Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** Bank AG, ***** vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei Ö***** AG, ***** vertreten durch DDr. Rene Laurer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zuhaltung eines Kaufvertrages (Streitwert S 15,841.000), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 26. April 2001, GZ 1 R 12/01v-62, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 26. Oktober 2000, GZ 12 Cg 108/94s-58, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Teilurteil wird dahin abgeändert, dass insoweit das abweisliche Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin (die selbst nicht Mitglied des Genossenschaftsverbandes ist) begehrt als Gesamtrechtsnachfolgerin der V***** reg GenmbH (die Verbandsmitglied war), die Beklagte schuldig zu erkennen, Zug um Zug gegen Zahlung von HUF 117 Mio der Klägerin Aktien der M***** RT mit Sitz in Budapest (im Folgenden: ungarische *****bank) im Nominale von HUF 100 Mio und Zug um Zug gegen Zahlung von weiteren HUF 100 Mio der Klägerin Dividendenvorzugsaktien der ungarischen *****bank im Nominale von HUF 100 Mio zu indossieren und zu übergeben; in eventu die Beklagte dazu zu verpflichten, mit der Klägerin einen Hauptvertrag dieses Inhalts zu schließen.
Anfang 1992 habe die Beklagte der Rechtsvorgängerin der Klägerin 10 % des Grundkapitals an der ungarischen *****bank um einen Preis von HUF 170 Mio angeboten, welche dieses Verkaufsangebot angenommen und daraufhin das Rechtsgeschäft der Österreichischen Nationalbank angezeigt habe. Nachdem auch das BMF die Übernahme einer direkten Beteiligung an der ungarischen *****bank bewilligt gehabt habe, habe die Klägerin am 3. 11. 1993 den Kaufpreis an die Beklagte überwiesen und um Einlieferung der Aktien in ihr Depot ersucht. Die Beklagte habe jedoch trotz mehrmaliger Urgenzen die Herausgabe verweigert und den Kaufpreis rücküberwiesen. Überdies liege auch die vorgesehene Genehmigung des Beteiligungserwerbs durch die ungarische Regierung vor.
Am 30. 9. 1994 habe die ungarische *****bank eine Grundkapitalerhöhung von HUF 1 Mrd auf nunmehr insgesamt 2 Mrd durch Ausgabe von Dividendenvorzugsaktien zum Nominale durchgeführt. Die Beklagte habe dabei von ihrem Bezugsrecht Gebrauch gemacht. Da eine 10 %ige Beteiligung der Klägerin am Grundkapital der ungarischen *****bank von allem Anfang an Vertragsgegenstand gewesen sei, habe die Klägerin auch Anspruch auf die neu ausgegebenen Dividendenvorzugsaktien im Nominale von HUF 100 Mio.
Die Beklagte wendete unter anderem ein, es sei von vornherein festgestanden, dass sie andere *****banken nach Gründung der ungarischen *****bank in Budapest mitbeteiligen werde und dass mit den Erwerbern ein Syndikat gebildet werden sollte, weil auch die Förderung des *****bankengedankens an sich Motor des Geschäfts gewesen sei. Damit habe verhindert werden sollen, dass bei Veräußerung von Anteilen ein nachteiliger Einfluss auf die Geschäftspolitik der ungarischen *****bank entstehen könne. Auch als man an die Rechtsvorgängerin der Klägerin herangetreten sei, sei von Anfang an festgestanden, dass vorerst eine Syndizierung vorzunehmen sein werde, und dass die Übertragung von Aktien an ausländische *****banken nur zu einem gemeinsamen Termin sinnvoll erscheine. Im Zuge der noch offenen Gespräche habe sich jedoch gezeigt, dass das Vertrauen der Beklagten in die Klägerin erschüttert und daher letztlich ein Kaufanbot nicht erstellt worden sei. Nach der Satzung des österreichischen *****verbandes sei das gegenständliche Kaufgeschäft von einer Genehmigung durch den Verband abhängig, die jedoch nicht erteilt worden sei. Beide Streitteile seien überdies davon ausgegangen, dass eine Aufsichtsratsgenehmigung erforderlich sei. Es sei daher auch der Klägerin anlässlich des Gesprächs vom 15. 3. 1993 klar gewesen, dass das Vorstandsmitglied der Beklagten auch im Zusammenwirken mit dem Prokuristen ohne Genehmigung des Aufsichtsrates nicht die Befugnis gehabt habe, über die Beteiligung zu verfügen.
