Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Zechner und Dr. Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dr. Gottfried I*****, und 2.) Dagmar I*****, beide vertreten durch Dr. Franz Insam, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei B***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wegen Räumung infolge von Rekursen der klagenden Parteien und des Dr. Gerhard Braumüller, Rechtsanwalt, Graz, Kalchberggasse 1, als Zwangsverwalter der Liegenschaft EZ *****, gegen Punkt 1.) des Beschlusses des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 12. April 2001, GZ 3 R 31/01b-13, womit die Unterbrechung des Verfahrens seit 21. Dezember 2000 festgestellt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs des Zwangsverwalters wird zurückgewiesen.
Dem Rekurs der Kläger wird hingegen Folge gegeben und der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben.
Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Der Erstkläger ist Eigentümer einer Liegenschaft mit einem darauf errichteten Haus, die Zweitklägerin ist an dieser fruchtgenussberechtigt.
Die Kläger begehrten von der beklagten Partei, gestützt auf § 1118 zweiter Fall ABGB und auf titellose Benützung, die Räumung der von dieser in dem Haus gemieteten Räumlichkeiten laut Beschreibung in der "einen integrierenden Bestandteil des Urteils bildenden Flächenberechnung des DI Harald L***** und im Untergeschoßplan" der näher bezeichneten sowie (mit)gemieteten unbebauten Grundstücke und der gleichfalls näher bezeichneten unbebauten Hofnebenflächen einer bestimmten Liegenschaft.
Mit Beschluss eines näher genannten Bezirksgerichts vom 13. August 1999 wurde der beklagten Partei die Zwangsverwaltung der Liegenschaft des Erstklägers bewilligt und der Zwangsverwalter am 21. Dezember 2000 in sein Amt eingeführt. Der Zwangsverwalter trat nach dem Aktenstand bis dato nicht in das Verfahren ein, sondern ersuchte nur (ON 9), ihn "zukünftig von den zukünftigen Verfahrensschritten" zu informieren, "wenn das Gericht dies für erforderlich hält".
Das Erstgericht stellte "die Parteienbezeichnung" der klagenden Parteien von Amts wegen auf "Zwangsverwaltungsmasse der Liegenschaft ... vertreten durch den Zwangsverwalter ..." richtig, weil die Räumungsklage vom Geschäftskreis des Zwangsverwalters umfasst sei. Nach Übergabe der zu verwaltenden Liegenschaft an den Zwangsverwalter sei Partei die Zwangsverwaltungsmasse, vertreten durch den Zwangsverwalter. Der dadurch eintretende Parteiwechsel führe dazu, dass der Name der Partei von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens richtigzustellen sei.
Über Rekurse aller Parteien und des Zwangsverwalters behob das Rekursgericht unangefochten den erstinstanzlichen Beschluss (Punkt 2.) und stellte aus Anlass des Rekursverfahrens fest, dass das Verfahren seit 21. Dezember 2000 unterbrochen sei (Punkt 1.). Mit der Einführung des Zwangsverwalters seien in analoger Anwendung des § 7 KO alle bei Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten unterbrochen, sofern Verfahrensgegen- stand eine Sache sei, die sich auf die Verwaltung oder die Einkünfte der Liegenschaft beziehe. Das Räumungsbegehren gehöre zweifellos zur Verwaltung der Liegenschaft. Die Unterbrechung wirke aber auch auf Streitgenossen, wenn sie - wie hier - mit dem Verpflichteten eine einheitliche Streitpartei bildeten. Deshalb sei ein deklarativer Unterbrechungsbeschluss zu fassen und, weil die Richtigstellung der Parteibezeichnung zumindest verfrüht erfolgt sei, der erstinstanzliche Beschluss zu beheben.
a) Der Rekurs des Zwangsverwalters gegen den Unterbrechungsbeschluss (die Bezeichnung als "Revisionsrekurs" schadet gemäß § 84 Abs 2 ZPO nicht) ist nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof sprach bereits wiederholt aus, derjenige, der nicht Parteienvertreter ist, jedoch die Bejahung oder Verneinung einer Vertreterstellung anstrebt, habe im darüber geführten Zwischenstreit eine parteiähnliche Stellung und sei deshalb berechtigt, Gerichtsentscheidungen über eine derartige Streitfrage zu bekämpfen (EvBl 1963/429; RZ 1996/26 = ZIK 1996, 32; 1 Ob 362/97k = SZ 70/246 = EvBl 1998/85). Der Verpflichtete wird weder durch die Bewilligung der Zwangsverwaltung noch durch die Einführung des Zwangsverwalters geschäfts- oder prozessunfähig; vom anhängigen Zivilverfahren ist der Zwangsverwalter zu verständigen. Es steht ihm frei, in dieses an Stelle des Verpflichteten einzutreten (1 Ob 23/01s). Der Zwangsverwalter ist aber (noch) nicht in das Verfahren eingetreten, sodass er der Parteistellung ermangelt. Dies muss zur Zurückweisung seines Rechtsmittels führen.
b) Der Rekurs der Kläger gegen den Unterbrechungsbeschluss (die Bezeichnung als "Revisionsrekurs" schadet gemäß § 84 Abs 2 ZPO nicht) ist dagegen zulässig.
