TE OGH 2001/9/25 10ObS304/01f

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Veröffentlicht am 25.09.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hoch sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Miroslav D*****, Kraftfahrer, ***** vertreten durch Dr. Wenzel Drögsler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Juli 2001, GZ 8 Rs 221/01f-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13. März 2001, GZ 32 Cgs 62/00t-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen ist daher nur kurz zu erwidern:Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen ist daher nur kurz zu erwidern:

Die vom Kläger bereits in der Berufung geltend gemachten Mängel des Verfahrens erster Instanz (dass ein orthopädisches und ein berufskundliches Gutachten nicht eingeholt wurden) hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass sie nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (Kodek in Rechberger2 § 503 ZPO Rz 3; SSV-NF 11/15; 7/74; 5/116 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Davon abgesehen resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen - etwa dass der Kläger in der Lage ist, den Anforderungen in den genannten Verweisungsberufen zu entsprechen - aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Die Revisionsausführungen stellen daher den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar (zuletzt: 10 ObS 207/01s mwN).Die vom Kläger bereits in der Berufung geltend gemachten Mängel des Verfahrens erster Instanz (dass ein orthopädisches und ein berufskundliches Gutachten nicht eingeholt wurden) hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass sie nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (Kodek in Rechberger2 Paragraph 503, ZPO Rz 3; SSV-NF 11/15; 7/74; 5/116 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Davon abgesehen resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen - etwa dass der Kläger in der Lage ist, den Anforderungen in den genannten Verweisungsberufen zu entsprechen - aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Die Revisionsausführungen stellen daher den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar (zuletzt: 10 ObS 207/01s mwN).

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension nach § 255 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, darauf zu verweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Sie entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Berufsschutz eines angelernten Berufskraftfahrers in vergleichbaren Fällen (SSV-NF 2/66, 4/80, 8/17, 9/63; zuletzt:Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension nach Paragraph 255, ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, darauf zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Sie entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Berufsschutz eines angelernten Berufskraftfahrers in vergleichbaren Fällen (SSV-NF 2/66, 4/80, 8/17, 9/63; zuletzt:

SSV-NF 13/107), wonach dessen Kenntnisse und Fähigkeiten am Berufsbild des Lehrberufes "Berufskraftfahrer" zu messen sind (RIS-Justiz RS0084792 [T10]; SSV-NF 13/107):

Nach den getroffenen Feststellungen war der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausschließlich bei der selben Spedition beschäftigt und hat dort als LKW-Fahrer verschiedene Arten von Ladegut - jedoch nur innerhalb von Österreich, ohne grenzüberschreitenden Zollverkehr - transportiert, wobei er keine Reparaturen am Wagen durchführen musste. Demgemäß ist davon auszugehen, dass er (auf Grund seiner Spezialisierung) mit wesentlichen Teilen des oa Berufsbildes nichts zu tun hatte und für seine Tätigkeit als LKW-Fahrer Kenntnisse und Fähigkeiten, die den im genannten Lehrberuf erworbenen gleichzuhalten sind, nicht erforderlich waren. Die Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers erstrecken sich nur auf Teilbereiche des Berufsbildes, weshalb ihm ein Berufsschutz als angelernter Berufskraftfahrer nicht zukommt (RIS-Justiz RS0084638 und RS0084792 [T11]; SSV-NF 13/107; zuletzt: 10 ObS 244/01f). Der Kläger würde daher nur unter den in § 255 Abs 3 ASVG genannten Voraussetzungen als invalid gelten, die jedoch wegen der in der Revision gar nicht in Frage gestellten Verweisbarkeit unstrittig nicht vorliegen, sodass auf Frage, ob der Kläger auch als angelernter Berufskraftfahrer verweisbar wäre, nicht mehr einzugehen ist.Nach den getroffenen Feststellungen war der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausschließlich bei der selben Spedition beschäftigt und hat dort als LKW-Fahrer verschiedene Arten von Ladegut - jedoch nur innerhalb von Österreich, ohne grenzüberschreitenden Zollverkehr - transportiert, wobei er keine Reparaturen am Wagen durchführen musste. Demgemäß ist davon auszugehen, dass er (auf Grund seiner Spezialisierung) mit wesentlichen Teilen des oa Berufsbildes nichts zu tun hatte und für seine Tätigkeit als LKW-Fahrer Kenntnisse und Fähigkeiten, die den im genannten Lehrberuf erworbenen gleichzuhalten sind, nicht erforderlich waren. Die Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers erstrecken sich nur auf Teilbereiche des Berufsbildes, weshalb ihm ein Berufsschutz als angelernter Berufskraftfahrer nicht zukommt (RIS-Justiz RS0084638 und RS0084792 [T11]; SSV-NF 13/107; zuletzt: 10 ObS 244/01f). Der Kläger würde daher nur unter den in Paragraph 255, Absatz 3, ASVG genannten Voraussetzungen als invalid gelten, die jedoch wegen der in der Revision gar nicht in Frage gestellten Verweisbarkeit unstrittig nicht vorliegen, sodass auf Frage, ob der Kläger auch als angelernter Berufskraftfahrer verweisbar wäre, nicht mehr einzugehen ist.

Davon abgesehen kann der in der Rechtsrüge erhobene Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels (dass das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen habe [Kodek aaO Rz 4 zu § 496 ZPO]) nicht erfolgreich geltend gemacht werden, wenn zu einem bestimmten Thema (hier: dass der Kläger in der Lage ist, die Berufskraftfahrertätigkeit als Bus- und LKW-Fahrer weiterhin auszuüben, wenn damit keine Liefertätigkeiten verbunden sind) ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers aber zuwiderlaufen (9 ObA 92/00w; 10 ObS 251/00k; 10 ObS 325/00t; 8 ObA 34/01k).Davon abgesehen kann der in der Rechtsrüge erhobene Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels (dass das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen habe [Kodek aaO Rz 4 zu Paragraph 496, ZPO]) nicht erfolgreich geltend gemacht werden, wenn zu einem bestimmten Thema (hier: dass der Kläger in der Lage ist, die Berufskraftfahrertätigkeit als Bus- und LKW-Fahrer weiterhin auszuüben, wenn damit keine Liefertätigkeiten verbunden sind) ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers aber zuwiderlaufen (9 ObA 92/00w; 10 ObS 251/00k; 10 ObS 325/00t; 8 ObA 34/01k).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E63218 10C03041

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00304.01F.0925.000

Dokumentnummer

JJT_20010925_OGH0002_010OBS00304_01F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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