Das Erstgericht wies Klage- und Eventualbegehren zur Gänze ab. Es ging hiebei unter anderem von folgenden Feststellungen aus:
Bereits im Jahr 1991 beabsichtigte die Rechtsvorgängerin der Klägerin im Hinblick auf den im Bereich der ehemaligen Oststaaten gegebenen politischen und wirtschaftlichen Aufbruch wegen der geographischen Nähe im benachbarten Ödenburg (Sopron) einen Filialbetrieb zu errichten. Etwa gleichzeitig zeigte die Beklagte Interesse am Erwerb oder allenfalls an der Gründung einer eigenen ungarischen *****bank. Zielobjekt war dabei die ungarische I***** AG in Budapest. Da nach dem Kreditwesengesetz und den dieses ersetzenden Bankwesengesetz jede wirtschaftliche Beteiligung eines inländischen Kreditinstituts an einem anderen, unabhängig davon, ob es sich um ein inländisches oder ausländisches Institut handelt, bewilligungspflichtig ist, stellte die Beklagte bereits im Jahr 1991 entsprechende Anträge, sodass mit Bescheid vom 27. 11. 1991 des Bundesministeriums für Finanzen eine Vorwegbewiligung zu einer 100 %igen Beteiligung der Beklagten an dieser ungarischen I***** AG erteilt wurde. Die Beklagte erwarb auch innerhalb der gesetzten Frist die Anteile, sodass dieses Institut in die M***** RT umgegründet wurde, die auch den deutschen Namen Ungarische *****bank AG trägt.
Von allem Anfang an war die Geschäftspolitik der Beklagten jedoch darauf ausgerichtet, von der 100 %igen Beteiligung zumindest einen wesentlichen Prozentsatz, jedoch maximal 49 % an andere inländische und ausländische Volkbanken weiterzugeben. Zu diesem Zweck wurde ein entsprechender Kontakt sowohl mit *****bankengruppen in Italien als auch in der Türkei aufgenommen, vorrangiger Beteiligungspartner war jedoch im Hinblick auf das genannte geographische Naheverhältnis die Rechtsvorgängerin der Klägerin. Bei einer Besprechung zwischen zwei Vorstandsmitgliedern der Rechtsvorgängerin der Klägerin einerseits sowie dem Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten und einem Prokuristen der Beklagten andererseits wurde abgeklärt, dass im Hinblick auf die zwischenzeitige Gesetzesänderung die beabsichtigte Errichtung eines Filialbetriebes für die Rechtsvorgängerin der Klägerin unmöglich geworden sei, dass jedoch im Hinblick auf eine durchzuführende Beteiligung an der von der Beklagten erworbenen Ungarischen *****bank die Möglichkeit bestehe, im Rahmen eines in Sopron zu errichtenden Filialbetriebes diesen vorrangig der Rechtsvorgängerin der Klägerin zuzuordnen. Dabei war vorgesehen, dass die ursprünglich von Seiten der Rechtsvorgängerin der Klägerin angestrebte 5 %ige Beteiligung auf 10 % aufgestockt werden sollte, weil damit auch ein Aufsichtsratsposten verbunden sein sollte.
Im Hinblick auf die Besonderheit des ***** Bankwesens war für die Beklagte klar, dass sie die Mehrheit der Beteiligung (51 %) jedenfalls behalten werde, andererseits aber auch die anderen beteiligten Kreditinstitute zum Abschluss sogenannter Syndikatsverträge zu einem gemeinsamen Vorgehen verpflichten müsse. Der Abschluss derartiger Syndikatsverträge ist im *****bankbereich durchaus üblich und war der Rechtsvorgängerin der Klägerin demnach bekannt.
