TE OGH 2001/9/25 1Ob204/01h

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Veröffentlicht am 25.09.2001
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Zechner und Dr. Prückner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Evelin N*****, geboren am 29. April 1993, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Miklos N*****, vertreten durch Mag. Manfred Sommerbauer, Rechtsanwalt in Wr. Neustadt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt als Rekursgericht vom 12. April 2001, GZ 16 R 307/00m-67, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichts Wr. Neustadt vom 12. Mai 2000, GZ 17 P 240/98z-34, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht übertrug die Obsorge für die Minderjährige der Mutter.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dieser Beschluss wurde dem Verfahrenshelfer des Vaters am 24. 4. 2001 zugestellt. Am 9. 5. 2001 gab der Vater persönlich einen außerordentlichen Revisionsrekurs zur Post. Daraufhin erteilte ihm das Erstgericht mit Beschluss vom 14. 5. 2001 den (überflüssigen) Auftrag, das Rechtsmittel binnen 8 Tagen "durch anwaltliche Fertigung und Erfüllung der Erfordernisse des § 14a AußStrG" zu verbessern. Diesem Auftrag wurde am 23. 5. 2001 durch die Überreichung eines vom Verfahrenshelfer des Vaters verfassten und unterfertigten Schriftsatzes entsprochen. Mit Beschluss vom 17. 7. 2001 wies das Rekursgericht den im Verbesserungschriftsatz gestellten Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses in der Entscheidung über die Obsorgefrage zurück. In einem Beisatz verwies es ferner auf die Verspätung des Revisionsrekurses und regte an, zu klären, ob das Rechtsmittel aufrechterhalten werde. Der Verfahrenshelfer des Vaters erklärte sodann, dass "der Verfahrensbeholfene die Aufrechterhaltung des Revisionsrekurses wünscht". Daraufhin verfügte das Erstgericht am 2. 8. 2001 die Vorlage des außerordentlichen Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof.

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat hat erwogen:

Gemäß § 11 Abs 1 AußStrG beträgt die Rechtsmittelfrist im Verfahren außer Streitsachen 14 Tage. Der angefochtene Beschluss wurde dem Verfahrenshelfer des Vaters am 24. 4. 2001 zugestellt. Danach endete die Revisionsrekursfrist am 8. 5. 2001. Der erst am 9. 5. 2001 zur Post gegebene außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist somit verspätet.

Auch die Regelung des § 11 Abs 2 AußStrG ermöglicht im Anlassfall keine meritorische Erledigung des verspäteten Rechtsmittels in Form der Prüfung der Frage, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG abhänge, weil sich der angefochtene Beschluss nicht mehr ohne Nachteil für die Mutter, die durch die Übertragung der Obsorge für die Minderjährige bereits ein elterliches Recht erlangte, abändern ließe (6 Ob 715/88 mwN).

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist demnach wegen Verspätung zurückzuweisen.

Textnummer

E63540

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00204.01H.0925.000

Im RIS seit

25.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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