Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Elisabeth M*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr. Werner Steinwendner und andere Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Höhe der Alterspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Februar 2001 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. August 2001, GZ 11 Rs 7/01f-8, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. Juli 2000, GZ 17 Cgs 80/00s-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie unter Einbeziehung des in Rechtskraft erwachsenen Teiles insgesamt lauten:
"Es wird festgestellt, dass die Klägerin zum Rückersatz von S 1.772,30 an Alterspension für die Zeit vom 1. 9. 1995 bis 31. 7. 1999 nicht verpflichtet ist.
Das Mehrbegehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, von einer Neubemessung der Alterspension und der Rückforderung dieses Überbezuges Abstand zu nehmen, wird abgewiesen."
Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin zu Handen der Klagevertreter die mit S 9.975,84 (darin enthalten S 1.662,64 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin bezieht von der beklagten Pensionsversicherungsantalt der Arbeiter seit 1. 12. 1994 eine Alterspension (als Vollpension). Aufgrund einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft erzielte die Klägerin unter anderem in nachstehenden Zeiträumen das jeweils angeführte Erwerbseinkommen (Bruttoentgelt):
1. bis 8. 9. 1995 S 2.145,--
28. bis 30. 4. 1997 S 987,12
21. bis 25. 7. 1997 S 1.567,16
4. bis 14. 8. 1997 S 2.910,44
14. bis 17. 4. 1998 S 1.231,34
27. bis 31. 7. 1998 S 1.597,40
3. bis 7. 8. 1998 S 1.597,40
24. bis 27. 11. 1998 S 1.255,10
19. bis 23. 4. 1999 S 1.597,40
19. bis 31. 7. 1999 S 3.262,28
Die Klägerin hat diese Einkünfte der beklagten Partei nicht gemeldet.
Mit Bescheid vom 9. 2. 2000 stellte die beklagte Partei fest, dass die Alterspension im Zeitraum vom 1. 9. 1995 bis 31. 7. 1999 (in den oben jeweils angeführten Zeiten) als Teilpension im Ausmaß von 85 vH gebühre, weil in den angeführten Zeiträumen eine die Versicherungspflicht begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt worden sei. Gleichzeitig wurde ein dadurch entstandener Überbezug von S 1.772,30 rückgefordert und es wurde ausgesprochen, dass dieser Überbezug in Raten zu je S 443,10 vorläufig von der ab 1. Februar 2000 gebührenden Pension in Abzug gebracht werde.
In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Klage begehrt die Klägerin, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, von einer Neubemessung der Alterspension und der Rückforderung des Betrages von S 1.772,30 Abstand zu nehmen. Sie habe als Reinigungskraft nur tageweise gearbeitet. Da ihr monatliches Einkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz nie überstiegen habe, seien die von der beklagten Partei verfügte Neufeststellung und Rückforderung eines angeblichen Überbezuges nicht berechtigt. Die von der beklagten Partei vorgenommene Hochrechnung des Tagesverdienstes der Klägerin auf einen fiktiven Monatsverdienst entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Außerdem widerspreche diese Vorgangsweise dem Willen des Gesetzgebers, der den Beziehern von Alterspensionen größere Zuverdienstmöglichkeiten einräumen wolle als den Beziehern von vorzeitigen Alterspensionen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und die Verpflichtung der Klägerin zur Rückzahlung des Überbezuges von S 1.772,30. Für die Prüfung, ob das Erwerbseinkommen den Ausgleichszulageneinzelrichtsatz übersteige, sei das Erwerbseinkommen fiktiv auf einen vollen Kalendermonat (30 Tage) hochzurechnen. Bei dieser Betrachtungsweise habe das Erwerbseinkommen der Klägerin in den angegebenen Zeiträumen den jeweiligen Richtsatz überstiegen, weshalb die Alterspension für diese Zeiträume nur im Ausmaß einer Teilpension von 85 vH gebühre. Die Rückforderung des entstandenen Überbezuges gründe sich auf eine Verletzung der Meldepflicht durch die Klägerin.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, eine Neubemessung der Alterspension der Klägerin als Teilpension für die Zeit vom 1. 5. 1999 bis 31. 7. 1999 und die Rückforderung von S 383,88 (betreffend den Zeitraum vom 19. bis 31. 7. 1999) zu unterlassen. Das darüber hinausgehende Klagebegehren betreffend den Zeitraum vom 1. 9. 1995 bis 30. 4. 1999 wies es ab und verpflichtete die Klägerin, einen in diesem Zeitraum entstandenen Überbezug von S 1.438,42 binnen 14 Tagen zurückzubezahlen.
