Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, ***** vertreten durch BKQ Klaus und Quendler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Verlagsgruppe N***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Gabriel Lansky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung und Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 20,000.000 S), infolge Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 8. Juni 2001, GZ 2 R 62/01d-13, mit dem der Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 27. Februar 2001, GZ 1 Cg 267/00v-5, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte hat die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen; die Klägerin hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die Klägerin erzeugt Faustfeuerwaffen; einer ihrer Gesellschafter ist Ing. Gaston G*****, der auch gleichzeitig Geschäftsführer ist. Die Beklagte ist Medieninhaberin der periodischen Druckschrift N*****.
Gegen den geschäftsführenden Gesellschafter der Klägerin ist ein Finanzstrafverfahren anhängig. In diesem Verfahren wurden mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 24. 10. 2000, GZ 40d Vr 1951/00, Ur 292/00, gemäß § 143 Abs 1 StPO "die den Beschuldigten Gaston G***** bzw dessen Firmengeflecht betreffenden Unterlagen sowie der bezughabende Schriftverkehr, welcher sich derzeit im Besitz der Rechtsanwälte des Beschuldigten, nämlich ... befinden", beschlagnahmt. Mit der Durchführung dieses Beschlusses wurden Beamte des Finanzamtes für den 1. Wiener Bezirk, Prüfungsabteilung Strafsachen, beauftragt. Der Beschluss wurde wie folgt begründet:Gegen den geschäftsführenden Gesellschafter der Klägerin ist ein Finanzstrafverfahren anhängig. In diesem Verfahren wurden mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 24. 10. 2000, GZ 40d römisch fünf r 1951/00, Ur 292/00, gemäß Paragraph 143, Absatz eins, StPO "die den Beschuldigten Gaston G***** bzw dessen Firmengeflecht betreffenden Unterlagen sowie der bezughabende Schriftverkehr, welcher sich derzeit im Besitz der Rechtsanwälte des Beschuldigten, nämlich ... befinden", beschlagnahmt. Mit der Durchführung dieses Beschlusses wurden Beamte des Finanzamtes für den 1. Wiener Bezirk, Prüfungsabteilung Strafsachen, beauftragt. Der Beschluss wurde wie folgt begründet:
"Der Beschuldigte Ing. Gaston G***** ist dringend verdächtig, das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs 1, Abs 3 lit a FinStG begangen zu haben."Der Beschuldigte Ing. Gaston G***** ist dringend verdächtig, das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß Paragraph 33, Absatz eins,, Absatz 3, Litera a, FinStG begangen zu haben.
Es liegt dem Beschuldigten auf Grund der Anzeige des Finanzamtes für den 1. Bezirk, Prüfungsabteilung Strafsachen Wien, GZ PAST 238/00-I/WIN, zur Last, dass er im Bereich des Finanzamts Gänserndorf sowie im Bereich des Finanzamts Klagenfurt, und zwar in Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Firma G***** GmbH, X***** nunmehr *****, als deren Geschäftsführer/Gesellschafter das Delikt der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs 1, Abs 3 lit a FinStG begangen hat. Es besteht der begründete Verdacht, dass der Beschuldigte infolge Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Steuererklärungen für die Jahre 1985 bis 1998 eine Verkürzung an bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben, und zwar hinsichtlich Einkommens-, Körperschafts- und Gewerbesteuer (bis 1993) in betragsmäßig noch festzustellender Höhe bewirkt hat. Es besteht der begründete Verdacht, dass der Beschuldigte die Firmen U***** S.A., ***** mit Firmensitz in L***** bzw D***** und L***** zur Gänze beherrscht und seine Anteile nur treuhändig von anderen Personen gehalten werden. Es besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte unter Einbeziehung dieser beiden Firmen sowie der Firma G***** GmbH Gewinnverlagerungen infolge der vorgetäuschten Vertriebsspesenabrechnungen allein in den Jahren 1992 bis 1998 von weit mehr als 400 Millionen vorgenommen und dadurch Abgaben von weit mehr als 1 Million Schilling hinterzogen hat.Es liegt dem Beschuldigten auf Grund der Anzeige des Finanzamtes für den 1. Bezirk, Prüfungsabteilung Strafsachen Wien, GZ PAST 238/00-I/WIN, zur Last, dass er im Bereich des Finanzamts Gänserndorf sowie im Bereich des Finanzamts Klagenfurt, und zwar in Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Firma G***** GmbH, X***** nunmehr *****, als deren Geschäftsführer/Gesellschafter das Delikt der Abgabenhinterziehung gemäß Paragraph 33, Absatz eins,, Absatz 3, Litera a, FinStG begangen hat. Es besteht der begründete Verdacht, dass der Beschuldigte infolge Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Steuererklärungen für die Jahre 1985 bis 1998 eine Verkürzung an bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben, und zwar hinsichtlich Einkommens-, Körperschafts- und Gewerbesteuer (bis 1993) in betragsmäßig noch festzustellender Höhe bewirkt hat. Es besteht der begründete Verdacht, dass der Beschuldigte die Firmen U***** S.A., ***** mit Firmensitz in L***** bzw D***** und L***** zur Gänze beherrscht und seine Anteile nur treuhändig von anderen Personen gehalten werden. Es besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte unter Einbeziehung dieser beiden Firmen sowie der Firma G***** GmbH Gewinnverlagerungen infolge der vorgetäuschten Vertriebsspesenabrechnungen allein in den Jahren 1992 bis 1998 von weit mehr als 400 Millionen vorgenommen und dadurch Abgaben von weit mehr als 1 Million Schilling hinterzogen hat.
Die zu beschlagnahmenden Unterlagen und Schriftstücke sind zu Beweiszwecken im weiteren Strafverfahren von Bedeutung, um die gegen den Beschuldigten bestehenden Verdachtsmomente zu erhärten bzw zu entkräften.
Es unterliegen jedoch nur jene Schriftstücke bzw Beweismittel der Beschlagnahme, welche bei ihrem Übergang in die Gewahrsame der Rechtsanwälte bereits existent gewesen sind und somit 'Beweisurkunden' darstellen.
Von der Beschlagnahme sind schriftliche Mitteilungen mit Informationscharakter des Beschuldigten an seine Rechtsanwälte und deren Aufzeichnungen über sonstige persönliche Mitteilungen des Klienten an sie (insbesondere die jeweiligen Handakte und Konferenzmitschriften) ausgenommen, um das Zeugnisentschlagungsrecht der Rechtsanwälte gemäß § 152 Abs 1 Z 4 StPO nicht zu umgehen (§ 152 Abs 3 StPO).Von der Beschlagnahme sind schriftliche Mitteilungen mit Informationscharakter des Beschuldigten an seine Rechtsanwälte und deren Aufzeichnungen über sonstige persönliche Mitteilungen des Klienten an sie (insbesondere die jeweiligen Handakte und Konferenzmitschriften) ausgenommen, um das Zeugnisentschlagungsrecht der Rechtsanwälte gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nicht zu umgehen (Paragraph 152, Absatz 3, StPO).