Grundsätzlich kann ein Beschluss über den Eintritt der Unterbrechung nach § 7 KO trotz seiner nur deklarativen Bedeutung mit Rekurs angefochten werden (EvBl 1994/163; 1 Ob 200/98p). Dies muss auch dann gelten, wenn die Bestimmung des § 7 KO wie hier nur analog anzuwenden ist. Eine ausdrückliche Regelung über Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Rekursgerichts, die das Gericht zweiter Instanz aus Anlass des Rekursverfahrens oder im Zusammenhang damit fasst, wie etwa auf Unterbrechung des Verfahrens, fehlt - anders als für das Berufungsverfahren nach § 519 ZPO (vgl. dazu MR 1991, 28; 1 Ob 200/98p; 3 Ob 158/00g) - im Gesetz (Kodek in Rechberger2, § 528 ZPO Rz 1). Soweit das Rekursgericht - wie bei der Zurückweisung eines an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels - als Durchlaufgericht gehandelt hat, wird davon ausgegangen, dass die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 ZPO nicht gilt (stRsp, 1 Ob 2416/96t = EvBl 1997/113 mwN u.a.; Kodek aaO § 529 ZPO Rz 1). Die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO beziehen sich somit nur auf Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz, mit denen über ein an das Rekursgericht gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wurde, nicht aber auch auf solche, die das Rekursgericht - wie hier - als Erstgericht traf. Der Rekurs gegen den Unterbrechungsbeschluss des Rekursgerichts ist daher in analoger Anwendung des § 192 Abs 2 ZPO ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO abhängt. Ob die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO zu beachten wäre (vgl. dazu Fasching, Lehrbuch2, Rz 2015/1), kann hier auf sich beruhen, weil Gegenstand des Rechtstreits ein auf § 1118 ABGB gestütztes Räumungsbegehren ist und somit die Ausnahmebestimmung des § 528 Abs 2 Z 1 iVm § 502 Abs 5 Z 2 ZPO zum Tragen kommt.Grundsätzlich kann ein Beschluss über den Eintritt der Unterbrechung nach § 7 KO trotz seiner nur deklarativen Bedeutung mit Rekurs angefochten werden (EvBl 1994/163; 1 Ob 200/98p). Dies muss auch dann gelten, wenn die Bestimmung des § 7 KO wie hier nur analog anzuwenden ist. Eine ausdrückliche Regelung über Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Rekursgerichts, die das Gericht zweiter Instanz aus Anlass des Rekursverfahrens oder im Zusammenhang damit fasst, wie etwa auf Unterbrechung des Verfahrens, fehlt - anders als für das Berufungsverfahren nach § 519 ZPO vergleiche dazu MR 1991, 28; 1 Ob 200/98p; 3 Ob 158/00g) - im Gesetz (Kodek in Rechberger2, § 528 ZPO Rz 1). Soweit das Rekursgericht - wie bei der Zurückweisung eines an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels - als Durchlaufgericht gehandelt hat, wird davon ausgegangen, dass die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 ZPO nicht gilt (stRsp, 1 Ob 2416/96t = EvBl 1997/113 mwN u.a.; Kodek aaO § 529 ZPO Rz 1). Die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO beziehen sich somit nur auf Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz, mit denen über ein an das Rekursgericht gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wurde, nicht aber auch auf solche, die das Rekursgericht - wie hier - als Erstgericht traf. Der Rekurs gegen den Unterbrechungsbeschluss des Rekursgerichts ist daher in analoger Anwendung des § 192 Abs 2 ZPO ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO abhängt. Ob die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO zu beachten wäre vergleiche dazu Fasching, Lehrbuch2, Rz 2015/1), kann hier auf sich beruhen, weil Gegenstand des Rechtstreits ein auf § 1118 ABGB gestütztes Räumungsbegehren ist und somit die Ausnahmebestimmung des § 528 Abs 2 Z 1 in Verbindung mit § 502 Abs 5 Z 2 ZPO zum Tragen kommt.
Der Beschluss, mit dem das Rekursgericht aus Anlass des Rekursverfahrens die Unterbrechung des Verfahrens analog § 7 KO bis zum Eintritt des Zwangsverwalters in das Verfahren feststellt, ist ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO anfechtbar.
c) Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Der erkennende Senat hat sich in seiner Entscheidung 1 Ob 23/01s mit dem auch hier maßgeblichen Problem auseinander gesetzt und kam mit eingehender Begründung zu folgendem Ergebnis: Der von Angst (in Angst, Kommentar zur EO, § 109 Rz 11) vertretenen Ansicht, für die vor Einführung des Zwangsverwalters vom Verpflichteten anhängig gemachten Prozesse könne wegen vergleichbaren Regelungszwecks die analoge Anwendung des § 7 KO, somit die Unterbrechung des Verfahrens, in Betracht gezogen werden, sei nicht zu teilen; für eine derartige Vorgangsweise bildeten die Bestimmungen der §§ 97 ff EO keine Handhabe. Von anhängigen Verfahren sei jedoch der Zwangsverwalter zu verständigen; es steht ihm frei, in diese anstelle des Verpflichteten einzutreten (1 Ob 343/55 = SZ 28/140; 1 Ob 23/01s). An dieser Auffassung ist festzuhalten. Nach dem Aktenstand ist der Zwangsverwalter bis dato nicht in den vorliegenden Räumungsstreit eingetreten.
Dem Revisionsrekurs ist demnach Folge zu geben und der angefochtene Unterbrechungsbeschluss ersatzlos zu beheben.
Der Kostenvorbehalt fußt auf § 52 Abs 1 ZPO.
Textnummer
E63533European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00182.01Y.0925.000Im RIS seit
25.10.2001Zuletzt aktualisiert am
23.02.2011