In seiner rechtlichen Beurteilung folgte das Erstgericht dem Prozessstandpunkt der beklagten Partei. § 253 Abs 2 ASVG spreche davon, dass ab dem Tag, ab dem der Versicherte eine die Versicherungspflicht begründende Erwerbstätigkeit ausübe, die Alterspension als Teilpension im Ausmaß von 85 vH gebühre. Dementsprechend müsse auch die Ausnahme, dass eine den Richtsatz nicht übersteigende Erwerbstätigkeit unberücksichtigt bleibe, auf die Betrachtungsweise "ab dem Tag der Aufnahme der Erwerbstätigkeit" abgestellt sein. Eine tageweise Betrachtung sei daher unvermeidlich. Dem entspreche auch die in derselben Bestimmung enthaltene Regelung, wonach unter gewissen Umständen eine Teilpension das Ausmaß von 100 vH erreichen könne und dabei solange weiter als Teilpension gelte, "solange eine die Versicherungspflicht begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt wird". Auch hier müsse auf den Tag der Beendigung der Erwerbstätigkeit abgestellt werden. Die Bestimmung des letzten Satzes des § 253 Abs 2 ASVG, wonach die Alterspension ab dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Monatsersten in der sich nach § 261b ergebenden Höhe gebühre, stelle zu den genannten Überlegungen keinen Widerspruch dar, weil es hier nur um den Anfall des durch die - neben dem Pensionsbezug - ausgeübte Erwerbstätigkeit ausgelösten erhöhten Steigerungsbetrages gehe. Außerdem sei vergleichsweise auf § 253b Abs 2 ASVG zu verweisen, wo in der Frage des Wegfalles und des Wiederanfalles einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer ebenfalls auf den Tag genau mit dem dem Beginn der Erwerbstätigkeit oder mit dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag abgestellt werde. Das Klagebgehren erweise sich aber für den Beschäftigungszeitraum vom 19. bis 31. 7. 1999 als berechtigt, weil dieser Zeitraum tatsächlich 13 Tage umfasse, eine fiktive Hochrechnung des Bruttomonatseinkommens daher nur S 7.528,34 ergebe und somit unter dem für 1999 geltenden Richtsatz von S 8.112 liege.In seiner rechtlichen Beurteilung folgte das Erstgericht dem Prozessstandpunkt der beklagten Partei. Paragraph 253, Absatz 2, ASVG spreche davon, dass ab dem Tag, ab dem der Versicherte eine die Versicherungspflicht begründende Erwerbstätigkeit ausübe, die Alterspension als Teilpension im Ausmaß von 85 vH gebühre. Dementsprechend müsse auch die Ausnahme, dass eine den Richtsatz nicht übersteigende Erwerbstätigkeit unberücksichtigt bleibe, auf die Betrachtungsweise "ab dem Tag der Aufnahme der Erwerbstätigkeit" abgestellt sein. Eine tageweise Betrachtung sei daher unvermeidlich. Dem entspreche auch die in derselben Bestimmung enthaltene Regelung, wonach unter gewissen Umständen eine Teilpension das Ausmaß von 100 vH erreichen könne und dabei solange weiter als Teilpension gelte, "solange eine die Versicherungspflicht begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt wird". Auch hier müsse auf den Tag der Beendigung der Erwerbstätigkeit abgestellt werden. Die Bestimmung des letzten Satzes des Paragraph 253, Absatz 2, ASVG, wonach die Alterspension ab dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Monatsersten in der sich nach Paragraph 261 b, ergebenden Höhe gebühre, stelle zu den genannten Überlegungen keinen Widerspruch dar, weil es hier nur um den Anfall des durch die - neben dem Pensionsbezug - ausgeübte Erwerbstätigkeit ausgelösten erhöhten Steigerungsbetrages gehe. Außerdem sei vergleichsweise auf Paragraph 253 b, Absatz 2, ASVG zu verweisen, wo in der Frage des Wegfalles und des Wiederanfalles einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer ebenfalls auf den Tag genau mit dem dem Beginn der Erwerbstätigkeit oder mit dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag abgestellt werde. Das Klagebgehren erweise sich aber für den Beschäftigungszeitraum vom 19. bis 31. 7. 1999 als berechtigt, weil dieser Zeitraum tatsächlich 13 Tage umfasse, eine fiktive Hochrechnung des Bruttomonatseinkommens daher nur S 7.528,34 ergebe und somit unter dem für 1999 geltenden Richtsatz von S 8.112 liege.
