Index
19/05 Menschenrechte;Norm
FrG 1997 §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des ZT in L, geboren 1983, vertreten durch Mag. Heidemarie Gratz, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 76, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 3. November 2003, Zl. St 196/02, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 3. November 2003 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer sei erstmals mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 3. Februar 1999 gemäß § 136 Abs. 1 und 3, § 125, § 126 Abs. 1 Z. 7 und § 127 StGB unter Vorbehalt der Strafe (Probezeit drei Jahre, Jugendstraftat) schuldig gesprochen worden. Er habe in der Nacht vom 29. zum 30. Juli 1998 Hubstapler der Firma V. ohne Einwilligung des Berechtigten in Betrieb genommen und mehrere Betonwände, sowie Baumaterial und Stapler beschädigt. In der Nacht vom 4. zum 5. September 1998 habe der Beschwerdeführer mehrere Hubstapler der Firma S. ohne Einwilligung des Berechtigten in Betrieb genommen, wobei durch die Tat an den Fahrzeugen ein ATS 25.000,-- übersteigender Schaden verursacht worden sei. Durch Umherfahren mit dem Hubstapler habe der Beschwerdeführer Baumaterial, ein Eisentor sowie eine Einfriedungsmauer beschädigt bzw. unbrauchbar gemacht.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 4. Juli 2000 sei der Beschwerdeführer gemäß § 127 StGB zu einer bedingt nachgesehen Geldstrafe in der Höhe von ATS 1.800,-- (30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, Probezeit drei Jahre, Jugendstraftat) rechtskräftig verurteilt worden, weil er am 1. Mai 2000 in Linz aus einem am Boden abgestellten Rucksack ein Handy gestohlen habe.
Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 21. Jänner 2002 sei der Beschwerdeführer gemäß § 127, § 128 Abs. 1 Z. 4, § 129 Z. 1 und 2, § 130 erster und vierter Fall, § 15, § 164 Abs. 2 und 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt auf drei Jahre, verurteilt worden, weil er im Zeitraum von März bis Oktober 2001 zahlreiche Eigentumsdelikte begangen habe. Die im Urteil des Landesgerichtes Linz vom 3. Februar 1999 gesetzte Probezeit sei auf fünf Jahre verlängert worden.
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. August 2002 sei der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von EUR 1.200,-- verurteilt worden, weil er am 27. Juli 2002 einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und ohne im Besitz der erforderlichen Lenkerberechtigung zu sein gelenkt habe.
Am 13. Oktober 2003 habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihr während des Berufungsverfahrens weitere Verurteilungen zur Kenntnis gelangt seien. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 15. Mai 2002 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten Raubes gemäß § 15, § 142 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des schweren Diebstahles durch Einbruch gemäß § 127, § 128 Abs. 1 Z. 4, § 129 Z. 1 StGB, des Vergehens des Raufhandels gemäß § 91 Abs. 2 StGB, des Vergehens der teils versuchten Körperverletzung gemäß § 15, § 83 Abs. 1 bzw. § 83 Abs. 2 StGB sowie gemäß § 27 Abs. 1 SMG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt worden. Davon seien 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden. Der Beschwerdeführer habe am 13. April 2001 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer anderen Person der Jutta E. einen Faustschlag ins Gesicht sowie mehrere Tritte gegen das Schienbein versetzt, um diese zu Fall zu bringen und in der Folge zu versuchen, ihr die Handtasche wegzunehmen. Ferner habe er am 29. April 2001 eine Person gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Im März 2000 habe er überdies zwei Einbruchsdiebstähle begangen und Waren im Wert von ca. EUR 4.000,-- gestohlen. Am 30. April 2001 habe er in Linz an einem tätlichen Angriff auf David F. teilgenommen und so an dessen Verletzung (zwei Schnittwunden im Bereich des Rückens sowie der rechten Schulter) mitgewirkt. Im April 2001 habe er in fünf Fällen andere Personen am Körper verletzt. Im Zeitraum von Anfang 2001 bis Ende Juni 2001 habe er den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich Haschisch, welches er einmal wöchentlich konsumiere, und vier bis fünf Stück Ecstasy-Tabletten erworben und besessen. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 12. Juni 2003 sei die mit dem erwähnten Urteil des Landesgerichtes Linz vom 15. Mai 2002 verhängte Freiheitsstrafe auf 18 Monate herabgesetzt und zur Gänze bedingt nachgesehen worden. Dabei sei davon ausgegangen worden, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Vollzug des viermonatigen Strafteiles (Urteil vom 21. Jänner 2002) wiederum in einem geregelten Beschäftigungsverhältnis zur A. GmbH befunden habe und der Bewährungshelfer des Beschwerdeführers das gute soziale Umfeld und die Bemühungen des Beschwerdeführers hervorgehoben habe, sein Leben in geordnete Bahnen zu bringen.
