Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Adolf H*****, vertreten durch Dr. Ferdinand J. Lanker, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagten Parteien 1. Alois W*****, 2. Peter W*****, beide vertreten durch Dr. Herwig Hasslacher und Dr. Klaus J. Karner, Rechtsanwälte in Villach, wegen 1,140.000 S, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 13. Juni 2001, GZ 4 R 63/01v-24, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Auf einen Kreditverschaffungsvertrag ist Maklerrecht anzuwenden (MietSlg 49.079). Da die Provisionsvereinbarung vor Inkrafttreten des MaklerG am 1. 7. 1996 abgeschlossen worden ist, kommt das HVG 1921 zur Anwendung. Der Kreditvermittler ist Zivilmakler. Auf dessen Provisionsanspruch ist gemäß § 29 HVG 1921 die Bestimmung des § 6 HVG 1921 anzuwenden (MietSlg 50.663 mwN).Auf einen Kreditverschaffungsvertrag ist Maklerrecht anzuwenden (MietSlg 49.079). Da die Provisionsvereinbarung vor Inkrafttreten des MaklerG am 1. 7. 1996 abgeschlossen worden ist, kommt das HVG 1921 zur Anwendung. Der Kreditvermittler ist Zivilmakler. Auf dessen Provisionsanspruch ist gemäß Paragraph 29, HVG 1921 die Bestimmung des Paragraph 6, HVG 1921 anzuwenden (MietSlg 50.663 mwN).
Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf Vermittlungsprovision ist das Zustandekommen des vermittelten Rechtsgeschäfts (SZ 58/111 mwN; SZ 66/41). Bei der Vermittlung eines Darlehens ist das provisionspflichtige Geschäft erst mit der Willenseinigung zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer abgeschlossen, wonach ein bestimmter Darlehensgeber sich dem Darlehensnehmer gegenüber in verbindlicher Weise bereiterklärt, ihm zu den vorgeschlagenen Bedingungen das angestrebte Darlehen zu gewähren (ImmZ 1972, 364; ImmZ 1976, 195 = HS 9800/10).
Nach einhelliger Rechtsprechung gebührt Provision auch, wenn der Geschäftsherr den Geschäftsabschluss wider Treu und Glauben vereitelt hat (EvBl 1982/116; MietSlg 40.730; WBl 1989, 67 ua) oder wenn zwar nicht das aufgetragene, aber ein zweckgleichwertiges Geschäft vom Vermittler zustande gebracht wurde (MietSlg 50.662; MietSlg 50.663 je mwN). Die "Zweckgleichwertigkeit" darf dabei nie abstrakt bestimmt werden, sondern muss konkret mit Blick auf den in Frage stehenden Vermittlungsauftrag beurteilt werden (MietSlg 44.703). Bei Abweichung des tatsächlichen abgeschlossenen Geschäftes vom zunächst formulierten Vermittlungsziel ist zu prüfen, ob nicht schon nach der (vom jeweiligen Empfängerhorizont aus ermittelten) Parteienabsicht Provisionspflicht besteht und damit eine Zweckgleichwertigkeit angenommen werden kann (4 Ob 1575/92). Eine Provisionspflicht ist dann zu bejahen, wenn das abgeschlossene Geschäft nach den Umständen des Einzelfalls für den vom Geschäftsherrn angestrebten Zweck gleichwertig ist (MietSlg 50.662; immolex 2000, 312).
Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Nach den Feststellungen ist die vom Kläger zu vermittelnde Kreditfinanzierung der Neuerrichtung eines Fleischwerks in Treibach daran gescheitert, dass die Beklagten eine Besicherung durch Übernahme persönlicher Haftungen und durch Belastung schon in ihrem Eigentum befindlicher Liegenschaften ablehnten und darüber hinaus der in Aussicht genommenen Kreditgeberin keine ausreichenden Unterlagen zur Verfügung standen. Ein Sachvorbringen dahin, die Beklagten hätten eine Besicherung des angestrebten Kredits im von der Bank gewünschten Sinn zwar ursprünglich zugesagt, die Erfüllung dieser Bedingung dann aber wider Treu und Glauben vereitelt, hat der Kläger nicht erstattet. Bei dieser Sachlage ist es keine Fehlbeurteilung, wenn das Berufungsgericht einen Provisionsanspruch des Klägers mangels Zustandekommens des Rechtsgeschäfts verneint hat.