Der von der Klägerin gegen den abweisenden Teil der Entscheidung erhobenen Berufung gab das Berufungsgericht keine Folge. Es schloss sich im Wesentlichen der Rechtsansicht des Erstgerichtes an und verwies noch ergänzend darauf, dass ein Vergleich des täglichen Erwerbseinkommens des Versicherten mit dem (fiktiv) täglich jeweils in Betracht kommenden Richtsatz auch der Absicht des Gesetzgebers, wonach die Alterspension einen Ersatz für das verlorengegangene Erwerbseinkommen darstelle, am ehesten gerecht werde.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 13. 8. 2000 - veranlasst durch den Beschluss des erkennenden Senates vom 28. 6. 2001 - sein Urteil durch den Ausspruch ergänzt, dass die ordentliche Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig sei, weil zur Auslegung des § 253 Abs 2 ASVG eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 13. 8. 2000 - veranlasst durch den Beschluss des erkennenden Senates vom 28. 6. 2001 - sein Urteil durch den Ausspruch ergänzt, dass die ordentliche Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig sei, weil zur Auslegung des Paragraph 253, Absatz 2, ASVG eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer vollen Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig unnd im Wesentlichen auch berechtigt.
Nach § 253 Abs 2 ASVG idF SRÄG 1993 (BGBl Nr 335) gebührt die
Alterspension ab dem Tag, ab dem der Versicherte eine die
Versicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz oder dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz
begründende Erwerbstätigkeit ausübt, als Teilpension im Ausmaß von 85
vH der nach § 261 ermittelten Pension, sofern am Stichtag nicht mehr
als 360 Beitragsmonate vorliegen. Der Hundertsatz von 85 erhöht sich
ab dem 361. Beitragsmonat für jeden Beitragsmonat um 0,25 bis zum
Höchstausmaß von 100 .... Eine Erwerbstätigkeit, aufgrund derer ein
Erwerbseinkommen bezogen wird, das den nach § 293 Abs 1 lit a sublit
bb jeweils in Betracht kommenden Richtsatz nicht übersteigt, bleibt
hiebei unberücksichtigt. ... Endet die Erwerbstätigkeit, gebührt die
Alterspension ab dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag in der sich nach § 261b ergebenden Höhe.Alterspension ab dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag in der sich nach Paragraph 261 b, ergebenden Höhe.