Ausgenommen von der Beschlagnahme sind weiters die sogenannten 'Drittinformationen', wie Unterlagen an den Entschlagungsberechtigten oder Aufzeichnungen über eigene Wahrnehmungen des Entschlagungsberechtigten im Rahmen der Auftragserfüllung, nicht hingegen Gegenstände, die zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmt waren, die sie erleichtert haben oder aus ihr herrühren, sowie sonstige Beweisgegenstände, insbesondere Schriftstücke, die nicht der Information als Rechtsanwalt dienen bzw nicht als Mitteilung an ihn verstanden werden können (...).
..."
Das gegen den geschäftsführenden Gesellschafter der Klägerin eingeleitete Finanzstrafverfahren war Gegenstand eines Artikels, der auf den Seiten 38 bis 40 der Ausgabe Nr 44 der Zeitschrift N***** vom 2. 11. 2000 veröffentlicht wurde. Der Artikel wurde auf Seite 5 derselben Ausgabe wie folgt angekündigt:
"Brisante Hausdurchsuchungen von Finanzminister Grassers (FP) Top-Steuerfahndern
Waffen-Industrieller Gaston G***** im Visier der Finanz
Die streng geheime Aktion wurde von den Steuerfahndern der Wiener PaSt (Prüfungsabteilung für Strafsachen) monatelang bis ins kleinste Detail geplant - Hausdurchsuchungen beim Kärntner Parade-Industriellen und international agierenden Pistolen-Produzenten Gaston G*****. Der harte Verdacht der Top-Fahnder der Finanz: 'Vorsätzliche Abgabenhinterziehung im Umfang von bis zu 500 Millionen Schilling.'
N***** liegen exklusiv weite Teile der 'Akte G*****' vor: darunter neben der Kostenrechnung umfangreiche Kundenlisten, Gerichtsakte aus L***** und der S***** und vor allem hochbrisanter Schriftverkehr der Rechtsanwälte des FP-nahen Industriellen. Aus dem Schriftverkehr geht unzweifelhaft hervor, dass ein - bisher öffentlich nicht bekannter - Mordanschlag auf G***** in L***** die umfangreichen Erhebungen der heimischen Finanz ausgelöst hat.
Die Fahnder versuchten in den letzten Wochen, sich durch ein weltumspannendes Firmengeflecht zu wühlen, abzuklären, wer wann und wo für welchen Zweck Treuhandschaften übernommen hat.
Alle Details und Enthüllungen im brisantesten heimischen Wirtschaftsthriller lesen Sie in diesem Heft ab Seite 38."
Der im Folgenden auszugsweise wiedergegebene Artikel war wie folgt überschrieben: "Explosiv Affäre G*****. Steuerfahndung vs. Gaston G*****. Spitzenfahnder haben den Waffenproduzenten Gaston G***** im Visier. Der Verdacht: Steuerhinterziehung von bis zu 500 Mio öS.":
"Dienstag, 31. Oktober, kurz nach 7 Uhr morgens. Im sechsten Stock des Finanzamtes in der Wiener Traisengasse 5 herrscht bereits hektischer Hochbetrieb. Hinter Panzerglas und abgesperrten Stahltüren besprechen die Steuerfahnder der PaSt (Prüfungsabteilung für Strafsachen) noch ein letztes Mal ihre Vorgangsweise für diesen Tag. Es steht viel auf dem Spiel.
Dieser Einsatz ist selbst für die Top-Ermittler von Finanzminister Karl-Heinz Grasser (FPÖ) nicht alltäglich. Monatelang wurde unter strengster Geheimhaltung auf diesen Tag hingearbeitet. Jetzt wird zugeschlagen. Achtzehn PaSt-Fahnder reiten bei Hausdurchsuchungen in Kärnten und in der Nähe von Wien ein wie die sprichwörtliche Kavallerie. Und zwar bei niemand Geringerem als bei Gaston G*****, seines Zeichens österreichischer Paradeindustrieller, Produzent des Exportschlagers 'G*****'-Pistolen und enger Vertrauter des Kärntner Landeshauptmanns Jörg Haider.
Der Verdacht: bis zu 500 Mio. Steuerhinterziehung. Die Ziele der Fahnder sind klar umrissen: Sie haben beim Landesgericht Korneuburg Hausdurchsuchungen in Liegenschaften des Waffenproduzenten beantragt und dabei einen Verdacht zu Papier gebracht, der von seinem Volumen her die Vorstellungskraft von Otto Normalverdiener zu sprengen droht:
' vorsätzliche Abgabenhinterziehung im Umfang von bis zu 500 Millionen Schilling'.
N***** liegen exklusiv umfangreiche Dokumente vor, die auch die Steuerfahndung hat - und zwar nicht durch illegale Weitergabe von Verschlussdokumenten durch Beamte, sondern durch intensive Recherchen, die durch halb Europa führten: Schriftverkehr von Anwälten G*****s, weite Teile seiner Kostenrechnung vom Schlagbolzen bis zur Kimme der Pistolen, Gerichtsakten aus L*****, weltweite Kundenlisten ...
Kernstück der Dokumente ist aber zweifellos der vorliegende Schriftverkehr von G*****s österreichischen Rechtsanwälten. Dieser Schriftverkehr offenbart nahezu unglaubliche Vorgänge, die jahrelang nicht nur der heimischen Finanz, sondern auch der breiten Öffentlichkeit verborgen geblieben sind: Der mittlerweile in Kärnten ansässige 72-jährige Industrie-Tycoon G***** hat in den letzten zwei Jahren - gelinde gesagt - viel erlebt.
Mordanschlag auf Gaston G*****. 'The attempt to kill Mr. G***** was on 27th of July 1999 in Luxembourg", schrieb G*****s Wiener Rechtsanwalt Dr. Peter S***** am 10. August 1999 der ***** Anwaltskanzlei W***** völlig trocken. Was war passiert? Aus N***** vorliegenden umfangreichen Protokollen geht hervor, dass G***** Ende Juli 1999 nach L***** gereist ist, um den Geschäftsführer der 'U*****', Charles E., aufzusuchen. Der ist unter Wirtschaftsjournalisten kein unbeschriebenes Blatt...
Das 'geheime' Attentat. G***** wurde bei seiner Ankunft in L***** von Charles E. persönlich abgeholt. Die Fahrt führte in eine Tiefgarage und hatte für den Austro-Industriellen ein überraschendes Ende:
Unmittelbar nachdem er aus dem Auto steigt, wird er von hinten mit einem Hammer attackiert. E. ergreift die Flucht, während G***** um sein Leben kämpft. Erst nach zehn Minuten kehrt E. mit der Polizei an den Tatort zurück und muss überrascht zur Kenntnis nehmen, dass der 72-jährige Wahlkärntner den deutlich jüngeren Angreifer Jacques P. im Überlebenskampf niedergerungen hat. Dann geht es Schlag auf Schlag, wie G*****s Anwalt S***** einer Genfer Kanzlei schriftlich mitteilt:
'U*****'-Mann Charles E. wird von G***** aus all seinen Positionen in der U***** 'entfernt' und kurzfristig sogar in U-Haft genommen. Der Verdacht der L***** Behörden laut Schmautzer: E. soll den Täter Jacques P. dazu angestiftet haben, G***** zu töten.
