Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Klaus Ortwin Karl T*****, vertreten durch Dr. Elmar Ther, Rechtsanwalt in Villach, wider die Antragsgegnerin Barbara T*****, vertreten durch Dr. Rudolf Pototschnig, Rechtsanwalt in Villach, als Verfahrenshelfer, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 16. Jänner 2001, GZ 2 R 6/01m-54, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 26. September 2000, GZ 10 F 32/97m-49, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung - einschließlich des in Rechtskraft erwachsenen und des bestätigten Teils - insgesamt wie folgt zu lauten hat:
"1. Die im Eigentum des Antragstellers Klaus Ortwin Karl T*****, geboren am *****, stehende Liegenschaftshälfte der EZ ***** GB *****, bestehend aus dem Grundstück Nr 315/2, landwirtschaftlich genutzt, wird der Antragstellerin Barbara T*****, geboren am ***** in das Eigentum übertragen, so dass diese Alleineigentümern der genannten Liegenschaft ist (§ 90 Abs 1 EheG)."1. Die im Eigentum des Antragstellers Klaus Ortwin Karl T*****, geboren am *****, stehende Liegenschaftshälfte der EZ ***** GB *****, bestehend aus dem Grundstück Nr 315/2, landwirtschaftlich genutzt, wird der Antragstellerin Barbara T*****, geboren am ***** in das Eigentum übertragen, so dass diese Alleineigentümern der genannten Liegenschaft ist (Paragraph 90, Absatz eins, EheG).
Die Kosten der grundbücherlichen Durchführung trägt die Antragsgegnerin.
2. Die Antragsgegnerin ist schuldig, dem Antragsteller einen Ausgleichsbetrag von 1,200.000 S in drei Teilbeträgen zu zahlen, und zwar 300.000 S binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Beschlusses, 400.000 S bis 20. 6. 2001 und 500.000 S bis 30. 6. 2002 sowie 4 % Zinsen jeweils ab Fälligkeit des zu zahlenden Betrags.
Die gesamte Ausgleichszahlung ist wertgesichert zu entrichten. Als Wertmaßstab wird der Index der Verbraucherpreise 1996 mit der für den Monat Dezember 1999 verlautbarten Indexzahl als Basis festgesetzt.
3. Zur Sicherung der dem Antragsteller insgesamt zuerkannten Ausgleichsforderung wird diesem ob der der Antragsgegnerin gehörigen Liegenschaft EZ ***** GB ***** G***** ein Pfandrecht über den Betrag von 1,200.000 S eingeräumt.
Die Kosten der grundbücherlichen Durchführung der Pfandrechtseinräumung hat der Antragsteller zu tragen.
4. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die bei der R***** zu Konto-Nr 20.004.545 per 23. 11. 1999 mit 138.191 S und zu Konto-Nr 20.004.115 per 30. 6. 2000 mit 105.903 S aushaftenden Darlehen sowie die bei der R***** Bausparkasse zu NT-5464.4430, NT-6090.5346 und NT-6090.5353 per 31. 10. 1999 mit insgesamt 243.716,39 S aushaftenden Darlehen allein zurückzuzahlen und den Antragsteller für den Fall der Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten.
5. Der Küchenzusatzblock mit Geschirrspüler, die Wohnzimmergarnitur, die Kommode, der Bauernschrank und die Truhe verbleiben im alleinigen Eigentum der Antragsgegnerin.
Der PKW Marke Passat verbleibt im alleinigen Eigentum des Antragstellers.
6. Das Zinsenmehrbegehren sowie das Mehrbegehren, die Antragsgegnerin schuldig zu erkennen, dem Antragsteller weitere 100.000 S zuzuerkennen, werden abgewiesen.
7. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben."
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Text
Begründung:
Die am 11. 9. 1984 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Villach vom 29. 7. 1996 aus dem Alleinverschulden des Antragstellers geschieden. Vor der Eheschließung hatten die Parteien rund sieben Jahre in Lebensgemeinschaft gelebt. Keiner von ihnen hat nennenswerte Vermögensgegenstände in die Ehe mitgebracht.
Am Hochzeitstag erhielten beide Parteien von den Eltern des Antragstellers 80.000 S; sie verwendeten diesen Betrag für die gemeinsame Lebensführung und für den späteren Hausbau.
Am 12. 9. 1984 erwarben die Parteien die Liegenschaft EZ ***** GB ***** G*****. Den Kaufpreis von 380.000 S hatte der Vater der Antragsgegnerin gegen Abgabe eines Erbverzichts zur Verfügung gestellt. Im März 1985 begannen die Parteien mit der Errichtung des Wohnhauses S*****weg 5 in G*****. Beim Hausbau wurden sie von gemeinsamen Bekannten unterstützt; einen Großteil der Hilfsarbeiten verrichtete der Antragsteller in seiner Freizeit. Die Antragsgegnerin betreute das am 5. 1. 1983 geborene gemeinsame Kind; sie half aber auch beim Hausbau mit.