Durch diese im Zuge der Pensionsreform 1993 erfolgte Einführung einer Altersteilpension sollte die der Pension schon immer innewohnende Ersatzfunktion für das weggefallene Erwerbseinkommen stärker zum Ausdruck gebracht werden. Sofern der Pensionist nicht über mehr als 360 Beitragsmonate verfügt, soll danach eine Alterspension nur als Teilpension in Höhe von 85 vH gebühren, wenn der Pensionist eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, aus der er mehr als den dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende entsprechenden Betrag (1993: S 7.000) bezieht. Ab dem 361. Beitragsmonat erhöht sich der Prozentsatz für jeden Beitragsmonat um 0,25. Dies bedeutet, dass bei Vorliegen von 420 Beitragsmonaten auch ein höheres Einkommen als monatlich S 7.000 auf die Alterspension keinen Einfluss mehr hat und Alterspensionen mit weniger als 420 Beitragsmonaten nur dann entsprechend zu kürzen sind, wenn ein monatliches Erwerbseinkommen von über S 7.000 erzielt wurde (vgl Choholka ua, Änderungen im Sozialversicherungsrecht, SozSi 1993, 275 ff [289]; Ivansits, Die 51. Novelle zum ASVG, DRdA 1993, 196 ff [199]; Binder, Die "Pensionsreform" der 51. ASVG-Novelle, aufbereitet für die rechtsberatenden Berufe, AnwBl 1994, 171 ff [174]; Teschner in Tomandl, SV-System 10. ErgLfg 398/1; ARD 4432/10/93 ua). Durch das Strukturanpasungsgesetz 1995 (BGBl Nr 297) wurde festgelegt, dass im Falle einer als Teilpension gebührenden Alterspension die volle Alterspension nicht mehr mit dem der Beendigung der Erwerbstätigkeit folgenden Tag, sondern erst mit dem folgenden Monatsersten wieder aufleben soll. Die mit Wirksamkeit ab 1. 10. 2000 erfolgte Streichung der Teilpensionsregelung für Alterspensionen durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 (SRÄG - BGBl I 92) hat auf den vorliegenden Fall noch keine Anwendung zu finden.Durch diese im Zuge der Pensionsreform 1993 erfolgte Einführung einer Altersteilpension sollte die der Pension schon immer innewohnende Ersatzfunktion für das weggefallene Erwerbseinkommen stärker zum Ausdruck gebracht werden. Sofern der Pensionist nicht über mehr als 360 Beitragsmonate verfügt, soll danach eine Alterspension nur als Teilpension in Höhe von 85 vH gebühren, wenn der Pensionist eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, aus der er mehr als den dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende entsprechenden Betrag (1993: S 7.000) bezieht. Ab dem 361. Beitragsmonat erhöht sich der Prozentsatz für jeden Beitragsmonat um 0,25. Dies bedeutet, dass bei Vorliegen von 420 Beitragsmonaten auch ein höheres Einkommen als monatlich S 7.000 auf die Alterspension keinen Einfluss mehr hat und Alterspensionen mit weniger als 420 Beitragsmonaten nur dann entsprechend zu kürzen sind, wenn ein monatliches Erwerbseinkommen von über S 7.000 erzielt wurde vergleiche Choholka ua, Änderungen im Sozialversicherungsrecht, SozSi 1993, 275 ff [289]; Ivansits, Die 51. Novelle zum ASVG, DRdA 1993, 196 ff [199]; Binder, Die "Pensionsreform" der 51. ASVG-Novelle, aufbereitet für die rechtsberatenden Berufe, AnwBl 1994, 171 ff [174]; Teschner in Tomandl, SV-System 10. ErgLfg 398/1; ARD 4432/10/93 ua). Durch das Strukturanpasungsgesetz 1995 Bundesgesetzblatt Nr 297) wurde festgelegt, dass im Falle einer als Teilpension gebührenden Alterspension die volle Alterspension nicht mehr mit dem der Beendigung der Erwerbstätigkeit folgenden Tag, sondern erst mit dem folgenden Monatsersten wieder aufleben soll. Die mit Wirksamkeit ab 1. 10. 2000 erfolgte Streichung der Teilpensionsregelung für Alterspensionen durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 (SRÄG - Bundesgesetzblatt römisch eins 92) hat auf den vorliegenden Fall noch keine Anwendung zu finden.