Bleibt die Frage nach dem Warum. Warum wurde der Mordanschlag auf Gaston G***** in Österreich nie bekannt, und das, obwohl sowohl die L***** Polizei als auch das zuständige Gericht die Ermittlungen zu diesem Mordversuch bestätigen? Und noch viel interessanter: Was für ein Motiv soll E. - der bereits nach zwei Tagen U-Haft enthaftet wurde - überhaupt haben, um G***** töten zu lassen? Der Schlüssel zur Antwort liegt wohl bei der Luxemburger 'U*****' und ***** und ***** Firmen in deren Umfeld.
G*****s Firmennetzwerk. Und genau hier setzt die österreichische Steuerfahndung an. Ein Fahnder: 'Nach unseren Erhebungen wurden G***** Aufwandsspesen über Dritt- und Viertstaaten unter dem Titel 'Zurverfügungstellung von Organisationsleistungen' verrechnet. Diese Aufwände - wir rechnen mit bis zu einer Milliarde Schilling - reduzieren hier in Österreich den Gewinn. Wenn man sich ansieht, wer die Empfängerfirmen dieser Spesen sind, stellt man schnell fest, dass diese bei näherer Betrachtung mehr als nur suspekt erscheinen. Da mussten wir zum Beispiel feststellen, dass ausländische Firmen Rechnungen legten, obwohl sie nach offiziellen Firmenbuchauszügen zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr existierten. Diese komplexe Firmenkonstruktion wurde offenbar gewählt, damit die Eigentümerschaft des Herrn G***** an diesen ausländischen Unternehmen und die sich daraus ergebenden steuerrechtlichen Konsequenzen verheimlicht werden'.
Brisantes Schreiben: 'E. ist nur Treuhänder'. Harte Anschuldigungen. Und die dürfte die Finanz - einmal mehr durch Briefe von G*****s Anwälten - belegen können.
So schreibt sein Anwalt S***** am 6. Dezember 1999 in Bezug auf die 'U*****': 'E. war für die G*****-Gruppe immer nur als Treuhänder und Finanzdienstleister tätig.' ...
..."
Ein Teil der Ausgabe Nr 44 vom 2. 11. 2000 der Zeitschrift N***** war bereits am Nachmittag des 1. 11. 2000 im Internet abrufbar; die Print-Ausgabe wurde in Wien am Abend verkauft.
Im Internet war in "N*****" zu lesen:
"Hausdurchsuchung bei Waffenproduzenten Gaston
Wie das Nachrichtenmagazin N***** berichtet, kam es am Dienstag, den 31. 10., zu einer Hausdurchsuchung bei dem Waffenproduzenten Gaston G*****.
Die Steuerfahnder von Finanzminister Karl-Heinz Grasser wurden aktiv, weil der Verdacht auf Steuerhinterziehung von bis zu 500 Millionen Schilling besteht. N***** liegen nach ihren Recherchen, die quer durch Europa führten, exklusiv umfangreiche Auszüge der Unterlagen der Steuerfahnder vor. Darunter Schriftverkehr mit G*****s österreichischen Anwälten, weite Teile seiner Kostenrechnung, Gerichtsakten aus L***** und der S*****, weltweite Kundenlisten und Aufstellungen über ein weltweit verzweigtes Firmengeflecht.
Im Zentrum der Erhebungen der Steuerfahndung steht die Frage, ob G***** der wahre wirtschaftlich Berechtigte an der Luxemburger Holding 'U*****' und mit dieser verbundenen Briefkastenfirmen in L***** und D***** ist. Nach derzeitigem Stand der Erhebungen wurden G***** über Dritt- und Viertstaaten Aufwandsspesen verrechnet, die die Steuerlast in Österreich um hunderte Millionen Schilling reduzierten. Zudem sind die Fahnder über Rechnungen ausländischer Firmen gestolpert, die zum Zeitpunkt der Rechnungslegung offiziell gar nicht mehr existierten.
Der medienscheue, 72-jährige Wahlkärntner G***** gilt als Big Player im internationalen Waffenbusiness. Allein in Österreich wurden bisher weit über zwei Millionen Stück der international begehrten 'G*****'-Pistolen produziert. Einer der Hauptabsatzmärkte sind die USA."
Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, der Beklagten zu untersagen, Informationen aus den abgabenbehördlichen Akten, welche Herrn Ing. Gaston G***** und/oder die Klägerin betreffen und welche der Öffentlichkeit zuvor nicht bekannt waren, zu veröffentlichen. Jedes Steuersubjekt habe Anspruch darauf, dass sämtliche abgabenrechtlichen und abgabenverfahrensrechtlichen Aspekte geheimgehalten werden. Es könne kein Zweifel bestehen, dass die Geheimhaltungsvorschriften mehrfach verletzt worden seien. Die Behauptung, die Beklagte habe Unterlagen durch intensive Recherchen erlangt, sei eine Schutzbehauptung. Sie werde schon dadurch widerlegt, dass die Beklagte einen "Fahnder" zu Wort kommen lasse. Informationen über die Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen habe die Beklagte nur aus dem Finanzstrafakt erhalten können. Redaktionsschluss für den Artikel sei der 31. 10. 2000, 12.00 Uhr gewesen; zu diesem Zeitpunkt seien die Hausdurchsuchungen noch im Gange gewesen. Auch den Namen des Steuerberaters der Klägerin habe die Beklagte nur aus dem Finanzstrafakt erfahren können. Damit habe die Beklagte die Verletzung von Schutzgesetzen zu vertreten. Sie habe die veröffentlichten Informationen nur durch das Verbrechen des Amtsmissbrauchs oder des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses erlangen können. Überdies sei das Steuergeheimnis gemäß § 48a Abs 3 BAO verletzt und es sei gegen die einschlägigen Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes verstoßen worden. Aufgrund dieser Schutzgesetzverletzung hafte die Beklagte für den der Klägerin entstandenen Schaden. Neben dem Schadenersatzanspruch stehe der Klägerin auch ein Unterlassungsanspruch zu.Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, der Beklagten zu untersagen, Informationen aus den abgabenbehördlichen Akten, welche Herrn Ing. Gaston G***** und/oder die Klägerin betreffen und welche der Öffentlichkeit zuvor nicht bekannt waren, zu veröffentlichen. Jedes Steuersubjekt habe Anspruch darauf, dass sämtliche abgabenrechtlichen und abgabenverfahrensrechtlichen Aspekte geheimgehalten werden. Es könne kein Zweifel bestehen, dass die Geheimhaltungsvorschriften mehrfach verletzt worden seien. Die Behauptung, die Beklagte habe Unterlagen durch intensive Recherchen erlangt, sei eine Schutzbehauptung. Sie werde schon dadurch widerlegt, dass die Beklagte einen "Fahnder" zu Wort kommen lasse. Informationen über die Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen habe die Beklagte nur aus dem Finanzstrafakt erhalten können. Redaktionsschluss für den Artikel sei der 31. 10. 2000, 12.00 Uhr gewesen; zu diesem Zeitpunkt seien die Hausdurchsuchungen noch im Gange gewesen. Auch den Namen des Steuerberaters der Klägerin habe die Beklagte nur aus dem Finanzstrafakt erfahren können. Damit habe die Beklagte die Verletzung von Schutzgesetzen zu vertreten. Sie habe die veröffentlichten Informationen nur durch das Verbrechen des Amtsmissbrauchs oder des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses erlangen können. Überdies sei das Steuergeheimnis gemäß Paragraph 48 a, Absatz 3, BAO verletzt und es sei gegen die einschlägigen Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes verstoßen worden. Aufgrund dieser Schutzgesetzverletzung hafte die Beklagte für den der Klägerin entstandenen Schaden. Neben dem Schadenersatzanspruch stehe der Klägerin auch ein Unterlassungsanspruch zu.