Im Jahr 1985 bezahlte der Vater der Antragsgegnerin die Zimmermannsarbeiten und stellte das Holz für den Dachstuhl, das Kupfermaterial und das Installationsmaterial für die Heizung zur Verfügung. Diese Leistungen waren für beide Parteien gedacht.
Ebenfalls im Jahr 1985 erhielten die Parteien vom Vater des Antragstellers 100.000 DM geschenkt. Es war dies eine Zuwendung an beide Parteien für den Hausbau.
Die Parteien nahmen mehrere Darlehen auf. 1984 erhielten sie von der Kärntner Landeshypothekenbank ein Landesdarlehen, welches sie ab 1987 in halbjährlichen Raten von 8.312,50 S zurückzahlten. Im Oktober 1997 zahlte der Antragsteller, ohne mit der Antragsgegnerin Rücksprache gehalten zu haben, vorzeitig 202.213 S, worauf den Parteien die Restdarlehensschuld von 247.149 S erlassen wurde.
1985 nahmen die Parteien drei Bauspardarlehen bei der R*****-Bausparkasse und zwei Darlehen bei der R***** auf. Die Restforderung eines R*****darlehens betrug per 23. 11. 1999 138.191 S; per 30. 6. 2000 135.960 S. Ein weiteres Darlehen von 573.548 S haftete per 30. 6. 2000 mit 105.903 S unberichtigt aus. Aus den Bauspardarlehen waren per 31. 10. 1999 insgesamt 243.716,39 S offen; per 30. 6. 2000 231.063,88 S. Die Antragsgegnerin zahlt seit Jänner 2000 sämtliche Darlehen allein zurück.
Am 15. 7. 1991 verstarb der Sohn der Antragsgegnerin. Aus einer zu ihren Gunsten abgeschlossenen Lebensversicherung erhielt die Antragsgegnerin 150.000 S, die sie für den Einbau einer Heizanlage und für kleinere Arbeiten am Haus verwendete.
Zur Zeit der Errichtung des Wohnhauses war der Antragsteller allein berufstätig. Er verdiente monatlich rund 14.000 S: derzeit beträgt sein Monatseinkommen 2.883 DM netto. Die Antragsgegnerin begann 1987 zu arbeiten; als Angestellte der E***** verdient sie 14-mal jährlich rund 12.000 S netto.
Der Antragsteller - er ist deutscher Staatsangehöriger - ist am 8. 11. 1991 aus der Ehewohnung ausgezogen und nach Deutschland übersiedelt. Seit diesem Zeitpunkt bewohnt die Antragsgegnerin das Haus allein mit dem gemeinsamen Sohn. Sie trägt die Betriebskosten; 1999 hatte sie 60.000 S für den Kanalanschluss zu zahlen. Die Antragsgegnerin hat auch kleinere Erhaltungs- und Reparaturarbeiten finanziert.
Im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft waren folgende Fahrnisse in der Ehewohnung vorhanden, welche den Parteien gemeinsam gehörten: ein Küchenzusatzblock mit Geschirrspüler, eine Wohnzimmergarnitur, eine Kommode, ein Bauernschrank und eine Truhe. Die Fahrnisse hatten einen Verkehrswert von 30.000 S. Die Parteien haben während der Ehe einen PKW Marke Passat gekauft, welcher am 8. 11. 1991 einen Verkehrswert von 30.000 S hatte. Dieses Fahrzeug nahm der Antragsteller mit nach Deutschland.
Die Liegenschaft EZ ***** GB ***** G***** hatte per 8. 11. 1991 einen Verkehrswert von 2,600.000 S (Sachwert: 3,200.000 S), per 24. 11. 1997 von 3,000.000 S (Sachwert 3,800.000 S). Der Sachwert der unverbauten Liegenschaft beträgt 634.000 S. Das ortsübliche Benützungsentgelt für die gesamte Liegenschaft beläuft sich auf 8.000 S bis 9.000 S monatlich.
Der Antragsteller beantragt, seine Liegenschaftshälfte des Antragsgegners in das alleinige Eigentum der Antragsgegnerin bei gleichzeitiger Übernahme der offenen Darlehen, ausgenommen das Wohnbaudarlehen, zu übertragen und ihm eine Ausgleichszahlung von (letztlich) 1,300.000 S samt 4 % Zinsen seit Antragstag (25. 7. 1997) zuzuerkennen. Er habe den Großteil der Arbeiten für die Errichtung des Wohnhauses geleistet. Die von seinem Vater gezahlten 100.000 DM habe er als Erbsentfertigung erhalten. Bei der Aufteilung sei zu berücksichtigen, dass er das Wohnbaudarlehen allein zurückgezahlt habe und dass die Antragsgegnerin die Liegenschaft seit 8. 11. 1991 "entgeltlos" benütze.
