhaltsschuldner zumutbar erscheine, dafür Leistungen zu erbringen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass dadurch eine nicht unbedeutende Verbesserung des künftigen Fortkommens des Kindes eintreten werde.

Im vorliegenden Fall könne dem Kläger eine ernsthafte Neigung zum angestrebten Beruf eines Heilpädagogen nicht abgesprochen werden, doch sei eine besondere Eignung dafür ebenso wenig erkennbar wie der Nachweis ausreichenden Fleißes. Bei der Beurteilung der Unterhaltspflicht habe eine Interessensabwägung in einem beweglichen System zu erfolgen. Da der Kläger nach Abschluss einer Berufsausbildung (Elektroinstallateur/ Elektriker bzw. Elektrotechniker) und nach der damit prinzipiell eingetretenen Selbsterhaltungsfähigkeit eine dritte Berufsausbildung angestrebt habe, müsse dieser Umstand zu seinen Lasten gewichtet werden.

Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, was generell als Fortsetzung eines Ausbildungsweges anzusehen sei, kann in dieser Allgemeinheit nicht beantwortet werden. Zutreffend haben die Vorinstanzen zunächst die Rechtsprechung zur Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit bei Abschluss einer Berufsausbildung wiedergegeben (vgl. hiezu Schwimann, Unterhaltsrecht2 83 mwN). Ebenfalls zutreffend wurde die Rechtsprechung wiedergegeben, unter welchen Voraussetzungen einem Kind eine zweite Berufsausbildung gegen den Willen jedoch auf Kosten des Unterhaltspflichtigen zugebilligt werden kann (vgl. dazu SZ 70/36 = JBl. 1997, 650 = ZfRV 1997, 162 mwN; vgl. Schwimann aaO S 87f). Ob die für eine Unterhaltspflicht der Eltern, die einer weiteren Berufsausbildung des Kindes widersprechen, nämlich das besondere Interesse und die besondere Eignung des Kindes für die gewählte Ausbildung, die begründete Erwartung gesteigerter Verdienstchancen und die an ihren Lebensverhältnissen zu messende Zumutbarkeit weiterer Unterhaltsleistungen für die Eltern vorliegen, lässt sich aber nur auf Grund der Umstände des Einzelfalles beurteilen (Schwimann aaO 88; 4 Ob 377/97p). Eine generelle Aussage, was als Fortsetzung eines Ausbildungsweges anzusehen ist, lässt sich daher nicht treffen. Es liegt aber auch keine Verkennung der Rechtslage vor, die aus Gründen der Rechtssicherheit wahrzunehmen wäre, wenn die Vorinstanzen davon ausgegangen sind, dass der dritte Ausbildungsweg, den der Kläger nunmehr eingeschlagen hat, nicht als Fortsetzung des Ausbildungsweges im Rahmen seiner zunächst erworbenen (abgeschlossenen) Berufsausbildung anzusehen ist. Soweit das Berufungsgericht den Kläger auf eine "Schwarzarbeit" in seinem erlernten Beruf verwiesen hat, sind seine Ausführungen für die Entscheidung nicht mehr tragend, sodass diese unrichtige Rechtsansicht hier ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage begründet.Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, was generell als Fortsetzung eines Ausbildungsweges anzusehen sei, kann in dieser Allgemeinheit nicht beantwortet werden. Zutreffend haben die Vorinstanzen zunächst die Rechtsprechung zur Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit bei Abschluss einer Berufsausbildung wiedergegeben vergleiche hiezu Schwimann, Unterhaltsrecht2 83 mwN). Ebenfalls zutreffend wurde die Rechtsprechung wiedergegeben, unter welchen Voraussetzungen einem Kind eine zweite Berufsausbildung gegen den Willen jedoch auf Kosten des Unterhaltspflichtigen zugebilligt werden kann vergleiche dazu SZ 70/36 = JBl. 1997, 650 = ZfRV 1997, 162 mwN; vergleiche Schwimann aaO S 87f). Ob die für eine Unterhaltspflicht der Eltern, die einer weiteren Berufsausbildung des Kindes widersprechen, nämlich das besondere Interesse und die besondere Eignung des Kindes für die gewählte Ausbildung, die begründete Erwartung gesteigerter Verdienstchancen und die an ihren Lebensverhältnissen zu messende Zumutbarkeit weiterer Unterhaltsleistungen für die Eltern vorliegen, lässt sich aber nur auf Grund der Umstände des Einzelfalles beurteilen (Schwimann aaO 88; 4 Ob 377/97p). Eine generelle Aussage, was als Fortsetzung eines Ausbildungsweges anzusehen ist, lässt sich daher nicht treffen. Es liegt aber auch keine Verkennung der Rechtslage vor, die aus Gründen der Rechtssicherheit wahrzunehmen wäre, wenn die Vorinstanzen davon ausgegangen sind, dass der dritte Ausbildungsweg, den der Kläger nunmehr eingeschlagen hat, nicht als Fortsetzung des Ausbildungsweges im Rahmen seiner zunächst erworbenen (abgeschlossenen) Berufsausbildung anzusehen ist. Soweit das Berufungsgericht den Kläger auf eine "Schwarzarbeit" in seinem erlernten Beruf verwiesen hat, sind seine Ausführungen für die Entscheidung nicht mehr tragend, sodass diese unrichtige Rechtsansicht hier ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage begründet.

Die Revision war daher wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, weil die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO, weil die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.

Textnummer

E63039

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0020OB00213.01I.0920.000

Im RIS seit

20.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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