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, ohne die Beklagte gehört zu haben. Die Beklagte habe die veröffentlichten Informationen mit Sicherheit nur entweder durch Indiskretionen oder gar durch strafrechtlich relevante Verhaltensweisen von wem auch immer erlangt. Bei den veröffentlichten Tatsachen handle es sich um den Inhalt von Behördenakten, der durch die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit geschützt sei. Ob Mitarbeiter der Beklagten an der Informationsbeschaffung mitgewirkt haben, spiele keine Rolle und könne im Provisorialverfahren auch nicht überprüft werden. Es sei jedenfalls vertraulicher Akteninhalt ganz offensichtlich auf Abwegen in die Hände der Medien gelangt und publiziert worden. Die Klägerin stütze ihren Anspruch ausdrücklich nicht auf die einschlägigen Bestimmungen des § 1330 ABGB, des § 111 StGB und der §§ 6 und 9 MedienG; ihr Anspruch könne daher allenfalls aus § 16 ABGB abgeleitet werden. Bei der Beurteilung nach § 16 ABGB seien die Interessen gegeneinander abzuwägen. Die Beklagte habe die Informationen unzweifelhaft nicht auf legalem Weg erlangt; sie seien aber inhaltlich richtig. Durch die Berichte erscheine eine Kreditgefährdung der Klägerin nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich. Es sei aber nicht zu übersehen, dass die Hauptabsatzmärkte der Klägerin in Nordamerika liegen; in Nordamerika würden Berichte in N***** nicht von besonderem Interesse sein. Vor allem aber könne ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit an den Ermittlungen wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung gegen ein renommiertes Unternehmen nicht verneint werden. Es möge durchaus sein, dass der Vorwurf der Steuerhinterziehung völlig unberechtigt sei; es bestünden aber zumindest Verdachtsmomente, die ausgeräumt oder bestätigt werden könnten. Der Vorwurf der Steuerhinterziehung werde nicht von N***** erhoben, sondern es werde bloß darüber berichtet.Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, ohne die Beklagte gehört zu haben. Die Beklagte habe die veröffentlichten Informationen mit Sicherheit nur entweder durch Indiskretionen oder gar durch strafrechtlich relevante Verhaltensweisen von wem auch immer erlangt. Bei den veröffentlichten Tatsachen handle es sich um den Inhalt von Behördenakten, der durch die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit geschützt sei. Ob Mitarbeiter der Beklagten an der Informationsbeschaffung mitgewirkt haben, spiele keine Rolle und könne im Provisorialverfahren auch nicht überprüft werden. Es sei jedenfalls vertraulicher Akteninhalt ganz offensichtlich auf Abwegen in die Hände der Medien gelangt und publiziert worden. Die Klägerin stütze ihren Anspruch ausdrücklich nicht auf die einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 1330, ABGB, des Paragraph 111, StGB und der Paragraphen 6 und 9 MedienG; ihr Anspruch könne daher allenfalls aus Paragraph 16, ABGB abgeleitet werden. Bei der Beurteilung nach Paragraph 16, ABGB seien die Interessen gegeneinander abzuwägen. Die Beklagte habe die Informationen unzweifelhaft nicht auf legalem Weg erlangt; sie seien aber inhaltlich richtig. Durch die Berichte erscheine eine Kreditgefährdung der Klägerin nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich. Es sei aber nicht zu übersehen, dass die Hauptabsatzmärkte der Klägerin in Nordamerika liegen; in Nordamerika würden Berichte in N***** nicht von besonderem Interesse sein. Vor allem aber könne ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit an den Ermittlungen wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung gegen ein renommiertes Unternehmen nicht verneint werden. Es möge durchaus sein, dass der Vorwurf der Steuerhinterziehung völlig unberechtigt sei; es bestünden aber zumindest Verdachtsmomente, die ausgeräumt oder bestätigt werden könnten. Der Vorwurf der Steuerhinterziehung werde nicht von N***** erhoben, sondern es werde bloß darüber berichtet.
Das Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Klägerin habe nachgewiesen, dass die Beklagte gegen § 48a BAO verstoßen habe oder an der Verletzung dieses Gesetzes beteiligt gewesen sei. § 48a BAO sei ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB. Der Verstoß sei der Beklagten anzulasten, weil kein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 48a Abs 4 BAO vorliege. Die Klägerin habe daher ein rechtliches Interesse, dass die Veröffentlichung sowohl ihres abgabenbehördlichen Akts als auch des Finanzstrafverfahrensakts ihres geschäftsführenden Gesellschafters unterlassen werde. Das Recht auf Achtung der Geheimsphäre als Persönlichkeitsrecht stehe auch juristischen Personen zu. Aus § 16 ABGB werde ein Recht auf Achtung des Privatbereichs und der Geheimsphäre abgeleitet. Entscheidend sei eine Güter- und Interessenabwägung. Diese führe aber nicht dazu, dass ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu bejahen wäre. Der Rechtfertigungsgrund des § 48a Abs 4 BAO liege nicht vor; die Veröffentlichung des Inhalts des Steuerakts sei daher nicht gerechtfertigt. Die Klägerin könne daher die Unterlassung verlangen. Eine Interessenabwägung analog § 78 UrhG sei nicht vorzunehmen; sie habe bei Vergehen - der Geschäftsführer der Klägerin sei verdächtig, ein Finanzvergehen begangen zu haben - auch dann nicht stattzufinden, wenn ein Anspruch nach § 78 UrhG geltend gemacht werde.Das Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Klägerin habe nachgewiesen, dass die Beklagte gegen Paragraph 48 a, BAO verstoßen habe oder an der Verletzung dieses Gesetzes beteiligt gewesen sei. Paragraph 48 a, BAO sei ein Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB. Der Verstoß sei der Beklagten anzulasten, weil kein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 48 a, Absatz 4, BAO vorliege. Die Klägerin habe daher ein rechtliches Interesse, dass die Veröffentlichung sowohl ihres abgabenbehördlichen Akts als auch des Finanzstrafverfahrensakts ihres geschäftsführenden Gesellschafters unterlassen werde. Das Recht auf Achtung der Geheimsphäre als Persönlichkeitsrecht stehe auch juristischen Personen zu. Aus Paragraph 16, ABGB werde ein Recht auf Achtung des Privatbereichs und der Geheimsphäre abgeleitet. Entscheidend sei eine Güter- und Interessenabwägung. Diese führe aber nicht dazu, dass ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu bejahen wäre. Der Rechtfertigungsgrund des Paragraph 48 a, Absatz 4, BAO liege nicht vor; die Veröffentlichung des Inhalts des Steuerakts sei daher nicht gerechtfertigt. Die Klägerin könne daher die Unterlassung verlangen. Eine Interessenabwägung analog Paragraph 78, UrhG sei nicht vorzunehmen; sie habe bei Vergehen - der Geschäftsführer der Klägerin sei verdächtig, ein Finanzvergehen begangen zu haben - auch dann nicht stattzufinden, wenn ein Anspruch nach Paragraph 78, UrhG geltend gemacht werde.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
1. Zur behaupteten Nichtigkeit
Die Beklagte macht geltend, dass das Rekursgericht die einstweilige Verfügung nicht hätte erlassen dürfen, weil das Verfahren in erster und zweiter Instanz nur einseitig gewesen sei. Um der Beklagten das rechtliche Gehör zu gewähren, hätte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverweisen müssen.