Die Antragsgegnerin beantragt, ihr die Liegenschaftshälfte des Antragsgegners zuzuweisen und ein zumutbares Benützungsentgelt für den Antragsteller festzusetzen. Die Liegenschaft sei von ihrem Vater als teilweise Erbsentfertigung gekauft worden. Die Antragsgegnerin habe 50.000 S mit in die Ehe gebracht. Die Rückzahlung des Wohnbaudarlehens mindere die Verwertbarkeit der Liegenschaft. Die Antragsgegnerin sei nicht in der Lage, eine höhere Ausgleichszahlung zu finanzieren.
Im ersten Rechtsgang übertrug das Erstgericht die im Eigentum des Antragstellers stehende Liegenschaftshälfte in das Eigentum der Antragsgegnerin und trug dieser auf, einen Ausgleichsbetrag von 1,100.000 S in drei Teilbeträgen, und zwar 300.000 S bis 30. 6. 2000, 300.000 S bis 30. 6. 2002 und 400.000 S bis 30. 6. 2004, jeweils wertgesichert, zu zahlen. Zur Sicherung der Ausgleichsforderung räumte es dem Antragsteller ein Pfandrecht an der Liegenschaft ein; weiters verpflichtete es die Antragsgegnerin, das bei der R***** per 23. 11. 1999 mit 138.191 S und die bei der R*****-Bausparkasse per 31. 10. 1999 mit 243.716,39 S unberichtigt aushaftenden Darlehen in Hinkunft allein zurückzuzahlen und den Antragsteller für den Fall der Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten.
Das Rekursgericht hob die Entscheidung über die Ausgleichszahlung auf und trug dem Erstgericht auf, über die Ausgleichszahlung von 1,100.000 S, über die Aufteilung des Hausrats, über das Ausgleichszahlungsmehrbegehren von 200.000 S, über die begehrten 4 % Zinsen aus 900.000 S, über die Kosten der Pfandrechtseinräumung und über die Verfahrenskosten neuerlich zu entscheiden.
Im zweiten Rechtsgang erkannte das Erstgericht die Antragsgegnerin schuldig, dem Antragsteller die mit Beschluss vom 15. 12. 1999 zuerkannte Ausgleichszahlung von 1,100.000 S in drei Teilbeträgen, und zwar 300.000 S binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Beschlusses, 400.000 S bis 30. 6. 2002 und 400.000 S bis 30. 6. 2004, zu leisten. Gleichzeitig verpflichtete es die Antragsgegnerin, auch das bei der R***** per 30. 6. 2000 mit 105.903 S unberichtigt aushaftende Darlehen allein zurückzuzahlen und den Antragsteller für den Fall der Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten. Das Auszahlungsmehrbegehren von 200.000 S sowie das Zinsenbegehren wies das Erstgericht ab. Es sprach aus, dass der Antragsteller die Kosten der Pfandrechtseinräumung zu tragen habe, dass der Küchenzusatzblock mit Geschirrspüler, die Wohnzimmergarnitur, die Kommode, der Bauernschrank und die Truhe im alleinigen Eigentum der Antragsgegnerin verbleiben und der PKW Marke Passat im alleinigen Eigentum des Antragstellers. Die Kosten des Verfahrens hob das Erstgericht gegeneinander auf. Die Aufteilung entspreche der Billigkeit. Mit Beschluss vom 15. 12. 1999 sei bereits eine Wertsicherung der Ausgleichszahlung verfügt worden; dass noch zusätzlich eine Verzinsung anzuordnen wäre, sei weder dem Gesetz noch der Rechtsprechung zu entnehmen. Werde berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin nunmehr mit der Rückzahlung eines weiteren Darlehens belastet werde, so entspreche weder eine weitere Ausgleichszahlung noch eine Verzinsung der Billigkeit.