Mit Schreiben vom 25. 2. 1992 teilte der damalige Mitarbeiter der Beklagten, der intern damit beauftragt war, die Koordination und Leitung der Auslandsaktivitäten der Beklagten durchzuführen, der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit, dass, wie bereits bei der Besprechung festgehalten, eine Beteiligung der Rechtsvorgängerin der Klägerin in Höhe eines Prozentsatzes, der ihr einen Aufsichtsratssitz sichern sollte, ausdrücklich gewünscht sei, diesbezüglich weitere Gespräche geführt werden sollten. In diesem Schreiben wurde gleichzeitig bereits darauf hingewiesen, dass eine Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen für diese Beteiligung erforderlich ist, sodass der Rechtsvorgängerin der Klägerin geraten wurde, einen entsprechenden Antrag bereits zu stellen. Zu diesem Zweck wurde ihr auch ein Textvorschlag für diesen Bewilligungsantrag übersandt.
Die Aufsichtsräte der Streitteile hatten grundsätzlich zugestimmt, dass Vertragsgespräche über den Erwerb von Beteiligungen an der Ungarischen *****bank geführt werden, sodass es am 15. 3. 1993 in den Büroräumlichkeiten der Beklagten zu einer Besprechung kam, bei der einerseits die beiden erwähnten Vorstandsmitglieder der Rechtsvorgängerin der Klägerin, andererseits der Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten sowie der erwähnte Prokurist, der für die weitere Abwicklung der Beklagten zuständig sein sollte, anwesend waren. Inhalt dieser Besprechung war die Fixierung einer 10 %igen Beteiligung im Umfang von nominal 100 Mio HUF zu einem Agio von insgesamt 17 %, weiters wurde auf die notwendigen Bewilligungen sowohl des Bundesministeriums für Finanzen einerseits wie auch der ungarischen Bankenaufsicht andererseits hingewiesen. Dass zum letztlich wirksamen Abschluss nicht nur diese Bewilligungen erforderlich sein sollten, sondern auch einem Kaufvertrag der Abschluss eines Syndikatsvertrages vorangehen müsste, allenfalls ein Kooperationsvertrag ausgehandelt werden und letztlich das Kaufgeschäft schriftlich ausformuliert werden sollte, wurde jedoch nicht besprochen.
Der Wunsch nach Syndizierung war grundsätzlich den Gesprächspartnern jeweils durchaus bekannt, auch, dass getroffene Vereinbarungen von den jeweiligen Aufsichtsräten abgesegnet werden müssten. Dass auch eine Verbandsbewilligung einzuholen wäre, war nicht besprochen worden. Der Inhalt der Satzungen des Österreichischen *****verbandes war diesbezüglich kein Gesprächsthema. Dies vor allem deshalb, weil beide Streitteile Mitglieder des *****verbandes waren und Vorstandsmitglieder, die ihre Funktion schon einige Zeit ausübten, daher die Satzung kannten. Ein Vorstandsmitglied der Rechtsvorgängerin der Klägerin war auch Mitglied des Beirates zum Aufsichtsrat der Beklagten, der regelmäßig vor einer Aufsichtsratsgenehmigung mit der Angelegenheit befasst worden wäre. Er kannte daher die bei der Beklagten an sich geltenden Modalitäten der nachträglichen Bewilligung durch den Aufsichtsrat. Zum Zeitpunkt der Gespräche am 15. 3. 1993 hatte der Vorstand der Beklagten vom Aufsichtsrat lediglich ein Mandat, Verhandlungen führen zu können, nicht jedoch auch ein solches zu einem wirksamen Vertragsabschluss; auch bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin war ein nachträglicher Bericht an den Aufsichtsrat samt Genehmigung vorgesehen, die allerdings auch unmittelbar danach erteilt wurde. Bereits mit Schreiben vom 22. 3. 1993 teilte die Rechtsvorgängerin der Klägerin der Beklagten auch diese Aufsichtsratsgenehmigung mit, wobei sie gleichzeitig vorschlug, den Kaufpreis erst per 15. 12. 1993 zu entrichten. In ihrem Antwortschreiben wies die Beklagte auf das zu leistende Agio von 17 % hin, erklärte jedoch, den Zahlungstermin bis 15. 12. 1993 als akzeptiert. Weiters erklärte sie, dass die Übertragung der Aktien gemeinsam allenfalls mit noch weiteren ausländischen Partnern sinnvoll erscheinen könnte. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin betrieb daraufhin die notwendige Bewilligung beim Bundesministerium für Finanzen, die dann auch am 12. 8. 1993 erteilt wurde. Mit Schreiben vom 28. 9. 1993 teilte sie diesen Umstand der Beklagten mit.