Die Beklagte nimmt offenbar an, dass sie in diesem Fall Gelegenheit zur Äußerung gehabt hätte. Sie übersieht dabei, dass eine Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Rekursgericht an der Einseitigkeit des Verfahrens nichts geändert hätte. Der Gegner der gefährdeten Partei hat keinen Anspruch darauf, vor der Beschlussfassung über den Sicherungsantrag gehört zu haben; es liegt allein im Ermessen des Gerichts, ob es dem Gegner der gefährdeten Partei Gelegenheit zur Äußerung gibt. In der Regel soll allein auf Grund des Antrags entschieden werden, weil das Provisorialverfahren als summarisches Eilverfahren grundsätzlich einseitig ist (Kodek in Angst, EO § 389 Rz 18ff mwN).Die Beklagte nimmt offenbar an, dass sie in diesem Fall Gelegenheit zur Äußerung gehabt hätte. Sie übersieht dabei, dass eine Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Rekursgericht an der Einseitigkeit des Verfahrens nichts geändert hätte. Der Gegner der gefährdeten Partei hat keinen Anspruch darauf, vor der Beschlussfassung über den Sicherungsantrag gehört zu haben; es liegt allein im Ermessen des Gerichts, ob es dem Gegner der gefährdeten Partei Gelegenheit zur Äußerung gibt. In der Regel soll allein auf Grund des Antrags entschieden werden, weil das Provisorialverfahren als summarisches Eilverfahren grundsätzlich einseitig ist (Kodek in Angst, EO Paragraph 389, Rz 18ff mwN).
Hört das Erstgericht den Gegner der gefährdeten Partei nicht an und weist es den Sicherungsantrag ab, so ist auch das Rekursverfahren einseitig (§ 402 Abs 2 EO). Hebt in einem solchen Fall das Rekursgericht den abweisenden Beschluss auf, so ändert sich dadurch an der Einseitigkeit nichts. Der Gegner der gefährdeten Partei wird - wenn eine Anhörung in erster Instanz unterblieben ist - erst in das Verfahren einbezogen, wenn dem Sicherungsantrag - sei es in erster oder zweiter Instanz - stattgegeben wird.Hört das Erstgericht den Gegner der gefährdeten Partei nicht an und weist es den Sicherungsantrag ab, so ist auch das Rekursverfahren einseitig (Paragraph 402, Absatz 2, EO). Hebt in einem solchen Fall das Rekursgericht den abweisenden Beschluss auf, so ändert sich dadurch an der Einseitigkeit nichts. Der Gegner der gefährdeten Partei wird - wenn eine Anhörung in erster Instanz unterblieben ist - erst in das Verfahren einbezogen, wenn dem Sicherungsantrag - sei es in erster oder zweiter Instanz - stattgegeben wird.
Die geltend gemachte Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO liegt daher nicht vor. Auch die von der Beklagten weiters behauptete Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ist nicht gegeben.Die geltend gemachte Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO liegt daher nicht vor. Auch die von der Beklagten weiters behauptete Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO ist nicht gegeben.
Die Beklagte behauptet, sie könne die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht überprüfen, weil das Rekursgericht nicht festgestellt habe, welche Textstellen des beanstandeten Artikels gegen § 48a Abs 3 BAO verstoßen. Die Beklagte macht damit den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 erster Fall ZPO geltend, der jedoch nur verwirklicht ist, wenn die Entscheidung so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (Kodek in Rechberger, ZPO**2 § 477 Rz 12 mwN). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Dies zeigt schon der Inhalt des Rechtsmittels, das sich eingehend mit der rechtlichen Beurteilung der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt.Die Beklagte behauptet, sie könne die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht überprüfen, weil das Rekursgericht nicht festgestellt habe, welche Textstellen des beanstandeten Artikels gegen Paragraph 48 a, Absatz 3, BAO verstoßen. Die Beklagte macht damit den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, erster Fall ZPO geltend, der jedoch nur verwirklicht ist, wenn die Entscheidung so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Paragraph 477, Rz 12 mwN). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Dies zeigt schon der Inhalt des Rechtsmittels, das sich eingehend mit der rechtlichen Beurteilung der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt.
2. Zum Schutzgesetzcharakter des § 48a BAO2. Zum Schutzgesetzcharakter des Paragraph 48 a, BAO
Schutzgesetze sind nach der Formulierung des § 1311 ABGB Gesetze, die zufälligen Beschädigungen vorzubeugen suchen. Als Schutzgesetz werden demnach jene Bestimmungen angesehen, die ein abstrakt gefährliches Verhalten verbieten, um hiedurch Einzelpersonen oder bestimmte Kreise von Personen vor Verletzungen ihrer Güter zu bewahren. Dabei muss der Schutz dieser Personen zumindest auch gewollt sein (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht**2 II 102ff).Schutzgesetze sind nach der Formulierung des Paragraph 1311, ABGB Gesetze, die zufälligen Beschädigungen vorzubeugen suchen. Als Schutzgesetz werden demnach jene Bestimmungen angesehen, die ein abstrakt gefährliches Verhalten verbieten, um hiedurch Einzelpersonen oder bestimmte Kreise von Personen vor Verletzungen ihrer Güter zu bewahren. Dabei muss der Schutz dieser Personen zumindest auch gewollt sein (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht**2 römisch II 102ff).