Das Rekursgericht trug der Antragsgegnerin auf, die Ausgleichszahlung wie folgt zu zahlen: 300.000 S binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Beschlusses, 400.000 S bis 20. 6. 2001 und 400.000 S bis 30. 6. 2002. Es sprach - auf Antrag des Antragstellers nach § 14a AußStrG - aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Rekursgericht habe bereits im ersten Rechtsgang ausgesprochen, dass es eine Aufteilung 1 : 1 billige. Zinsen seien nicht zuzusprechen, weil der innere Wert der Ausgleichszahlung ohnehin durch die Wertsicherung erhalten bleibe. Die Antragsgegnerin könne nicht gezwungen werden, Einkünfte durch Vermietung zu erzielen. Es sei schließlich der Antragsteller gewesen, der die Antragsgegnerin grundlos verlassen habe. Was die Höhe der Ausgleichszahlung betreffe, so sei von einem Wert der Liegenschaft von 3,000.000 S auszugehen. Der vom Antragsteller geforderte Wertsicherungsbetrag von 100.000 S sei nicht hinzuzurechnen, weil die Immobilienpreise in den letzten Jahren nicht gestiegen, sondern gesunken seien. Wenn der Antragsteller nur 868.000 S abziehen wolle, so berücksichtige er die der Antragsgegnerin zugeflossenen 150.000 S nicht, die sie in das Haus investiert habe. Werde der Wert der Liegenschaft auch um diesen Betrag vermindert und um das vom Antragsteller zurückgezahlte Wohnbauförderungsdarlehen von 202.000 S erhöht, so betrage der aufzuteilende Betrag 2,184.000 S, woraus ersichtlich sei, dass die vom Erstgericht zuerkannte Ausgleichszahlung der Sachlage entspreche. Berechtigt seien aber die Einwendungen gegen die Rückzahlungsfristen. Von der Antragsgegnerin sei zu fordern, dass sie entsprechende Vorsorge treffe. Die Ermittlung der Ausgleichszahlung und auch die Aufteilung des Hausrats sei im Interesse beider Teile gelegen, so dass es bei der vom Erstgericht vorgenommenen Kostenaufhebung zu verbleiben habe.Das Rekursgericht trug der Antragsgegnerin auf, die Ausgleichszahlung wie folgt zu zahlen: 300.000 S binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Beschlusses, 400.000 S bis 20. 6. 2001 und 400.000 S bis 30. 6. 2002. Es sprach - auf Antrag des Antragstellers nach Paragraph 14 a, AußStrG - aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Rekursgericht habe bereits im ersten Rechtsgang ausgesprochen, dass es eine Aufteilung 1 : 1 billige. Zinsen seien nicht zuzusprechen, weil der innere Wert der Ausgleichszahlung ohnehin durch die Wertsicherung erhalten bleibe. Die Antragsgegnerin könne nicht gezwungen werden, Einkünfte durch Vermietung zu erzielen. Es sei schließlich der Antragsteller gewesen, der die Antragsgegnerin grundlos verlassen habe. Was die Höhe der Ausgleichszahlung betreffe, so sei von einem Wert der Liegenschaft von 3,000.000 S auszugehen. Der vom Antragsteller geforderte Wertsicherungsbetrag von 100.000 S sei nicht hinzuzurechnen, weil die Immobilienpreise in den letzten Jahren nicht gestiegen, sondern gesunken seien. Wenn der Antragsteller nur 868.000 S abziehen wolle, so berücksichtige er die der Antragsgegnerin zugeflossenen 150.000 S nicht, die sie in das Haus investiert habe. Werde der Wert der Liegenschaft auch um diesen Betrag vermindert und um das vom Antragsteller zurückgezahlte Wohnbauförderungsdarlehen von 202.000 S erhöht, so betrage der aufzuteilende Betrag 2,184.000 S, woraus ersichtlich sei, dass die vom Erstgericht zuerkannte Ausgleichszahlung der Sachlage entspreche. Berechtigt seien aber die Einwendungen gegen die Rückzahlungsfristen. Von der Antragsgegnerin sei zu fordern, dass sie entsprechende Vorsorge treffe. Die Ermittlung der Ausgleichszahlung und auch die Aufteilung des Hausrats sei im Interesse beider Teile gelegen, so dass es bei der vom Erstgericht vorgenommenen Kostenaufhebung zu verbleiben habe.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs des Antragstellers ist zulässig; er ist auch teilweise berechtigt.
Der Antragsteller bekämpft den Beschluss des Rekursgerichts insoweit, als ihm nicht eine weitere Ausgleichszahlung von 200.000 S und die Verzinsung der gesamten Ausgleichszahlung zuerkannt wurde. Bevor auf die Ausführungen des Antragstellers eingegangen wird, ist - da wegen der deutschen Staatsangehörigkeit des Antragstellers ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vorliegt - die Frage des anwendbaren Rechts zu klären.