Auch bereits nach der für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vor dem Inkrafttreten des SRÄG 2000 geltenden Rechtslage konnte somit neben dem Bezug einer Alterspension eine Erwerbstätigkeit mit Einkünften bis zur Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende ohne Kürzung der Pension ausgeübt werden. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 253 Abs 2 ASVG, wonach eine Erwerbstätigkeit, aufgrund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das den Richtsatz nach § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG nicht übersteigt, unberücksichtigt zu bleiben hat. Daraus folgt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Alterspension als Teilpension im Sinne des § 253 Abs 2 erster Satz ASVG nur dann vorliegen, wenn über dem Ausgleichszulagenrichtsatz nach der zitierten Norm liegende Einkünfte bezogen werden; nur dann steht auch nach Einstellung der Erwerbstätigkeit ein erhöhter Steigerungsbetrag nach § 261b ASVG zu. Als Erwerbstätigkeit im Sinn des § 253 Abs 2 ASVG ist daher nur eine solche anzusehen, durch die ein Einkommen erzielt wird, dass über dem in Betracht kommenden Ausgleichszulagenrichtsatz liegt (10 ObS 159/00f unter Hinweis auch auf die Ausführungen von Teschner/Widlar ASVG MGA 68. ErgLfg 1285; 70. ErgLfg 1352, wonach das Absinken des Erwerbseinkommens unter diese Grenze der Einstellung der Erwerbstätigkeit gleichzustellen ist; SSV-NF 12/62; RIS-Justiz RS0113825). Der erkennende Senat gelangte daher in der zitierten Entscheidung 10 ObS 159/00f im Fall einer Klägerin, die laufend als Teilzeitangestellte mit einem Bruttolohn von S 6.000 monatlich in einem Gasthaus beschäftigt war, zum Ergebnis, dass im Hinblick auf das den Richtsatz des § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG nicht übersteigende Einkommen der Klägerin weder die Regelungen über die Teilpension noch die Bestimmung des § 261b ASVG über die Erhöhung der Alterspension anzuwenden sind.Auch bereits nach der für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vor dem Inkrafttreten des SRÄG 2000 geltenden Rechtslage konnte somit neben dem Bezug einer Alterspension eine Erwerbstätigkeit mit Einkünften bis zur Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende ohne Kürzung der Pension ausgeübt werden. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des Paragraph 253, Absatz 2, ASVG, wonach eine Erwerbstätigkeit, aufgrund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das den Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG nicht übersteigt, unberücksichtigt zu bleiben hat. Daraus folgt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Alterspension als Teilpension im Sinne des Paragraph 253, Absatz 2, erster Satz ASVG nur dann vorliegen, wenn über dem Ausgleichszulagenrichtsatz nach der zitierten Norm liegende Einkünfte bezogen werden; nur dann steht auch nach Einstellung der Erwerbstätigkeit ein erhöhter Steigerungsbetrag nach Paragraph 261 b, ASVG zu. Als Erwerbstätigkeit im Sinn des Paragraph 253, Absatz 2, ASVG ist daher nur eine solche anzusehen, durch die ein Einkommen erzielt wird, dass über dem in Betracht kommenden Ausgleichszulagenrichtsatz liegt (10 ObS 159/00f unter Hinweis auch auf die Ausführungen von Teschner/Widlar ASVG MGA 68. ErgLfg 1285; 70. ErgLfg 1352, wonach das Absinken des Erwerbseinkommens unter diese Grenze der Einstellung der Erwerbstätigkeit gleichzustellen ist; SSV-NF 12/62; RIS-Justiz RS0113825). Der erkennende Senat gelangte daher in der zitierten Entscheidung 10 ObS 159/00f im Fall einer Klägerin, die laufend als Teilzeitangestellte mit einem Bruttolohn von S 6.000 monatlich in einem Gasthaus beschäftigt war, zum Ergebnis, dass im Hinblick auf das den Richtsatz des Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG nicht übersteigende Einkommen der Klägerin weder die Regelungen über die Teilpension noch die Bestimmung des Paragraph 261 b, ASVG über die Erhöhung der Alterspension anzuwenden sind.
