Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Faouzi A*****, vertreten durch Dr. Manfred Pochendorfer, Rechtsanwalt in Ried, gegen die beklagte Partei G***** AG, ***** vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 114.000,-- sA, über den Antrag des Klägers auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag der klagenden Partei auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Ried im Innkreis wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Der im Sprengel des Bezirksgerichts Ried im Innkreis wohnhafte Kläger begehrt von der beklagten Partei S 114.000 aus einer Kreditausfallsversicherung nach Diebstahl oder Totalschaden betreffend einen von ihm geleasten PKW, der bei einem Verkehrsunfall in Tunesien total beschädigt worden sei. Zum Beweis seines Vorbringens beruft er sich auf seine Vernehmung als Partei sowie auf zwei ebenfalls im Sprengel des Bezirksgerichts Ried im Innkreis wohnhafte Zeugen.
Die Beklagte, die ihren allgemeinen Gerichtsstand in Wien hat, beantragte Klagsabweisung und wendete mangelnde aktive Klagslegitimation des Klägers ein; nicht dieser, sondern die Leasinggeberin sei Versicherungsnehmerin. Im Übrigen beschränke sich der Versicherungsschutz auf Ereignisse, die sich innerhalb Europas ereigneten. Das Beweisanbot der Beklagten umfasst zwei Zeugen aus Wien und einen Zeugen, der in Ried im Innkreis wohnhaft ist.
Das Verfahren ist beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien anhängig, an das die Klage gemäß § 230a ZPO überwiesen wurde, nachdem das ursprünglich angerufene Bezirksgericht Ried im Innkreis die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen hatte.Das Verfahren ist beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien anhängig, an das die Klage gemäß Paragraph 230 a, ZPO überwiesen wurde, nachdem das ursprünglich angerufene Bezirksgericht Ried im Innkreis die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen hatte.
Der Kläger beantragt unter Hinweis darauf, dass er und die beiden von ihm namhaft gemachten Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Ried haben, die Delegierung an dieses Gericht.
Die Beklagte trat der Delegierung entgegen. Es gehe allein um die Auslegung des Versicherungsvertrages. Dazu seien zwei in Wien und drei im Sprengel des Bezirksgerichts Ried im Innkreis aufhältige Zeugen einzuvernehmen. Die beantragte Delegierung sei daher iSd § 31 JN nicht zweckmäßig.Die Beklagte trat der Delegierung entgegen. Es gehe allein um die Auslegung des Versicherungsvertrages. Dazu seien zwei in Wien und drei im Sprengel des Bezirksgerichts Ried im Innkreis aufhältige Zeugen einzuvernehmen. Die beantragte Delegierung sei daher iSd Paragraph 31, JN nicht zweckmäßig.
Das Prozessgericht erster Instanz äußerte sich gemäß § 31 Abs 3 JN dahin, die Zweckmäßigkeit einer allfälligen Delegierung liege darin, "dass drei Zeugen und der Kläger ihren Wohnsitz im Sprengel des BG Ried haben, demgegenüber zwei Zeugen in Wien".Das Prozessgericht erster Instanz äußerte sich gemäß Paragraph 31, Absatz 3, JN dahin, die Zweckmäßigkeit einer allfälligen Delegierung liege darin, "dass drei Zeugen und der Kläger ihren Wohnsitz im Sprengel des BG Ried haben, demgegenüber zwei Zeugen in Wien".
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage eines Augenscheinsgegenstandes (4 Nd 502/98 uva). Zielsetzung der Delegation ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit (EFSlg 69.713; EFSlg 69.714 uva). Nach hL und stRSp soll eine Delegierung aber nur den Ausnahmefall darstellen (Mayr in Rechberger2 Rz 4 zu § 31a mwN; RIS-Justiz RS0046589 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 3 Nd 3/01). Eine allzu großzügige Anwendung des § 31 JN würde nämlich zu einer unvertretbaren Lockerung und faktischen Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (EvBl 1966/380; 10 Nd 501/98 uva). Lässt sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien lösen und widerspricht eine Partei der Delegierung, so ist diese abzulehnen (Mayr aaO; 2 Ob 268/99x uva).Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage eines Augenscheinsgegenstandes (4 Nd 502/98 uva). Zielsetzung der Delegation ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit (EFSlg 69.713; EFSlg 69.714 uva). Nach hL und stRSp soll eine Delegierung aber nur den Ausnahmefall darstellen (Mayr in Rechberger2 Rz 4 zu Paragraph 31 a, mwN; RIS-Justiz RS0046589 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 3 Nd 3/01). Eine allzu großzügige Anwendung des Paragraph 31, JN würde nämlich zu einer unvertretbaren Lockerung und faktischen Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (EvBl 1966/380; 10 Nd 501/98 uva). Lässt sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien lösen und widerspricht eine Partei der Delegierung, so ist diese abzulehnen (Mayr aaO; 2 Ob 268/99x uva).
Nach dem Vorbringen der Parteien sind hier der Kläger und drei Zeugen im Sprengel des Bezirksgerichts Ried im Innkreis wohnhaft, während zwei Zeugen in Wien aufhältig sind. Damit kann nicht davon gesprochen werden, dass der Schwerpunkt der Gerichtstätigkeit so eindeutig beim Bezirksgericht Ried im Innkreis läge, dass die Zweckmäßigkeit der Delegierung zu Gunsten beider Parteien zu konstatieren wäre. Da die Beklagte der Delegierung nicht zustimmt, hat es demnach bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bleiben.
Der Delegierungsantrag war daher abzuweisen.
Anmerkung
E62942 07J00021European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0070ND00002.01.0925.000Dokumentnummer
JJT_20010925_OGH0002_0070ND00002_0100000_000