Unter der Annahme, dass die Antragsgegnerin österreichische Staatsangehörige ist, haben die Streitteile über kein gemeinsames Personalstatut verfügt. Nach § 18 Abs 1 Z 2 IPRG sind in einem solchen Fall die persönlichen Rechtswirkungen einer Ehe nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, mangels eines solchen nach dem Recht des Staates, in dem beide ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer von ihnen beibehalten hat. Auf das nach § 18 Abs 1 IPRG für die persönlichen Rechtswirkungen einer Ehe maßgebende Recht wird sowohl für das Ehegüterrecht (§ 19 IPRG) als auch für das für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe maßgebende Recht (§ 20 IPRG) verwiesen, wobei es allerdings nach § 19 IPRG auf den Zeitpunkt der Eheschließung und nach § 20 IPRG auf den Zeitpunkt der Ehescheidung ankommt.Unter der Annahme, dass die Antragsgegnerin österreichische Staatsangehörige ist, haben die Streitteile über kein gemeinsames Personalstatut verfügt. Nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, IPRG sind in einem solchen Fall die persönlichen Rechtswirkungen einer Ehe nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, mangels eines solchen nach dem Recht des Staates, in dem beide ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer von ihnen beibehalten hat. Auf das nach Paragraph 18, Absatz eins, IPRG für die persönlichen Rechtswirkungen einer Ehe maßgebende Recht wird sowohl für das Ehegüterrecht (Paragraph 19, IPRG) als auch für das für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe maßgebende Recht (Paragraph 20, IPRG) verwiesen, wobei es allerdings nach Paragraph 19, IPRG auf den Zeitpunkt der Eheschließung und nach Paragraph 20, IPRG auf den Zeitpunkt der Ehescheidung ankommt.
Im vorliegenden Fall führt eine Beurteilung zu beiden Zeitpunkten zur Anwendung österreichischen Rechts. In Österreich hatten die Streitteile im Zeitpunkt der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt; im Zeitpunkt der Scheidung hatte die Antragsgegnerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich beibehalten. Das führt unabhängig davon zur - von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogenen - Anwendung österreichischen Rechts, ob die nacheheliche Vermögensaufteilung § 19 oder § 20 IPRG unterstellt wird (s EFSlgIm vorliegenden Fall führt eine Beurteilung zu beiden Zeitpunkten zur Anwendung österreichischen Rechts. In Österreich hatten die Streitteile im Zeitpunkt der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt; im Zeitpunkt der Scheidung hatte die Antragsgegnerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich beibehalten. Das führt unabhängig davon zur - von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogenen - Anwendung österreichischen Rechts, ob die nacheheliche Vermögensaufteilung Paragraph 19, oder Paragraph 20, IPRG unterstellt wird (s EFSlg
63.836 = EvBl 1991/2 = IPRE 3/126 = JBl 1991, 322 = ÖA 1991, 109 = ZfRV 1991/15; s auch Schwimann in Rummel, ABGB**2 § 19 IPRG Rz 1).63.836 = EvBl 1991/2 = IPRE 3/126 = JBl 1991, 322 = ÖA 1991, 109 = ZfRV 1991/15; s auch Schwimann in Rummel, ABGB**2 Paragraph 19, IPRG Rz 1).
1. Zur Höhe der Ausgleichszahlung
Der Antragsteller macht geltend, dass er "gehäuft benachteiligt" worden sei. Sein "Rettungsaufwand (Wohnbauförderung)" von 202.000 S sei faktisch halbiert worden.
Der Antragsteller bezieht sich damit auf die Tatsache, dass er im Oktober 1997 ein für den Hausbau aufgenommenes Darlehen der Kärntner Landeshypothekenbank durch Zahlung von 202.213 S vorzeitig und damit begünstigt getilgt hat. Hätte er das Darlehen nicht zurückgezahlt, so wäre es - wie auch die anderen für den Hausbau aufgenommenen Darlehen - von der Antragsgegnerin zu übernehmen gewesen. Die Rückzahlung des Darlehens ist daher, wie das Rekursgericht richtig erkannt hat, bei der Bemessung der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen.
Dies kann allerdings nicht dadurch geschehen, dass der vom Antragsteller gezahlte Betrag dem Wert der Liegenschaft hinzugerechnet wird. In diesem Fall wird der Betrag tatsächlich zu Lasten des Antragstellers halbiert. Um die Rückzahlung des Darlehens durch den Antragsteller angemessen zu berücksichtigen, ist sein sich nach Abzug der Leistungen der Antragsgegnerin vom Wert der Liegenschaft ergebender Hälfteanteil um den Rückzahlungsbetrag zu erhöhen. Von dem - vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogenen - Wert der Liegenschaft von 3,000.000 S sind demnach rund 1,018.000 S für Leistungen der Antragsgegnerin (380.000 S erhielt die Antragsgegnerin von ihrem Vater geschenkt, 150.000 S hat sie geerbt, 487.810 S hat sie insgesamt an Darlehen übernommen) abzuziehen. Der verbleibende Betrag von 1,982.000 S ist zu halbieren; dem sich daraus ergebenden Betrag von 991.000 S ist der Rückzahlungsbetrag von rund 202.000 S hinzuzurechnen, so dass sich ein Betrag von 1,193.000 S ergibt.