Nichts anderes kann für den vorliegenden Fall gelten, in dem die Klägerin in den noch verfahrensgegenständlichen Zeiträumen auf das Monat bezogene Einkünfte in Höhe von lediglich S 987,12 bis S 2.910,44 brutto bezogen hat. Der Grenzbetrag des Erwerbseinkommens, den Bezieher einer Alterspension verdienen können, ohne dass durch die Teilpensionsregelung ein teilweises Ruhen der Pension eintritt, entspricht dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende gemäß § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG. Beim Ausgleichszulagenrichtsatz handelt es sich aber um einen auf den Monat bezogenen Betrag. Da somit eine Kürzung der Alterspension erst ab einer bestimmten Höhe des monatlichen Erwerbseinkommens eintritt, hängt auch die Frage, ob die Alterspension der Klägerin zu kürzen ist, von der Höhe ihres gesamten monatlichen Erwerbseinkommens ab. Da dieses unbestritten jeweils deutlich unter dem in Betracht kommenden Ausgleichszulagenrichtsatz liegt, liegt eine Erwerbstätigkeit der Klägerin im Sinn des § 253 Abs 2 ASVG, welche Voraussetzung für die Gewährung einer Alterspension als Teilpension wäre, nicht vor. Die von den Vorinstanzen für ihren Rechtsstandpunkt ins Treffen geführten Regelungen des § 253 Abs 2 ASVG darüber, ab welchem Tag die Alterspension als Teilpension und ab welchem Tag nach Ende der Erwerbstätigkeit eine erhöhte Alterspension gebührt, betreffen nur eine Erwerbstätigkeit, aus der ein Einkommen in einer über den in Betracht kommenden Ausgleichszulagenrichtsatz liegenden Höhe bezogen wird, und sind daher für den vorliegenden Fall nicht maßgebend.Nichts anderes kann für den vorliegenden Fall gelten, in dem die Klägerin in den noch verfahrensgegenständlichen Zeiträumen auf das Monat bezogene Einkünfte in Höhe von lediglich S 987,12 bis S 2.910,44 brutto bezogen hat. Der Grenzbetrag des Erwerbseinkommens, den Bezieher einer Alterspension verdienen können, ohne dass durch die Teilpensionsregelung ein teilweises Ruhen der Pension eintritt, entspricht dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG. Beim Ausgleichszulagenrichtsatz handelt es sich aber um einen auf den Monat bezogenen Betrag. Da somit eine Kürzung der Alterspension erst ab einer bestimmten Höhe des monatlichen Erwerbseinkommens eintritt, hängt auch die Frage, ob die Alterspension der Klägerin zu kürzen ist, von der Höhe ihres gesamten monatlichen Erwerbseinkommens ab. Da dieses unbestritten jeweils deutlich unter dem in Betracht kommenden Ausgleichszulagenrichtsatz liegt, liegt eine Erwerbstätigkeit der Klägerin im Sinn des Paragraph 253, Absatz 2, ASVG, welche Voraussetzung für die Gewährung einer Alterspension als Teilpension wäre, nicht vor. Die von den Vorinstanzen für ihren Rechtsstandpunkt ins Treffen geführten Regelungen des Paragraph 253, Absatz 2, ASVG darüber, ab welchem Tag die Alterspension als Teilpension und ab welchem Tag nach Ende der Erwerbstätigkeit eine erhöhte Alterspension gebührt, betreffen nur eine Erwerbstätigkeit, aus der ein Einkommen in einer über den in Betracht kommenden Ausgleichszulagenrichtsatz liegenden Höhe bezogen wird, und sind daher für den vorliegenden Fall nicht maßgebend.
Dass die von der beklagten Partei praktizierte Vorgangsweise nicht sachgerecht sein kann, zeigt neben dem von der Klägerin in ihren Revisionsausführungen illustrativ angeführten Beispiel auch ein Vergleich des vorliegenden Sachverhaltes mit dem der bereits zitierten Entscheidung 10 ObS 159/00f zugrunde liegenden und bereits geschilderten Sachverhalt. Die Vorgangsweise der beklagten Partei widerspricht insbesondere auch der ausdrücklich erklärten und sachlich gerechtfertigten Absicht des Gesetzgebers, die Anspruchsvoraussetzungen bei den vorzeitigen Alterspensionen schärfer zu fassen als bei den normalen Alterspensionen (vgl RV 134 BlgNR XIX. GP, 85; Teschner in Tomandl aaO 10. ErgLfg 364; SSV-NF 4/86 ua). Während nämlich bei den vorzeitigen Alterspensionen eine unselbständige Erwerbstätigkeit, aufgrund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5 Abs 2 jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, unberücksichtigt