§ 48a BAO regelt die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht, die - wie in Absatz 1 festgelegt - im Zusammenhang mit der Durchführung von (ua) Finanzstrafverfahren besteht. Nach § 48a Abs 2 BAO verletzt ein Beamter oder ehemaliger Beamter diese Pflicht, wenn er (a) der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes in einem ... Finanzstrafverfahren anvertraut oder zugänglich geworden sind, (b) den Inhalt von Akten eines ... Finanzstrafverfahrens ... unbefugt offenbart oder verwertet. Jemand anderer als die in Absatz 2 genannten Personen verletzt die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht, wenn er der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die ihm (a) durch seine Tätigkeit als Sachverständiger oder als dessen Hilfskraft in einem Abgaben- oder Monopolverfahren oder in einem Finanzstrafverfahren, (b) aus Akten eines ... Finanzstrafverfahrens ... anvertraut oder zugänglich geworden sind, unbefugt offenbart oder verwertet. § 48a Abs 4 BAO setzt fest, in welchen Fällen die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen befugt ist, und zwar (a) wenn sie der Durchführung eines Abgaben- oder Monpolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens dient, (b) wenn sie auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt oder wenn sie im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen ist oder (c) wenn ein schutzwürdiges Interesse offensichtlich nicht vorliegt oder ihr diejenigen zustimmen, deren Interessen an der Geheimhaltung verletzt werden können.Paragraph 48 a, BAO regelt die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht, die - wie in Absatz 1 festgelegt - im Zusammenhang mit der Durchführung von (ua) Finanzstrafverfahren besteht. Nach Paragraph 48 a, Absatz 2, BAO verletzt ein Beamter oder ehemaliger Beamter diese Pflicht, wenn er (a) der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes in einem ... Finanzstrafverfahren anvertraut oder zugänglich geworden sind, (b) den Inhalt von Akten eines ... Finanzstrafverfahrens ... unbefugt offenbart oder verwertet. Jemand anderer als die in Absatz 2 genannten Personen verletzt die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht, wenn er der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die ihm (a) durch seine Tätigkeit als Sachverständiger oder als dessen Hilfskraft in einem Abgaben- oder Monopolverfahren oder in einem Finanzstrafverfahren, (b) aus Akten eines ... Finanzstrafverfahrens ... anvertraut oder zugänglich geworden sind, unbefugt offenbart oder verwertet. Paragraph 48 a, Absatz 4, BAO setzt fest, in welchen Fällen die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen befugt ist, und zwar (a) wenn sie der Durchführung eines Abgaben- oder Monpolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens dient, (b) wenn sie auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt oder wenn sie im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen ist oder (c) wenn ein schutzwürdiges Interesse offensichtlich nicht vorliegt oder ihr diejenigen zustimmen, deren Interessen an der Geheimhaltung verletzt werden können.
Die Geheimhaltungspflicht des § 48a BAO wird damit begründet, dass der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Partei, ihre Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen, die Verpflichtung der Behörde und ihrer Organwalter und sonstiger für die Behörde handelnden Personen gegenüberstehen muss, das durch die Erklärungen gewonnene Wissen als Geheimnis zu wahren. Die Wahrung des Steuergeheimnisses bildet damit eine unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der behördlichen Aufgaben der Abgabenerhebung und schafft im Vertrauensbereich die Grundlage für den geordneten und vorausgesetzten Ablauf des Verfahrens (Stoll, Bundesabgabenordnung Kommentar 520).Die Geheimhaltungspflicht des Paragraph 48 a, BAO wird damit begründet, dass der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Partei, ihre Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen, die Verpflichtung der Behörde und ihrer Organwalter und sonstiger für die Behörde handelnden Personen gegenüberstehen muss, das durch die Erklärungen gewonnene Wissen als Geheimnis zu wahren. Die Wahrung des Steuergeheimnisses bildet damit eine unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der behördlichen Aufgaben der Abgabenerhebung und schafft im Vertrauensbereich die Grundlage für den geordneten und vorausgesetzten Ablauf des Verfahrens (Stoll, Bundesabgabenordnung Kommentar 520).
Das Steuergeheimnis ist ein qualifiziertes Amtsgeheimnis; das Amtsgeheimnis ist in Art 20 Abs 3 B-VG festgelegt. Danach sind alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung ... im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs bildet Art 20 Abs 3 B-VG auch für das Steuergeheimnis die äußerste Grenze einer gesetzlichen Regelung (Stoll aaO 522 mwN). Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht für Beamte besteht daher nur insoweit, als sie im öffentlichen Interesse, insbesondere im wirtschaftlichen Interesse und Ordnungsinteresse des Bundes, oder im überwiegenden Interesse der Partei liegt. Die durch Art 20 Abs 3 B-VG festgelegten Grenzen sind hingegen nicht heranzuziehen, wenn die Geheimhaltungspflicht anderer Personen (§ 48a Abs 3 B-VG) zu beurteilen ist, weil es sich bei ihnen nicht um Organe im Sinne des Art 20 Abs 3 B-VG handelt (Stoll aaO 532 mwN).Das Steuergeheimnis ist ein qualifiziertes Amtsgeheimnis; das Amtsgeheimnis ist in Artikel 20, Absatz 3, B-VG festgelegt. Danach sind alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung ... im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs bildet Artikel 20, Absatz 3, B-VG auch für das Steuergeheimnis die äußerste Grenze einer gesetzlichen Regelung (Stoll aaO 522 mwN). Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht für Beamte besteht daher nur insoweit, als sie im öffentlichen Interesse, insbesondere im wirtschaftlichen Interesse und Ordnungsinteresse des Bundes, oder im überwiegenden Interesse der Partei liegt. Die durch Artikel 20, Absatz 3, B-VG festgelegten Grenzen sind hingegen nicht heranzuziehen, wenn die Geheimhaltungspflicht anderer Personen (Paragraph 48 a, Absatz 3, B-VG) zu beurteilen ist, weil es sich bei ihnen nicht um Organe im Sinne des Artikel 20, Absatz 3, B-VG handelt (Stoll aaO 532 mwN).
Unter die in § 48a Abs 2 BAO genannten "Verhältnisse" fallen Beziehungen rechtlicher oder tatsächlicher Art, die persönlicher, betrieblicher oder beruflicher Natur sein können sowie auch Äußerungen oder Mitteilungen über eine Person. Zu den "Umständen" können tatsächliche Gegebenheiten, Zustände gerechnet werden; sowohl unter "Verhältnissen" als auch unter "Umständen" können persönliche oder betriebliche Eigenschaften, Merkmale, Zustände, Ereignisse, Produktionstechniken, Verfahrensweisen, Geschäftspartner, Kunden, jeweils im Unternehmens- oder Privatbereich, verstanden werden. Geschützt sind nicht nur die rein steuerrechtlichen Verhältnisse und Umstände, sondern der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse und Umstände schlechthin, die einem Organwalter in Ausübung seines Amts (§ 48a Abs 2 BAO) oder einer anderen Person (§ 48a Abs 3 BAO) anvertraut oder zugänglich geworden sind (Stoll aaO 526, 532f).Unter die in Paragraph 48 a, Absatz 2, BAO genannten "Verhältnisse" fallen Beziehungen rechtlicher oder tatsächlicher Art, die persönlicher, betrieblicher oder beruflicher Natur sein können sowie auch Äußerungen oder Mitteilungen über eine Person. Zu den "Umständen" können tatsächliche Gegebenheiten, Zustände gerechnet werden; sowohl unter "Verhältnissen" als auch unter "Umständen" können persönliche oder betriebliche Eigenschaften, Merkmale, Zustände, Ereignisse, Produktionstechniken, Verfahrensweisen, Geschäftspartner, Kunden, jeweils im Unternehmens- oder Privatbereich, verstanden werden. Geschützt sind nicht nur die rein steuerrechtlichen Verhältnisse und Umstände, sondern der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse und Umstände schlechthin, die einem Organwalter in Ausübung seines Amts (Paragraph 48 a, Absatz 2, BAO) oder einer anderen Person (Paragraph 48 a, Absatz 3, BAO) anvertraut oder zugänglich geworden sind (Stoll aaO 526, 532f).