Dem Antragsteller ist demnach zuzustimmen, dass die Ausgleichszahlung - auch nach den von den Vorinstanzen angestellten Berechnungen - mit 1,100.000 S zu gering bemessen ist. Es entspricht auch der für die Aufteilung maßgebenden Billigkeit, wenn die noch zusätzlich zu den bis Jänner 2000 geleisteten anteiligen Darlehensrückzahlungen vorgenommene Rückzahlung des gesamten Landesdarlehens angemessen berücksichtigt wird. Die Ausgleichszahlung war daher insgesamt mit 1,200.000 S festzusetzen und die letzte Rate entsprechend zu erhöhen.
Was die übrigen Rückzahlungen und das vom Antragsteller behauptete Überwiegen seines Anteils betrifft, ist darauf zu verweisen, dass der Antragsteller die Rückzahlungen - wie mangels anderer Behauptungen oder sonstiger Anhaltspunkte anzunehmen ist - aus seinem Arbeitseinkommen geleistet hat. Dieses Arbeitseinkommen war, neben seinen Arbeitsleistungen für den Hausbau, ebenso wie die Kinderbetreuung und Haushaltsführung durch die Antragsgegnerin und das von ihr seit 1987 bezogene Arbeitseinkommen, ein Beitrag zur Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens, das nunmehr der Aufteilung unterliegt. Dem Arbeitseinkommen des Antragstellers und seinen Arbeitsleistungen für den Hausbau stehen damit die Leistungen der Antragsgegnerin für Haushalt und Familie und - seit 1987 - ihr Arbeitseinkommen gegenüber. Haushaltsführung und Obsorge für Kinder sind nach Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich ein den Unterhaltsleistungen des anderen Ehegatten gleichwertiger Beitrag (Schwimann/Bernat, ABGB**2 § 83 EheG Rz 3 mwN; Pichler in Rummel, ABGB**2 § 83 EheG Rz 4; SZ 55/45 = EvBl 1982/106 = EFSlg 41.383 uva).Was die übrigen Rückzahlungen und das vom Antragsteller behauptete Überwiegen seines Anteils betrifft, ist darauf zu verweisen, dass der Antragsteller die Rückzahlungen - wie mangels anderer Behauptungen oder sonstiger Anhaltspunkte anzunehmen ist - aus seinem Arbeitseinkommen geleistet hat. Dieses Arbeitseinkommen war, neben seinen Arbeitsleistungen für den Hausbau, ebenso wie die Kinderbetreuung und Haushaltsführung durch die Antragsgegnerin und das von ihr seit 1987 bezogene Arbeitseinkommen, ein Beitrag zur Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens, das nunmehr der Aufteilung unterliegt. Dem Arbeitseinkommen des Antragstellers und seinen Arbeitsleistungen für den Hausbau stehen damit die Leistungen der Antragsgegnerin für Haushalt und Familie und - seit 1987 - ihr Arbeitseinkommen gegenüber. Haushaltsführung und Obsorge für Kinder sind nach Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich ein den Unterhaltsleistungen des anderen Ehegatten gleichwertiger Beitrag (Schwimann/Bernat, ABGB**2 Paragraph 83, EheG Rz 3 mwN; Pichler in Rummel, ABGB**2 Paragraph 83, EheG Rz 4; SZ 55/45 = EvBl 1982/106 = EFSlg 41.383 uva).
Wenn daher, wie im vorliegenden Fall, zum Arbeitseinkommen des Mannes noch Arbeitsleistungen für den Hausbau und zu den Leistungen der Frau für Haushalt und Familie noch ein Arbeitseinkommen hinzukommt, dann erscheint es nicht unbillig, wenn der Beitrag beider Ehegatten als gleichwertig beurteilt wird. Das gilt auch dann, wenn die Rückzahlungen der Darlehen überwiegend aus dem Arbeitseinkommen eines Ehegatten beglichen wurden. Auch in diesem Fall ist maßgebend, wieviel jeder Ehegatte insgesamt beigetragen hat, wenn - wie nach den Einkommensverhältnissen der Streitteile zu schließen - Leistungen eines Ehegatten für den Unterhalt die höheren Leistungen des anderen Ehegatten für Darlehensrückzahlung erst ermöglicht haben. Die vom Antragsteller im Zusammenhang mit dem von ihm behaupteten größeren Anteil an den Rückzahlungen gerügte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit ist demnach für die Entscheidung unerheblich.