bleibt (vgl § 253b Abs 1 Z 4 und Abs 2 ASVG ua), würde ein solches unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegenes Erwerbseinkommen nach der Betrachtungsweise der beklagten Partei im Falle der Klägerin sogar zu einem teilweise Ruhen ihres Anspruches auf normale Alterspension führen.Dass die von der beklagten Partei praktizierte Vorgangsweise nicht sachgerecht sein kann, zeigt neben dem von der Klägerin in ihren Revisionsausführungen illustrativ angeführten Beispiel auch ein Vergleich des vorliegenden Sachverhaltes mit dem der bereits zitierten Entscheidung 10 ObS 159/00f zugrunde liegenden und bereits geschilderten Sachverhalt. Die Vorgangsweise der beklagten Partei widerspricht insbesondere auch der ausdrücklich erklärten und sachlich gerechtfertigten Absicht des Gesetzgebers, die Anspruchsvoraussetzungen bei den vorzeitigen Alterspensionen schärfer zu fassen als bei den normalen Alterspensionen vergleiche RV 134 BlgNR römisch XIX. GP, 85; Teschner in Tomandl aaO 10. ErgLfg 364; SSV-NF 4/86 ua). Während nämlich bei den vorzeitigen Alterspensionen eine unselbständige Erwerbstätigkeit, aufgrund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach Paragraph 5, Absatz 2, jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, unberücksichtigt bleibt vergleiche Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, ASVG ua), würde ein solches unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegenes Erwerbseinkommen nach der Betrachtungsweise der beklagten Partei im Falle der Klägerin sogar zu einem teilweise Ruhen ihres Anspruches auf normale Alterspension führen.
Aus all diesen Gründen folgt, dass die Alterspension der Klägerin im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 1. 9. 1995 bis 31. 7. 1999 als Vollpension und nicht bloß als Teilpension zu gewähren ist und dass die beklagte Partei die in diesem Zeitraum zu Recht erbrachten Geldleistungen von der Klägerin nicht nach § 107 ASVG zurückfordern darf. Damit erweist sich das gegen den Ausspruch der Verpflichtung zum Rückersatz eines Überbezuges gerichtete - im Leistungsbegehren enthaltene - negative Feststellungsbegehren als gerechtfertigt. Das unrichtigerweise auf Abstandnahme von einer Neubemessung und einer Rückforderung gerichtete Unterlassungsbegehren ist als Mehrbegehren abzuweisen (SSV-NF 13/37 mwN ua).Aus all diesen Gründen folgt, dass die Alterspension der Klägerin im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 1. 9. 1995 bis 31. 7. 1999 als Vollpension und nicht bloß als Teilpension zu gewähren ist und dass die beklagte Partei die in diesem Zeitraum zu Recht erbrachten Geldleistungen von der Klägerin nicht nach Paragraph 107, ASVG zurückfordern darf. Damit erweist sich das gegen den Ausspruch der Verpflichtung zum Rückersatz eines Überbezuges gerichtete - im Leistungsbegehren enthaltene - negative Feststellungsbegehren als gerechtfertigt. Das unrichtigerweise auf Abstandnahme von einer Neubemessung und einer Rückforderung gerichtete Unterlassungsbegehren ist als Mehrbegehren abzuweisen (SSV-NF 13/37 mwN ua).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Im Berufungsverfahren gebührt der Klägerin nach § 23 Abs 9 RATG ein dreifacher Einheitssatz, das sind bei dem hier maßgeblichen Streitwert von S 50.000 (§ 77 Abs 2 ASGG) 180 %. Eine Berufungsverhandlung an einem Ort außerhalb des Sitzes der Kanzlei der Klagevertreter hat nicht stattgefunden, der begehrte Einheitssatz von 240 % war daher nicht zuzuerkennen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Im Berufungsverfahren gebührt der Klägerin nach Paragraph 23, Absatz 9, RATG ein dreifacher Einheitssatz, das sind bei dem hier maßgeblichen Streitwert von S 50.000 (Paragraph 77, Absatz 2, ASGG) 180 %. Eine Berufungsverhandlung an einem Ort außerhalb des Sitzes der Kanzlei der Klagevertreter hat nicht stattgefunden, der begehrte Einheitssatz von 240 % war daher nicht zuzuerkennen.
Anmerkung
E63156 10CA1381European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00138.01V.0925.000Dokumentnummer
JJT_20010925_OGH0002_010OBS00138_01V0000_000