TE OGH 2001/9/25 1Ob223/01b

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Veröffentlicht am 25.09.2001
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Zechner und Dr. Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sandra G*****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Dr. Hans Pucher und Mag. Volker Leitner, Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die beklagten Parteien 1) Karl U*****, und 2) U***** Gesellschaft m. b. H., ***** beide vertreten durch Dr. Hans Kaska und Dr. Christian Hirtzberger, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen 300.000 S sA und Feststellung (Streitwert 100.000 S) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Juni 2001, GZ 14 R 64/01m-31, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin wurde bei einem von der zweitbeklagten Partei am 31. 12. 1996 im Ortsgebiet ihrer Heimatgemeinde veranstalteten Feuerwerks durch eine Metallhülse am linken Auge verletzt. An der vom Erstbeklagten verschossenen Feuerwerksmunition befanden sich keine derartigen Metallteile. Bei der Metallhülse dürfte es sich um den "Rohling für eine Öse" gehandelt haben. Die Veranstaltung des Feuerwerks widersprach Regelungen des PyrotechnikG. Eine behördlich bewilligte Ausnahme vom gesetzlichen Veranstaltungsverbot lag nicht vor. Es fehlte schon an "einer vorherigen Anmeldung" des Feuerwerks "bei der zuständigen Behörde".

Die Klägerin begehrte den Zuspruch eines Schmerzengelds von 300.000 S sA und die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für allfällige zukünftige Ersatzansprüche aufgrund des Schadensereignisses vom 31. 12. 1996.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach Ansicht der Rechtsmittelwerberin hätten "stichprobenartige Personenkontrollen und der Hinweis auf deren behördliche Notwendigkeit ... mit Sicherheit abschreckende Wirkung gezeigt". Schon die "bloße Anwesenheit von Überwachungspersonen" hätte "der Sache Rechnung getragen". Überdies hätte "mittels Lautsprecher(s) seitens des Veranstalters dazu aufgerufen werden können, das eigenmächtige Abfeuern von eigens mitgebrachten Knallkörpern zu unterlassen".

Die Klägerin wurde Opfer eines Akts des Vandalismus. Täter, die zur Begehung solcher Akte neigen, zeichnen sich durch eine habituelle Missachtung jener Vorschriften aus, deren Einhaltung einer Schädigung von Personen oder Sachen vorbeugen soll. Wie das Berufungsgericht vertritt auch die Klägerin die zutreffende Ansicht, die mangelnde Schadenskausalität der Unterlassung gebotenen Verhaltens (Erwirkung einer behördlichen Ausnahme vom Veranstaltungsverbot) sei von den Beklagten zu beweisen. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts ist den Beklagten dieser Beweis jedoch gelungen, weil das Abschießen eines Messingkörpers auch "bei ordnungsgemäßer Anmeldung" nicht vermeidbar gewesen wäre, sei doch keinesfalls anzunehmen, dass "Personenkontrollen durch Sicherheitsorgane durchgeführt worden wären". Demnach hätte die "Anmeldung" des beabsichtigten Feuerwerks bei "realistischer Betrachtung auch nicht zu Maßnahmen führen können", die das schädigende Ereignis hätten verhindern können.

Es ist somit bereits auf der Tatsachenebene geklärt, dass die Verletzung jener Schutznorm, die der zweitbeklagten Partei als Feuerwerksveranstalterin anzulasten ist, nicht den der Klägerin durch einen Akt des Vandalismus zugefügten Schaden verursachte.

Die Klägerin unterstellt überdies unzutreffend, dass die in ihr linkes Auge eingedrungene Metallhülse der Bestandteil eines von einem Feuerwerksbesucher mitgebrachten und verschossenen Knallkörpers war. Eine solche Tatsache wurde von den Vorinstanzen nicht festgestellt. Das Erstgericht führte in seiner Beweiswürdigung vielmehr aus, es habe nicht geklärt werden können, "woher diese Messinghülse tatsächlich stammte". Nun teilt aber die Klägerin ausdrücklich die Ansicht des Berufungsgerichts, § 4 PyrotechnikG habe nicht den Zweck, "zufälligen Beschädigungen" vorzubeugen, solle doch der Veranstalter eines Silvesterfeuerwerks "nicht gezwungen sein, sämtliche potentielle(n) Schäden bei den Besuchern ... zu verhindern". Kann aber nach den feststehenden Tatsachen nicht einmal davon ausgegangen werden, dass die Klägerin durch den Überrest eines bei Silvesterfeierlichkeiten üblicherweise verwendeten Knallkörpers verletzt wurde, so entspricht das angefochtene Urteil ohnehin einer im Kern auch von der Klägerin gebilligten Rechtsansicht.Die Klägerin unterstellt überdies unzutreffend, dass die in ihr linkes Auge eingedrungene Metallhülse der Bestandteil eines von einem Feuerwerksbesucher mitgebrachten und verschossenen Knallkörpers war. Eine solche Tatsache wurde von den Vorinstanzen nicht festgestellt. Das Erstgericht führte in seiner Beweiswürdigung vielmehr aus, es habe nicht geklärt werden können, "woher diese Messinghülse tatsächlich stammte". Nun teilt aber die Klägerin ausdrücklich die Ansicht des Berufungsgerichts, Paragraph 4, PyrotechnikG habe nicht den Zweck, "zufälligen Beschädigungen" vorzubeugen, solle doch der Veranstalter eines Silvesterfeuerwerks "nicht gezwungen sein, sämtliche potentielle(n) Schäden bei den Besuchern ... zu verhindern". Kann aber nach den feststehenden Tatsachen nicht einmal davon ausgegangen werden, dass die Klägerin durch den Überrest eines bei Silvesterfeierlichkeiten üblicherweise verwendeten Knallkörpers verletzt wurde, so entspricht das angefochtene Urteil ohnehin einer im Kern auch von der Klägerin gebilligten Rechtsansicht.

Die außerordentlichen Revision ist somit nach allen bisherigen Erwägungen gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die außerordentlichen Revision ist somit nach allen bisherigen Erwägungen gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Anmerkung

E63545 01A02231

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00223.01B.0925.000

Dokumentnummer

JJT_20010925_OGH0002_0010OB00223_01B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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