Den von den Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt bei derselben Bank aufgenommenen Kredit zum Ankauf eines Fleischwerks in Leoben hat das Berufungsgericht nicht als dem (unter Mithilfe des Klägers) zuvor angestrebten Geschäft zweckgleichwertig im Sinne der aufgezeigten Rechtsprechung beurteilt. Diese Beurteilung im Einzelfall ist nicht zu beanstanden, sollte doch der Kläger (gegen Provision) bei der Finanzierung der Neuerrichtung eines Fleischwerks unter Zuhilfenahme von Risikokapital behilflich sein, während es sich beim später an anderem Standort zustandegekommenen Projekt um den Ankauf eines bereits bestehenden Werks mit "konventioneller" Finanzierung handelte. Bei diesem schließlich zustandegekommenen Kreditgeschäft hat der Kläger weder durch Zusammenführen der Partner den Kontakt hergestellt, noch war er an den Finanzierungsverhandlungen sonst in irgendeiner Weise beteiligt. Dass aber auch bei der Kreditvermittlung - vergleichbar dem Geschäftszweig der Realitätenvermittler - ein von der Bestimmung des § 6 Abs 4 HVG 1921 abweichender Gebrauch bestünde, wonach der Vermittler seinen Anspruch auf Provision im Zweifel bereits durch die bloße Namhaftmachung des Kreditgebers erwerbe, ohne dass es noch einer weiteren Zuführungs- oder Vermittlungstätigkeit bedürfte ("Nachweisprovision"), hat der für das Vorliegen eines derartigen Handelsbrauchs nach allgemeinen Beweislastregeln beweispflichtige Kläger (EvBl 1964/63; WBl 1989, 285; 1 Ob 2024/96w) erstmals in dritter Instanz vorgebracht.Den von den Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt bei derselben Bank aufgenommenen Kredit zum Ankauf eines Fleischwerks in Leoben hat das Berufungsgericht nicht als dem (unter Mithilfe des Klägers) zuvor angestrebten Geschäft zweckgleichwertig im Sinne der aufgezeigten Rechtsprechung beurteilt. Diese Beurteilung im Einzelfall ist nicht zu beanstanden, sollte doch der Kläger (gegen Provision) bei der Finanzierung der Neuerrichtung eines Fleischwerks unter Zuhilfenahme von Risikokapital behilflich sein, während es sich beim später an anderem Standort zustandegekommenen Projekt um den Ankauf eines bereits bestehenden Werks mit "konventioneller" Finanzierung handelte. Bei diesem schließlich zustandegekommenen Kreditgeschäft hat der Kläger weder durch Zusammenführen der Partner den Kontakt hergestellt, noch war er an den Finanzierungsverhandlungen sonst in irgendeiner Weise beteiligt. Dass aber auch bei der Kreditvermittlung - vergleichbar dem Geschäftszweig der Realitätenvermittler - ein von der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, HVG 1921 abweichender Gebrauch bestünde, wonach der Vermittler seinen Anspruch auf Provision im Zweifel bereits durch die bloße Namhaftmachung des Kreditgebers erwerbe, ohne dass es noch einer weiteren Zuführungs- oder Vermittlungstätigkeit bedürfte ("Nachweisprovision"), hat der für das Vorliegen eines derartigen Handelsbrauchs nach allgemeinen Beweislastregeln beweispflichtige Kläger (EvBl 1964/63; WBl 1989, 285; 1 Ob 2024/96w) erstmals in dritter Instanz vorgebracht.
Anmerkung
E63359 04A02201European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00220.01H.0925.000Dokumentnummer
JJT_20010925_OGH0002_0040OB00220_01H0000_000