In der Folge sei über den Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 23. Juli 2003 wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch gemäß § 127, § 129 Z. 1 und 2 StGB sowie des Vergehens nach § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verhängt worden. Der Beschwerdeführer habe am 25. Juni 2003 (während des laufenden Aufenthaltsverbotsverfahrens) als Mittäter einen Bargeldbetrag von EUR 991,58 durch Einbrechen in Geschäftsräumlichkeiten und Aufbrechen eines Tresors gestohlen. Ferner habe er von März bis 25. Juni 2003 in Linz und anderen Orten Österreichs den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, insbesondere Heroin, erworben und besessen.
In Anbetracht der gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 Fremdengesetz erfüllt.
Durch das Aufenthaltsverbot werde in gravierender Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen, weil er sich bereits seit 1991 im Bundesgebiet aufhalte und hier im Familienverbund lebe. Die Mutter, der Vater und der ältere Bruder des Beschwerdeführers lebten ebenso in Linz. Außerdem gehe der Beschwerdeführer seit seinem Schulabschluss einer Malerlehre nach und gehe auch derzeit einer Arbeit nach. Seiner Berufung habe er eine Bestätigung beigelegt, aus der die Zufriedenheit seines Arbeitgebers hervorgehe.
Dem Beschwerdeführer sei eine der Dauer dieses Aufenthaltes entsprechende Integration zuzubilligen. In sozialer Hinsicht sei diese Integration jedoch nicht gelungen, was durch die Vielzahl und Regelmäßigkeit der strafbaren Handlungen dokumentiert sei. Dies mache deutlich, dass er sich noch nicht an das soziale Gefüge in Österreich habe anpassen können. Es sei ihm schwer anzulasten, dass eine gerichtliche Verurteilung nicht ausgereicht habe, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Selbst die Beistellung eines Bewährungshelfers habe den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können. Wenngleich der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid (vom 27. September 2002) noch darauf hingewiesen habe, dass er seine regelmäßigen Treffen mit seinem Bewährungshelfer einhielte, so habe er sich im Jahr 2003 neuerlich in nicht unbedeutender Form strafbar gemacht, indem er nicht nur das Verbrechen des Einbruchsdiebstahls begangen, sondern sich auch wiederum nach dem Suchtmittelgesetz strafbar gemacht habe.
Die Sicherheitsbehörden hätten "den gesetzlichen Auftrag und die moralische Verpflichtung gegenüber den Staatsbürgern, für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu sorgen". Diesbezüglich seien sie verpflichtet, die ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip anzuwenden. Könnten nun "ständig rechtskräftige Bestrafungen und Verurteilungen" (die ja letztlich nur als Mahnungen zu einem rechtstreuen Verhalten verstanden werden könnten - "Spezialprävention") einen Fremden nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten und würden sogar niederschriftliche Ermahnungen ins Leere gehen, so sei die Behörde verpflichtet, auch von der Möglichkeit eines Aufenthaltsverbotes Gebrauch zu machen, zumal es scheine, dass andere Mittel nicht mehr ausreichen würden, um den Beschwerdeführer zur Erhaltung der Rechtsordnung seines Gastlandes zu bewegen. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, insbesondere des Suchtgifthandels, sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch bei ansonsten voller sozialer Integration des Fremden dringend geboten, weil das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wöge als das gegenläufige private Interesse des Fremden. Ein rigoroses Vorgehen gegen Suchtmitteldelikte, ganz gleich in welcher Form, sei schon deshalb dringend geboten, weil der immer größer werdende Konsum von Suchtgiften zu verheerenden Schäden und Folgen an der Gesellschaft, vor allem bei Jugendlichen, führe. Die mit dem Genuss von Suchtgiften einhergehende Suchtgiftkriminalität hätten zu einer eklatanten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geführt.