In der Zwischenzeit hatten sich allerdings (vom Erstgericht näher festgestellte) Streitigkeiten der Parteien im Zusammenhang mit der zur Vereinheitlichung im EDV-Bereich geschaffenen Datengemeinschaft zugetragen.
Erstmalig mit Schreiben vom 2. 11. 1993 bekundete die Beklagte, dass die besprochene und ausgehandelte Beteiligung an der Ungarischen *****bank den Sektorgremien unterbreitet und deren Stellungnahme abgewartet werden müsse. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin übersandte daraufhin mit gleichem Tag die besprochene Kaufpreissumme von HUF 117 Mio, die Beklagte bewirkte jedoch die Rücküberweisung. Mit Begleitschreiben vom 4. 11. 1993 teilte sie dazu mit, dass die Entscheidung über die Beteiligung nur in den Sektorgremien gefällt werden könne. Im Wesentlichen verweigerte die Beklagte sodann jegliche weitere Vertragsgestaltung mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin. Von den entscheidungsbefugten Vorstandsmitgliedern wurde auch kein Antrag an den Aufsichtsrat auf Bewilligung der Beteiligung der Rechtsvorgängerin der Klägerin gestellt. Konkrete Gründe dafür wurden offziell nicht mitgeteilt.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht aus dem festgestellten Sachverhalt, dass zwischen den Streitteilen kein wirksamer Vertragsabschluss über einen Ankauf eines Aktienpaketes der Ungarischen *****bank zustande gekommen sei. Die Besprechung vom 15. 3. 1993 sei lediglich die Grundlage für die später noch vice versa vorzunehmende Genehmigung durch die jeweiligen Aufsichtsräte und für die formhaft durchzuführende Beteiligung oder den damit verbundenen Aktienerwerb gewesen. Bei dieser Besprechung sei zwar eine ausreichende Einigung über Gegenstand und Preis erzielt worden, die für einen wirksamen Kaufvertragsabschluss ausreichen würde, weil die Verhandlungspartner grundsätzlich Organwalter des jeweiligen zum Abschluss allein berechtigten Organes der Streitteile gewesen seien. Andererseits stehe aber auch fest, dass eine Einigung über eine Fülle von Nebenbedingungen nicht hinreichend erfolgt sei. Diese Nebenbedingungen seien teilweise ausdrücklich Gegenstand der Verhandlung gewesen, teilweise aber auch nicht ausdrücklich einbezogen worden, weil sie von beiden Verhandlungspartnern von vornherein als klar und einsichtig angesehen worden seien (Syndizierung).
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil mit Teilurteil dahin ab, dass die Beklagte zur Übergabe von Aktien der Ungarischen *****bank im Nominale von insgesamt HUF 100 Mio Zug um Zug gegen Bezahlung von HUF 117 Mio verurteilt wurde. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Im Übrigen (Dividendenvorzugsaktien) wurde das erstgerichtliche Urteil (ohne Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof) aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Zur Begründung des Teilurteils führte das Berufungsgericht im Wesentlichen aus, unabdingbares Erfordernis für das Zustandekommen eines zweiseitigen Rechtsgeschäftes sei, dass Angebot und Annahmeerklärung vollkommen deckungsgleich seien; eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt sei auch dann anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen, über die verhandelt worden sei, Einigkeit bestehe; solange noch - wesentliche oder unwesentliche - Fragen, die aufgeworfen wurden, offen seien, sei der Vertrag nicht zustande gekommen. Die Vertragsauslegung könne immer nur für den Fall des Unterlassens einer Erörterung und demgemäß auch einer ausdrücklichen Einigung über gewisse Nebenpunkte dazu führen, dass der Vertrag zustande gekommen sei und die fehlenden Punkte aus dem Willen der Parteien zu erschließen oder aus dem Gesetz zu ergänzen seien. Seien bestimmte Nebenpunkte zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemacht worden, dann komme der Vertrag erst zustande, wenn sich die Parteien auch darüber geeinigt hätten.