2. Zum Zinsenbegehren
Die Rechtsprechung hat sich schon wiederholt mit der Frage befasst, ob die Ausgleichszahlung zu verzinsen und/oder wertzusichern ist. Die Entscheidung EFSlg 36.486 = JBl 1981, 429 verweist darauf, dass das Gesetz diese Frage nicht ausdrücklich regelt. In Frage kämen Verzögerungszinsen nach den §§ 1333 f ABGB. Bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung handle es sich um einen rechtsbegründenden Akt des Gerichts; vor Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung sei der Anspruch demnach nicht fällig. Verzögerungszinsen könnten daher nicht zugesprochen werden. Die Tatsache, dass ein Teil während des Verfahrens den Gegenstand oder seinen Gegenwert nutzen konnte, könne im Rahmen der Billigkeitsentscheidung bei Festsetzung der Höhe der Ausgleichszahlung berücksichtigt werden. Ob bei einer gemäß § 94 Abs 2 EheG verfügten Stundung oder Entrichtung der Ausgleichszahlung in Teilbeträgen eine Verzinsung im Rahmen der rechtsgestaltenden Entscheidung des Gerichts aus Billigkeitsgründen verfügt werden könne, war im zu entscheidenden Fall mangels Stundung nicht zu prüfen.Die Rechtsprechung hat sich schon wiederholt mit der Frage befasst, ob die Ausgleichszahlung zu verzinsen und/oder wertzusichern ist. Die Entscheidung EFSlg 36.486 = JBl 1981, 429 verweist darauf, dass das Gesetz diese Frage nicht ausdrücklich regelt. In Frage kämen Verzögerungszinsen nach den Paragraphen 1333, f ABGB. Bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung handle es sich um einen rechtsbegründenden Akt des Gerichts; vor Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung sei der Anspruch demnach nicht fällig. Verzögerungszinsen könnten daher nicht zugesprochen werden. Die Tatsache, dass ein Teil während des Verfahrens den Gegenstand oder seinen Gegenwert nutzen konnte, könne im Rahmen der Billigkeitsentscheidung bei Festsetzung der Höhe der Ausgleichszahlung berücksichtigt werden. Ob bei einer gemäß Paragraph 94, Absatz 2, EheG verfügten Stundung oder Entrichtung der Ausgleichszahlung in Teilbeträgen eine Verzinsung im Rahmen der rechtsgestaltenden Entscheidung des Gerichts aus Billigkeitsgründen verfügt werden könne, war im zu entscheidenden Fall mangels Stundung nicht zu prüfen.
Nach der Entscheidung EFSlg 41.439 = EvBl 1982/195 sind dem Zahlungspflichtigen eingeräumte Ratenzahlungen kein Grund für eine Wertsicherung. Gemäß § 94 Abs 2 EheG könne die Entrichtung der Ausgleichszahlung in Teilbeträgen angeordnet werden, wenn dies für den Ausgleichspflichtigen wirtschaftlich notwendig und dem Ausgleichsberechtigten zumutbar sei. Seien diese Voraussetzungen gegeben, dann nehme das Gesetz offensichtlich einen damit allenfalls verbundenen Wertverlust für den Ausgleichsberechtigten grundsätzlich in Kauf; es verweise lediglich auf eine tunliche Sicherstellung der Zahlung selbst. Im zu entscheidenden Fall seien die mit der Ratenzahlung verbundenen Nachteile für den Antragsteller durch die vom Rekursgericht angeordnete Verzinsung gemildert worden.Nach der Entscheidung EFSlg 41.439 = EvBl 1982/195 sind dem Zahlungspflichtigen eingeräumte Ratenzahlungen kein Grund für eine Wertsicherung. Gemäß Paragraph 94, Absatz 2, EheG könne die Entrichtung der Ausgleichszahlung in Teilbeträgen angeordnet werden, wenn dies für den Ausgleichspflichtigen wirtschaftlich notwendig und dem Ausgleichsberechtigten zumutbar sei. Seien diese Voraussetzungen gegeben, dann nehme das Gesetz offensichtlich einen damit allenfalls verbundenen Wertverlust für den Ausgleichsberechtigten grundsätzlich in Kauf; es verweise lediglich auf eine tunliche Sicherstellung der Zahlung selbst. Im zu entscheidenden Fall seien die mit der Ratenzahlung verbundenen Nachteile für den Antragsteller durch die vom Rekursgericht angeordnete Verzinsung gemildert worden.
Die Entscheidung SZ 58/24 = EFSlg 49.031 = MietSlg 37.685 befasst sich mit der Frage, ob die Ausgleichsforderung zu verzinsen ist, wenn der Ausgleichsberechtigte wegen der nicht sofortigen Zahlung der Ausgleichszahlung einen Kredit aufnehmen muss. Sie verweist darauf, dass auch über die Art der Entrichtung nach dem Grundsatz der Billigkeit zu entscheiden ist. Werde dem Ausgleichspflichtigen eine sich über viele Jahre erstreckende Teilzahlungsmöglichkeit eingeräumt, so erscheine es billig, ihm eine Wertsicherung oder Verzinsung unabhängig davon aufzuerlegen, ob der Ausgleichsberechtigte einen Kredit aufnehmen muss.