Auf Grund der gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sei nicht nur die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Licht des § 37 Abs. 1 FrG gerechtfertigt. Das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers "sei doch schwerwiegenderer Art, weshalb nicht mehr nur mit einer bloßen niederschriftlichen Ermahnung das Auslangen gefunden werden habe können, sondern von der Ermessensbestimmung des § 36 Abs. 1 FrG Gebrauch gemacht habe werden mußte". Insbesondere die Vielzahl und Regelmäßigkeit der Straftaten des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass ihn nicht einmal die Beistellung eines Bewährungshelfers "auf den Weg der Tugend zurückbringen" habe können, mache nicht nur die Anwendung der Ermessensbestimmung des § 36 Abs. 1 FrG notwendig, sondern lasse das Aufenthaltsverbot auch im Licht des § 37 Abs. 1 FrG als "dringend notwendig" erscheinen. Da unter Abwägung aller oben angeführter Tatsachen im Hinblick auf die für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu erstellende negative Zukunftsprognose die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots wesentlich schwerer wögen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, sei das Aufenthaltsverbot auch zulässig im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG. Daran vermöge auch der Hinweis auf seine familiäre Situation nichts zu ändern, zumal die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes vor dem Hintergrund der Vielzahl und Regelmäßigkeit der Straftaten des Beschwerdeführers schwerer zu gewichten seien.
Die Integrationsbestimmungen des § 35 bzw. § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG kämen beim Beschwerdeführer deshalb nicht zur Anwendung, weil er sich vor "Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" nicht einmal acht Jahre im Bundesgebiet der Republik Österreich aufgehalten habe. Ein näheres Eingehen auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Integrationsbestimmungen erübrige sich daher. In Anbetracht der Vielzahl und Regelmäßigkeit seiner Straftaten und der Tatsache, dass weder eine gerichtliche Verurteilung noch die Beistellung eines Bewährungshelfers bei diesem habe bewirken können, dass er von der Begehung weiterer Straftaten Abstand nehmen würde, könne nicht abgesehen werden, wann die Gründe, die beim Beschwerdeführer zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, wegfallen würden. Das Aufenthaltsverbot habe daher nur auf unbefristete Dauer erlassen werden können.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z. 1) oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z. 2). Gemäß § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
2.1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, vorliegend sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht, unbekämpft. Im Hinblick auf die unbestrittenen rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers bestehen gegen diese Beurteilung keine Bedenken.
2.2. Der Beschwerdeführer wurde innerhalb des Zeitraumes von 1999 bis 2003 insgesamt fünfmal verurteilt. Die erste Verurteilung im Februar 1999 erfolgte wegen unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen, schwerer Sachbeschädigung und Diebstahls, wobei von der Verhängung einer Strafe abgesehen wurde. Etwa eineinhalb Jahre später wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er ein Handy gestohlen habe. Im Jänner 2002 wurde der Beschwerdeführer wegen teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls und Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon vier Monate unbedingt, verurteilt. Nur vier Monate später wurde er wegen schweren Einbruchsdiebstahls, versuchten Raubes, gefährlicher Drohung, Raufhandels, teils versuchter Körperverletzung sowie wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 24 Monaten, davon acht Monate unbedingt, verurteilt. Diese Strafe wurde vom Oberlandesgericht Linz in der Folge auf 18 Monate herabgesetzt und zur Gänze bedingt ausgesprochen. Nur einen Monat später wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen Einbruchsdiebstahls sowie nach § 27 Abs. 1 SMG verurteilt, diesmal zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten.