Anlässlich der Besprechung vom 15. 3. 1993 zwischen vertretungsbefugten Organen der Streitteile sei Einigung über die essentiellen Bestandteile eines Kaufvertrages über die einer bestimmten Unternehmensbeteiligung entsprechenden Aktien der Ungarischen *****bank erzielt worden, dessen Wirksamkeit lediglich von den (bankenaufsichts-)behördlichen Bewilligungen hätte abhängig sein sollen. Festgestelltermaßen sei die Bewilligung des Bundesministers für Finanzen mittlerweile ebenso erteilt worden wie die Genehmigung der ungarischen Behörden.
Entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichtes stehe die fehlende Bewilligung des am 15. 3. 1993 abgeschlossenen Kaufvertrages durch den Aufsichtsrat der Beklagten der Annahme eines wirksamen Kaufvertragsabschlusses nicht entgegen. Gemäß § 74 Abs 2 AktG (ebenso § 20 Abs 2 GmbHG) habe eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes (des Geschäftsführers) gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung, und zwar unter anderem auch insoweit, als für einzelne Geschäfte die Zustimmung der Gesellschafter, des Aufsichtsrates oder eines anderen Organes der Gesellschaft gefordert werde. Diese unbeschränkte und unbeschränkbare Vertretungsbefugnis werde nicht dadurch berührt, dass der Dritte hätte erkennen können, der Vertretungsbefugte überschreite die Schranken seiner Geschäftsführungsbefugnis; selbst positive Kenntnis allfälliger Zustimmungserfordernisse schade nicht. Der Ausnahmefall der Kollusion, somit das bewusste Zusammenwirken des Dritten mit dem Geschäftsführer/Vorstand zum Nachteil der Gesellschaft liege hier nicht vor. Nur bei juristischen Personen öffentlichen Rechts könne auch ohne entsprechende Vereinbarung die Beachtung interner Organisationsvorschriften Gültigkeitserfordernis für Rechtshandlungen des vertretungsbefugten Organs sein, weil § 867 ABGB insoweit besondere Anordnungen treffe. Der Dritte, an dessen Sorgfaltspflicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürften, könne grundsätzlich davon ausgehen, dass ein an sich vertretungsbefugtes Organ, welches das Vertrauen der Gesellschaft genieße, im Interesse der Gesellschaft handeln wolle und dass ihn deshalb eine Prüfungspflicht in diese Richtung nur treffe, wenn besondere Umstände ihm den Verdacht eines bewusstes Missbrauchs der Vertretungsmacht nahelegen würden. Der Meinung, dass Missbrauch der Vertretungsmacht mit der Konsequenz der Unwirksamkeit des Vertrages ohne Rücksicht auf Schädigungsabsicht schon bei Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnis und positiver Kenntnis des Dritten davon vorliege, vermöge sich der Berufungssenat nicht anzuschließen. Der Umstand, dass den für die Rechtsvorgängerin der Klägerin handelnden Organen bekannt gewesen sei, dass die ihnen gegenüber auftretenden Organe der Beklagten intern an die Zustimmung ihres Aufsichtsrates gebunden gewesen seien und diese noch nicht erteilt worden sei, vermöge daher an der Wirksamkeit der Vertretungshandlungen des Vorstandsmitgliedes und des Prokuristen der Beklagten anlässlich der Besprechung vom 15. 3. 1993 nichts zu ändern.Entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichtes stehe die fehlende Bewilligung des am 15. 3. 1993 abgeschlossenen Kaufvertrages durch den Aufsichtsrat der Beklagten der Annahme eines wirksamen Kaufvertragsabschlusses nicht entgegen. Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, AktG (ebenso Paragraph 20, Absatz 2, GmbHG) habe eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes (des Geschäftsführers) gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung, und zwar unter anderem auch insoweit, als für einzelne Geschäfte die Zustimmung der Gesellschafter, des Aufsichtsrates oder eines anderen Organes der Gesellschaft gefordert werde. Diese unbeschränkte und unbeschränkbare Vertretungsbefugnis werde nicht dadurch berührt, dass der Dritte hätte erkennen können, der Vertretungsbefugte überschreite die Schranken seiner Geschäftsführungsbefugnis; selbst positive Kenntnis allfälliger Zustimmungserfordernisse schade nicht. Der Ausnahmefall der Kollusion, somit das bewusste Zusammenwirken des Dritten mit dem Geschäftsführer/Vorstand zum Nachteil der Gesellschaft liege hier nicht vor. Nur bei juristischen Personen öffentlichen Rechts könne auch ohne entsprechende Vereinbarung die Beachtung interner Organisationsvorschriften Gültigkeitserfordernis für Rechtshandlungen des vertretungsbefugten Organs sein, weil Paragraph 867, ABGB insoweit besondere Anordnungen treffe. Der Dritte, an dessen Sorgfaltspflicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürften, könne grundsätzlich davon ausgehen, dass ein an sich vertretungsbefugtes Organ, welches das Vertrauen der Gesellschaft genieße, im Interesse der Gesellschaft handeln wolle und dass ihn deshalb eine Prüfungspflicht in diese Richtung nur treffe, wenn besondere Umstände ihm den Verdacht eines bewusstes Missbrauchs der Vertretungsmacht nahelegen würden. Der Meinung, dass Missbrauch der Vertretungsmacht mit der Konsequenz der Unwirksamkeit des Vertrages ohne Rücksicht auf Schädigungsabsicht schon bei Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnis und positiver Kenntnis des Dritten davon vorliege, vermöge sich der Berufungssenat nicht anzuschließen. Der Umstand, dass den für die Rechtsvorgängerin der Klägerin handelnden Organen bekannt gewesen sei, dass die ihnen gegenüber auftretenden Organe der Beklagten intern an die Zustimmung ihres Aufsichtsrates gebunden gewesen seien und diese noch nicht erteilt worden sei, vermöge daher an der Wirksamkeit der Vertretungshandlungen des Vorstandsmitgliedes und des Prokuristen der Beklagten anlässlich der Besprechung vom 15. 3. 1993 nichts zu ändern.
Da festgestelltermaßen weder der vorausgehende Abschluss eines Syndikats- oder Kooperationsvertrages noch die Genehmigung des Kaufgeschäfts durch den *****verband erörtert worden sei, sei das positive Vorliegen dieser Umstände auch nicht Vertragsinhalt geworden. Die Annahme derartiger Bedingungen könne auch nicht im Sinne einer schlüssigen Vereinbarung abgeleitet werden.
Aufgrund des anzunehmenden wirksamen Vertragsabschlusses sowie des Eintritts der vereinbarten Bedingungen (finanzaufsichtsbehördliche Bewilligungen) bestehe der von der Klägerin geltend gemachte, aus dem Kaufvertrag abgeleitete Anspruch auf Übereignung der Aktien im Nominale von insgesamt HUF 100 Mio an der Ungarischen *****bank Zug um Zug gegen Zahlung von HUF 117 Mio zu Recht.
Gegen dieses Teilurteil richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem erkennbaren Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist im Interesse der Rechtssicherheit zulässig, sie ist auch berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin macht im Wesentlichen geltend, der Vertrag sei unwirksam, weil die Rechtsvorgängerin der Klägerin positive Kenntnis davon gehabt habe, dass die erforderliche Zustimmung des Aufsichtsrates der Beklagten fehle. Die offen gebliebenen Punkte wie Syndizierung, zählten zu den Hauptpunkten des Kaufvertrages, ohne deren Klärung ein Vertragsabschluss nicht habe stattfinden können.
Rechtliche Beurteilung
Hiezu wurde erwogen:
Zu den allgemeinen Voraussetzungen eines Kaufvertragsabschlusses wird auf die insoweit zutreffenden, der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl RIS-Justiz RS0013972, RS0013973, RS0013984) entsprechenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).Zu den allgemeinen Voraussetzungen eines Kaufvertragsabschlusses wird auf die insoweit zutreffenden, der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche RIS-Justiz RS0013972, RS0013973, RS0013984) entsprechenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).
