Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann L*****, Oberstleutnant in Ruhe, ***** vertreten durch Dr. Georg Pertl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Bundespensionsamt, Barichgasse 38, 1031 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße17 - 19, 1011 Wien, wegen Pflegegeld, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. Mai 2001, GZ 8 Rs 56/01v-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 30. November 2000, GZ 35 Cgs 191/00t-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden mit der Maßgabe bestätigt, dass sie insgesamt lauten:
"Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger das Pflegegeld der Stufe 2 in Höhe von monatlich S 3.688,-- auch über den 31. Mai 2000 hinaus zu gewähren.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit S 5.916,96 (darin S 986,16 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen."
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit S 4.583,4 (darin S 763,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger bezog von der beklagten Partei seit 1. November 1998 Pflegegeld der Stufe 2. Mit Bescheid vom 13. April 2000 stellte die beklagte Partei fest, dass dem Kläger ab 1. Juni 2000 nur mehr Pflegegeld der Stufe 1 gebührt.
Das Erstgericht gab der vom Kläger gegen diesen Bescheid erhobenen Klage statt und sprach dem Kläger Pflegegeld der Stufe 2 ab 1. Juni 2000 zu. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sah die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Nichteinholung eines psychiatrischen Gutachtens nicht als gegeben an, übernahm die erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Pflegegeldes auf Stufe 1 nicht vorgelegen seien, weil eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nicht eingetreten sei.
Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 1 abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Als Revisionsgründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung benannt.
Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig (§ 46 Abs 3 Z 3 ASGG); sie ist aber nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig (Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG); sie ist aber nicht berechtigt.
Den von der beklagten Partei bereits in der Berufung geltend gemachten Mangel des Verfahrens erster Instanz (Nichteinholung eines psychiatrischen Gutachtens) hat das Berufungsgericht verneint, sodass er nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden kann (Kodek in Rechberger2 § 503 ZPO Rz 3; SSV-NF 11/15; 7/74 ua; RIS-Justiz RS0042963/T45 und RS0043061). Daran ändert auch nichts, wenn der angebliche Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens nunmehr in der Revision als sekundärer Feststellungsmangel releviert wird. Bekämpft wird mit diesen Ausführungen in Wahrheit die von den Vorinstanzen getroffene, für das Revisionsgericht bindende Feststellung, dass hinsichtlich des Pflegebedarfes des Klägers seit dem Gewährungszeitpunkt keine Änderung eingetreten ist.Den von der beklagten Partei bereits in der Berufung geltend gemachten Mangel des Verfahrens erster Instanz (Nichteinholung eines psychiatrischen Gutachtens) hat das Berufungsgericht verneint, sodass er nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden kann (Kodek in Rechberger2 Paragraph 503, ZPO Rz 3; SSV-NF 11/15; 7/74 ua; RIS-Justiz RS0042963/T45 und RS0043061). Daran ändert auch nichts, wenn der angebliche Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens nunmehr in der Revision als sekundärer Feststellungsmangel releviert wird. Bekämpft wird mit diesen Ausführungen in Wahrheit die von den Vorinstanzen getroffene, für das Revisionsgericht bindende Feststellung, dass hinsichtlich des Pflegebedarfes des Klägers seit dem Gewährungszeitpunkt keine Änderung eingetreten ist.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts ist zutreffend, sodass es genügt, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts ist zutreffend, sodass es genügt, auf deren Richtigkeit zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Urteile der Vorinstanzen sind daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Höhe des monatlich gebührenden Pflegegeldes im Urteilsspruch ziffernmäßig anzuführen ist (RIS-Justiz RS107801). Dabei war auch zu verdeutlichen, daß es sich nicht um die erstmalige Festsetzung eines Pflegegeldanspruchs handelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.
Anmerkung
E63654 10C02921European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00292.01S.0925.000Dokumentnummer
JJT_20010925_OGH0002_010OBS00292_01S0000_000