Der Beschwerdeführer hat durch seine strafbaren Handlungen insbesondere gegen das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. März 2000, Zl. 99/18/0451) und der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zl. 2000/18/0107) verstoßen. Die unter anderem gewerbsmäßige Begehung der Eigentumsdelikte stellt eine besonders schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. November 2004, Zl. 2001/18/0122). Im Hinblick auf sein Gesamtfehlverhalten begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand. Daran vermag auch der Beschwerdehinweis, dass "sämtliche Gerichtsverfahren vor dem 22.01.2002 nach dem Jugendgerichtsgesetz mit vorläufiger Einstellung, Schuldspruch und Vorbehalt der Strafe oder einer bedingten Geldstrafe geendet" hätten, nichts zu ändern, hat sich der Beschwerdeführer doch auch nach Erreichung der Volljährigkeit nicht durch die vorangegangenen Verurteilungen davon abhalten lassen, weitere strafbare Handlungen zu begehen. Die Behörde hat das Fehlverhalten des Fremden zudem eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes und unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen betreffend die Strafbemessung bzw. die Gewährung bedingter Strafnachsicht zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2000, Zl. 99/18/0419).
3.1. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG hat die belangte Behörde die Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers seit 1991, seine Beschäftigung im Bundesgebiet sowie seine Bindung zu seinen in Österreich lebenden Eltern und seinem Bruder berücksichtigt und daraus zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen. Den erheblichen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet steht die von seinen massiven Straftaten ausgehende große Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Berücksichtigt man das gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentums- und der Suchtgiftkriminalität, kann die Ansicht der belangten Behörde, das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Gesundheit und Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 FrG), nicht als rechtswidrig erkannt werden.
3.2. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte im Fall einer Abschiebung nach Bosnien niemanden, bei dem er sich aufhalten könne oder der ihn unterstützen würde, und hätte im Fall einer Abschiebung mit Verfolgung und Diskriminierung zu rechnen, ist entgegenzuhalten, dass die Führung eines Privat- und Familienlebens vom Schutzumfang des § 37 FrG nicht umfasst ist und mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch nicht angeordnet wird, dass der Fremde in einen bestimmten Staat (etwa in sein Heimatland) auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2003, Zl. 2003/18/0254, mwN).
4.1. Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG verliehen hätte werden können, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Beim "maßgeblichen Sachverhalt" im Sinn dieser Gesetzesstelle handelt es sich im Fall eines auf strafbare Handlungen gegründeten Aufenthaltsverbots nicht um die Verurteilung, sondern um das zu Grunde liegende Fehlverhalten. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbots im Grund des § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG ist zu prüfen, ob der Fremde vor Verwirklichung des ersten der von der Behörde zulässigerweise zur Begründung des Aufenthaltsverbots herangezogenen Umstände, die in ihrer Gesamtheit die Maßnahme tragen, die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG erfüllt hat. (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. November 2004, Zl. 2004/18/0313.) Das der ersten Verurteilung des Beschwerdeführers zu Grunde liegende Fehlverhalten wurde bereits im Juli 1998 gesetzt. Zu diesem Zeitpunkt erfüllte der im Jahr 1991 nach Österreich gekommene Beschwerdeführer die für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG erforderliche Dauer des inländischen Hauptwohnsitzes von mindestens zehn Jahren noch nicht, sodass § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht zum Tragen kommt.
4.2. Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Im Gegensatz zur Auffassung des 1983 geborenen Beschwerdeführers trifft es nicht zu, dass er von klein auf im Inland aufgewachsen ist. Seinen eigenen Angaben sowie den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zufolge hält er sich seit 1991 rechtmäßig in Österreich auf. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung gilt eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich gekommen ist, nicht als "von klein auf im Inland aufgewachsen" im Sinn des § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, Zl. 2001/18/0189), sodass auch § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegen steht.
5. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
6. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 13. Februar 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004180075.X00Im RIS seit
30.03.2007