Im vorliegenden Fall war nach den vorinstanzlichen Feststellungen beiden Verhandlungspartnern klar, dass es in Verbindung mit dem geplanten Beteiligungserwerb zu einer in solchen Fällen auch üblichen Syndizierung kommen solle. Während im Allgemeinen für das Zustandekommen eines Kaufvertrages die Einigung über Kaufpreis und Kaufgegenstand genügt, war hier auch die Syndizierung der verkauften Aktien als Hauptpunkt der gesamten Transaktion anzusehen, über den noch gar nicht verhandelt worden war. Angesichts der Komplexität einer solchen Regelung könnte sie auch kaum im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelt werden. Ohne die auch von der Rechtsvorgängerin der Klägerin erwartete Syndizierung - ohne die sie mit einer 10 %igen Beteiligung auch keinen Aufsichtsratssitz hätte erlangen können - war keine Bereitschaft der Beklagten anzunehmen, das Aktienpaket an die Rechtsvorgängerin der Klägerin abzugeben. Vor einer Einigung in dieser Frage durfte der Beklagten dann aber auch kein endgültig bindender Verkaufswille unterstellt werden, auch wenn ein entsprechender Vorbehalt nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht ausdrücklich besprochen worden war.
Schon aus diesen Gründen ist der Kaufvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Ob der Abbruch weiterer Verhandlungen (der offensichtlich ganz andere, mit dem geplanten Beteiligungserwerb nicht unmittelbar zusammenhängende Ursachen hatte) zu Schadenersatzansprüchen der Klägerin aus culpa in contrahendo führen könnte, ist hier nicht zu untersuchen. Es erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Frage, ob Missbrauch der Vertretungsmacht mit der Konsequenz der Unwirksamkeit des Vertrages ohne Rücksicht auf Schädigungsabsicht schon bei Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnis und positiver Kenntnis des Dritten davon vorliegt (vgl zum Meinungsstand Koppensteiner, GmbHG2 § 20 Rz 26; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht2 Rz 2/243). Schließlich bedarf auch die in der Revision geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens keiner Untersuchung mehr.Schon aus diesen Gründen ist der Kaufvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Ob der Abbruch weiterer Verhandlungen (der offensichtlich ganz andere, mit dem geplanten Beteiligungserwerb nicht unmittelbar zusammenhängende Ursachen hatte) zu Schadenersatzansprüchen der Klägerin aus culpa in contrahendo führen könnte, ist hier nicht zu untersuchen. Es erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Frage, ob Missbrauch der Vertretungsmacht mit der Konsequenz der Unwirksamkeit des Vertrages ohne Rücksicht auf Schädigungsabsicht schon bei Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnis und positiver Kenntnis des Dritten davon vorliegt vergleiche zum Meinungsstand Koppensteiner, GmbHG2 Paragraph 20, Rz 26; ReichRohrwig, GmbH-Recht2 Rz 2/243). Schließlich bedarf auch die in der Revision geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens keiner Untersuchung mehr.
Das angefochtene Teilurteil war somit im insoweit klagsabweisenden Sinn abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.
Zum aufhebenden Teil der Berufungsentscheidung wird darauf hingewiesen, dass das Erstgericht an die Rechtsansicht des Berufungsgerichts in einem Teilaufhebungsbeschluss, gegen den ein Rekurs nicht für zulässig erklärt wurde, dann nicht gebunden ist, wenn der Oberste Gerichtshof diese Rechtsansicht der zweiten Instanz anlässlich der Behandlung der zulässigen Revision gegen den abändernden Teil der Berufungsentscheidung überprüft und nicht gebilligt hat (2 Ob 30/95 = EvBl 1995/170; RIS-Justiz RS0042279; Kodek in Rechberger2 § 499 ZPO Rz 2).Zum aufhebenden Teil der Berufungsentscheidung wird darauf hingewiesen, dass das Erstgericht an die Rechtsansicht des Berufungsgerichts in einem Teilaufhebungsbeschluss, gegen den ein Rekurs nicht für zulässig erklärt wurde, dann nicht gebunden ist, wenn der Oberste Gerichtshof diese Rechtsansicht der zweiten Instanz anlässlich der Behandlung der zulässigen Revision gegen den abändernden Teil der Berufungsentscheidung überprüft und nicht gebilligt hat (2 Ob 30/95 = EvBl 1995/170; RIS-Justiz RS0042279; Kodek in Rechberger2 Paragraph 499, ZPO Rz 2).
Textnummer
E63264European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0020OB00158.01A.0920.000Im RIS seit
20.10.2001Zuletzt aktualisiert am
13.01.2022