§ 48a BAO erfasst demnach Informationen sowohl über private als auch über betriebliche und berufliche Verhältnisse und Umstände. Die gegenteilige Behauptung der Beklagten, wonach sowohl eine grammatikalische als auch eine teleologische Interpretation zum Ergebnis komme, dass in den Schutzbereich des § 48a BAO und der - die Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch Nichtbeamte erfassenden - Strafbestimmung des § 252 FinStrG allein "die zu achtende Privatsphäre" falle, ist nicht nachvollziehbar. Weder die Überschriften der beiden Bestimmungen - "Abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht" (§ 48a BAO) und "Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht" (§ 252 FinStrG) - noch die Tatsache, dass § 48a Abs 4 lit c BAO die Offenbarung und Verwertung von Umständen erlaubt, wenn ein schutzwürdiges Interesse offensichtlich nicht vorliegt oder ihr diejenigen zustimmen, deren Interessen an der Geheimhaltung verletzt werden, lassen den Schluss zu, dass nur die "Geheimnissphäre" (= Privatsphäre) des Abgabepflichtigen geschützt und der "Schutz des reinen Vermögens" nicht mitumfasst wäre.Paragraph 48 a, BAO erfasst demnach Informationen sowohl über private als auch über betriebliche und berufliche Verhältnisse und Umstände. Die gegenteilige Behauptung der Beklagten, wonach sowohl eine grammatikalische als auch eine teleologische Interpretation zum Ergebnis komme, dass in den Schutzbereich des Paragraph 48 a, BAO und der - die Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch Nichtbeamte erfassenden - Strafbestimmung des Paragraph 252, FinStrG allein "die zu achtende Privatsphäre" falle, ist nicht nachvollziehbar. Weder die Überschriften der beiden Bestimmungen - "Abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht" (Paragraph 48 a, BAO) und "Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht" (Paragraph 252, FinStrG) - noch die Tatsache, dass Paragraph 48 a, Absatz 4, Litera c, BAO die Offenbarung und Verwertung von Umständen erlaubt, wenn ein schutzwürdiges Interesse offensichtlich nicht vorliegt oder ihr diejenigen zustimmen, deren Interessen an der Geheimhaltung verletzt werden, lassen den Schluss zu, dass nur die "Geheimnissphäre" (= Privatsphäre) des Abgabepflichtigen geschützt und der "Schutz des reinen Vermögens" nicht mitumfasst wäre.
Nicht geheimzuhalten sind - unabhängig von den Rechtfertigungsgründen des § 48a Abs 4 BAO - der Öffentlichkeit bekannte Umstände und Verhältnisse. Der Öffentlichkeit bekannt sind Umstände und Verhältnisse dann, wenn sie einem individuell nicht umgrenzten (nicht geschlossenen oder schließbaren) Personenkreis bereits zugänglich sind (Stoll aaO 524 mwN).Nicht geheimzuhalten sind - unabhängig von den Rechtfertigungsgründen des Paragraph 48 a, Absatz 4, BAO - der Öffentlichkeit bekannte Umstände und Verhältnisse. Der Öffentlichkeit bekannt sind Umstände und Verhältnisse dann, wenn sie einem individuell nicht umgrenzten (nicht geschlossenen oder schließbaren) Personenkreis bereits zugänglich sind (Stoll aaO 524 mwN).
Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht gilt unabhängig davon, ob die dadurch geschützten Interessen konkret gefährdet sind. Anders als die meisten strafrechtlichen Vorschriften verbietet § 48a BAO damit bereits die abstrakte Gefährdung und nicht bloß die konkrete Gefährdung eines Guts. Dass auch eine Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht durch Nichtbeamte mit Strafe bedroht ist (§ 252 FinStrG), macht aus § 48a BAO keine strafrechtliche Norm. Es bedarf daher keiner Auseinandersetzung mit der - von der Beklagten erörterten - Frage, ob auch strafrechtliche Normen als Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB zu werten sind.Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht gilt unabhängig davon, ob die dadurch geschützten Interessen konkret gefährdet sind. Anders als die meisten strafrechtlichen Vorschriften verbietet Paragraph 48 a, BAO damit bereits die abstrakte Gefährdung und nicht bloß die konkrete Gefährdung eines Guts. Dass auch eine Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht durch Nichtbeamte mit Strafe bedroht ist (Paragraph 252, FinStrG), macht aus Paragraph 48 a, BAO keine strafrechtliche Norm. Es bedarf daher keiner Auseinandersetzung mit der - von der Beklagten erörterten - Frage, ob auch strafrechtliche Normen als Schutzgesetze im Sinne des Paragraph 1311, ABGB zu werten sind.
§ 48a BAO schützt - neben den Interessen des Bundes - das Interesse der Partei an der Geheimhaltung des Akteninhalts, von Verhältnissen und Umständen. Die Bestimmung soll nicht nur den Bund, sondern auch die Partei vor - auch vermögensrechtlichen (Stoll aaO 524) - Nachteilen bewahren, die durch das öffentliche Bekanntwerden des Akteninhalts, ihrer Verhältnisse und Umstände entstehen können. § 48a BAO ist daher als Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB zu verstehen.Paragraph 48 a, BAO schützt - neben den Interessen des Bundes - das Interesse der Partei an der Geheimhaltung des Akteninhalts, von Verhältnissen und Umständen. Die Bestimmung soll nicht nur den Bund, sondern auch die Partei vor - auch vermögensrechtlichen (Stoll aaO 524) - Nachteilen bewahren, die durch das öffentliche Bekanntwerden des Akteninhalts, ihrer Verhältnisse und Umstände entstehen können. Paragraph 48 a, BAO ist daher als Schutznorm im Sinne des Paragraph 1311, ABGB zu verstehen.
3. Zur Haftung der Beklagten für eine Verletzung des § 48a BAO3. Zur Haftung der Beklagten für eine Verletzung des Paragraph 48 a, BAO
Nach dem festgestellten Sachverhalt enthält der beanstandete Bericht der Öffentlichkeit nicht bekannte Informationen, die unter die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a BAO fallen. Es sind dies insbesondere sowohl die unter "Inhalt von Akten" in § 48a Abs 2 lit b BAO fallenden Angaben über den Stand des Finanzstrafverfahrens als auch die als Aussage eines Fahnders gebrachten Informationen über Verrechnungsvorgänge im Unternehmen der Klägerin ("Verhältnisse oder Umstände" in § 48a Abs 2 lit a, Abs 3 BAO). Der Inhalt des Berichts lässt damit darauf schließen, dass die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht verletzt wurde.Nach dem festgestellten Sachverhalt enthält der beanstandete Bericht der Öffentlichkeit nicht bekannte Informationen, die unter die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des Paragraph 48 a, BAO fallen. Es sind dies insbesondere sowohl die unter "Inhalt von Akten" in Paragraph 48 a, Absatz 2, Litera b, BAO fallenden Angaben über den Stand des Finanzstrafverfahrens als auch die als Aussage eines Fahnders gebrachten Informationen über Verrechnungsvorgänge im Unternehmen der Klägerin ("Verhältnisse oder Umstände" in Paragraph 48 a, Absatz 2, Litera a,, Absatz 3, BAO). Der Inhalt des Berichts lässt damit darauf schließen, dass die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht verletzt wurde.