Nach der Entscheidung 8 Ob 624/85 kommt eine Verzinsung der Ausgleichszahlung nicht in Betracht; aus dem Zitat EFSlg 36.486 (= JBl 1981, 429) ist aber zu ersehen, dass damit eine Verzinsung vor Fälligkeit der Ausgleichszahlung gemeint ist. In diesem Sinn lehnt auch die Entscheidung 8 Ob 579/88 = EFSlg 57.437 eine Verzinsung der Ausgleichszahlung vor Rechtskraft der sie bestimmenden Entscheidung ab (ebenso EFSlg 54.674), spricht aber - in dem von der Veröffentlichung nicht erfassten Teil - ab diesem Zeitpunkt sowohl 4 % Zinsen für die gesamte Ausgleichszahlung als auch eine Wertsicherung eines Teilbetrags zu, dessen Fälligkeit mit einem Jahr nach dem Ableben eines Dritten bestimmt wird. Auch nach den Entscheidungen EFSlg 49.028 und EFSlg 51.835 = MietSlg 38.713 kann sowohl eine Wertsicherung als auch eine Verzinsung zuerkannt werden, wobei die Ausgleichszahlung in dem der Entscheidung EFSlg 51.835 = MietSlg 38.713 zugrunde liegenden Fall ab dem Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung verzinst wurde.
Nach der Entscheidung AnwBl 1996/6189 = EFSlg 78.760 kann es bei besonders langer Verfahrensdauer der Billigkeit entsprechen, die Ausgleichszahlung ab einem bestimmten Zeitpunkt zu verzinsen oder einen entsprechend höheren Ausgleichsbetrag zuzuerkennen. Dies sei jedenfalls dann billig, wenn unstrittig sei, dass ein Ausgleichsbetrag zu zahlen ist, der Verpflichtete aber auch auf den an sich unstrittigen Betrag bei besonders langer Verfahrensdauer keine Teilzahlungen leistet (ähnlich auch EFSlg 90.499; 1 Ob 68/00g; 9 Ob 186/00v; 9 Ob 192/00a).
Nach der Rechtsprechung ist demnach zu unterscheiden, ob eine gestundete Ausgleichszahlung für die Zeit der Stundung verzinst und/oder wertgesichert werden soll oder ob Verzögerungszinsen begehrt werden. Die Verzinsung und/oder Wertsicherung der Ausgleichszahlung für die Zeit der Stundung ist nach der jüngeren Rechtsprechung eine Frage der Billigkeit; sie kann zuerkannt werden, wenn (zB) das Verfahren besonders lang dauert oder besonders lange Zahlungsfristen eingeräumt werden. Dabei ist maßgebend, ob es nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen billig erscheint, einen möglichen Kaufkraftverlust und/oder notwendige Finanzierungskosten durch eine Verzinsung und/oder eine Wertsicherung auszugleichen.
Verzögerungszinsen stehen hingegen ab Fälligkeit schon aufgrund des Gesetzes zu; sie sind daher zusprechen, ohne dass Billigkeitserwägungen anzustellen wären.
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht eine Wertsicherung der gesamten Ausgleichszahlung nach dem Verbraucherpreisindex angeordnet. Damit ist sichergestellt, dass ein allfälliger Kaufkraftverlust den Antragsteller nicht trifft. Sein Begehren nach einer zusätzlichen Verzinsung begründet der Antragsteller mit dem notwendigen Ausgleich zwischen der alleinigen Nutzung der gesamten Liegenschaft durch die Antragsgegnerin seit Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und der Einräumung von Ratenzahlungen für die Ausgleichsforderung.
Dazu hat bereits das Rekursgericht darauf verwiesen, dass der Antragsteller die Ehewohnung grundlos verlassen hat. Er hat es sich daher selbst zuzuschreiben, dass die Antragsgegnerin das Einfamilienhaus seither allein - dh ohne den Antragsteller - bewohnt. Den Einwendungen gegen die langen Zahlungsfristen hat das Rekursgericht ohnehin Rechnung getragen und für die Zahlung der letzten Rate den 30. 6. 2002 festgesetzt. Bei dieser Sachlage ist es nicht unbillig, wenn die Ausgleichszahlung nur wertgesichert, nicht aber auch verzinst wird. Das gilt allerdings nur für die Zeit bis zur Fälligkeit der Teilbeträge und nicht auch für die Zeit danach. Für die Zeit nach Fälligkeit waren Verzögerungszinsen in der gesetzlichen Höhe zuzuerkennen.
Dem Revisionsrekurs war teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 234 AußStrG. Der Antragsteller ist mit seinem Rechtsmittel teilweise durchgedrungen, teilweise ist er unterlegen. Es erscheint daher billig, auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gegeneinander aufzuheben.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 234, AußStrG. Der Antragsteller ist mit seinem Rechtsmittel teilweise durchgedrungen, teilweise ist er unterlegen. Es erscheint daher billig, auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gegeneinander aufzuheben.
Anmerkung
E63345 04A01951European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00195.01G.0925.000Dokumentnummer
JJT_20010925_OGH0002_0040OB00195_01G0000_000