Zu prüfen bleibt, ob die Beklagte als Medieninhaberin der Zeitschrift, in welcher der Bericht erschienen ist, für die Verletzung des § 48a BAO einzustehen hat. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht nur für Beamte (§ 48a Abs 2 BAO), sondern auch für "andere" Personen (§ 48a Abs 3 BAO), allerdings nicht, wie bei Beamten, für den (geheimen) Inhalt von Akten eines ... Finanzstrafverfahrens ganz allgemein (§ 48a Abs 2 lit b BAO), sondern nur für der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die den "anderen" Personen "ausschließlich" auf die in lit a bis c beschriebene Weise anvertraut oder zugänglich geworden sind (§ 48a Abs 3 BAO).Zu prüfen bleibt, ob die Beklagte als Medieninhaberin der Zeitschrift, in welcher der Bericht erschienen ist, für die Verletzung des Paragraph 48 a, BAO einzustehen hat. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht nur für Beamte (Paragraph 48 a, Absatz 2, BAO), sondern auch für "andere" Personen (Paragraph 48 a, Absatz 3, BAO), allerdings nicht, wie bei Beamten, für den (geheimen) Inhalt von Akten eines ... Finanzstrafverfahrens ganz allgemein (Paragraph 48 a, Absatz 2, Litera b, BAO), sondern nur für der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die den "anderen" Personen "ausschließlich" auf die in Litera a bis c beschriebene Weise anvertraut oder zugänglich geworden sind (Paragraph 48 a, Absatz 3, BAO).
§ 48 Abs 3 BAO nennt drei Fälle: das Anvertrauen oder Zugänglichwerden durch die Tätigkeit als Sachverständiger oder dessen Hilfsperson (lit a), aus Akten eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens (lit b) oder durch die Mitwirkung bei der Personenstands- oder Betriebsaufnahme (lit c). Im vorliegenden Fall kommt allein lit b in Frage. Für die Anwendung dieser Bestimmung ist es gleichgültig, ob die "andere" Person Kenntnis von geschützten Verhältnissen oder Umständen in Verhandlungen, aus Akten oder Aktenteilen erlangt hat und ob sie diese in Ausübung ihrer Obliegenheiten oder widerrechtlich erfahren hat. Die Schutzbestimmung des Abs 3 lit b wird in all diesen Fällen wirksam (Stoll aaO 533).Paragraph 48, Absatz 3, BAO nennt drei Fälle: das Anvertrauen oder Zugänglichwerden durch die Tätigkeit als Sachverständiger oder dessen Hilfsperson (Litera a,), aus Akten eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens (Litera b,) oder durch die Mitwirkung bei der Personenstands- oder Betriebsaufnahme (Litera c,). Im vorliegenden Fall kommt allein Litera b, in Frage. Für die Anwendung dieser Bestimmung ist es gleichgültig, ob die "andere" Person Kenntnis von geschützten Verhältnissen oder Umständen in Verhandlungen, aus Akten oder Aktenteilen erlangt hat und ob sie diese in Ausübung ihrer Obliegenheiten oder widerrechtlich erfahren hat. Die Schutzbestimmung des Absatz 3, Litera b, wird in all diesen Fällen wirksam (Stoll aaO 533).
Voraussetzung für die Anwendung des § 48a Abs 3 lit b BAO ist immer, dass die Kenntnis geschützter Verhältnisse oder Umstände nicht von Dritten, sondern "ausschließlich" in Verhandlungen, aus Akten oder Aktenteilen erlangt wurde. Nur unter dieser Voraussetzung kann demjenigen, der die geschützten Kenntnisse oder Umstände unbefugt offenbart oder verwertet hat, eine Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht angelastet werden.Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 48 a, Absatz 3, Litera b, BAO ist immer, dass die Kenntnis geschützter Verhältnisse oder Umstände nicht von Dritten, sondern "ausschließlich" in Verhandlungen, aus Akten oder Aktenteilen erlangt wurde. Nur unter dieser Voraussetzung kann demjenigen, der die geschützten Kenntnisse oder Umstände unbefugt offenbart oder verwertet hat, eine Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht angelastet werden.
Im vorliegenden Fall ist - entgegen der in der rechtlichen Beurteilung geäußerten und daher nicht bindenden Auffassung des Erstgerichts - nicht nur anzunehmen, dass der Bericht nur durch Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht zustande kommen konnte, sondern es ist dies auch ausreichend bescheinigt. Die Klägerin hat sich auf den - vom Erstgericht festgestellten - Inhalt des Berichts berufen; dieser belegt tatsächlich, dass der Beklagten - wie sie auf Seite 5 ihrer Zeitschrift bei der Ankündigung des Berichts auch selbst behauptet - "exklusiv weite Teile der 'Akte G*****'" vorgelegen sind. Ihre Behauptung im Bericht, "N***** liegen exklusiv umfangreiche Dokumente vor, die auch die Steuerfahndung hat
Das Rekursgericht hat demnach zu Recht angenommen, dass der Bericht durch Verletzung des Steuergeheimnisses zustandegekommen ist. Dieser Beurteilung standen entgegen der Auffassung der Beklagten keine Feststellungen des Erstgerichts entgegen; das Erstgericht hat nicht festgestellt, dass die Beklagte die Informationen entgegen ihrer Behauptung in der Ankündigung des Berichts nicht aus dem Akt der Finanzbehörde erlangt hätte.
Die Verletzung eines Schutzgesetzes verpflichtet nicht nur zum Schadenersatz, sondern auch zur Unterlassung (1 Ob 82/99m = ÖBl 1999, 248 - Telefax-Inseratenwerbung; diese Frage noch offenlassend 4 Ob 150/97f = RdM 1997/34). Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist daher nach § 1311 ABGB iVm § 48a BAO begründet.Die Verletzung eines Schutzgesetzes verpflichtet nicht nur zum Schadenersatz, sondern auch zur Unterlassung (1 Ob 82/99m = ÖBl 1999, 248 - Telefax-Inseratenwerbung; diese Frage noch offenlassend 4 Ob 150/97f = RdM 1997/34). Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist daher nach Paragraph 1311, ABGB in Verbindung mit Paragraph 48 a, BAO begründet.
Der Revisionsrekurs musste erfolglos bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40,, 50 ZPO.
Anmerkung
E63350 04A02061European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00206.01Z.0925.000Dokumentnummer
JJT_20010925_OGH0002_0040OB00206_01Z0000_000