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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M GmbH, vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 31. Oktober 2006, Zl. BMSG-323145/0003- II/A/3/2006, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. K; 2. Wiener Gebietskrankenkasse; 3. Pensionsversicherungsanstalt; 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der Erstmitbeteiligte in der Zeit vom 1. September 1994 bis zum 31. März 2004 in einem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG bzw. § 1 Abs. 1 lit. a AlVG stand.
Einer gegen einen solchen Bescheid gerichteten Beschwerde kann im Prinzip aufschiebende Wirkung zuerkannt werden (vgl. den hg. Beschluss vom 8. April 1999, Zl. AW 98/08/0090).
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) jedoch erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
Die beschwerdeführende Partei begründet den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - unter Hinweis darauf, dass ihrer Ansicht nach mit einer Aufhebung des bekämpften Bescheides zu rechnen sei - damit, dass die beschwerdeführende Partei "ein prosperierendes Unternehmen" sei und die Einbringlichkeit von Beitragsnachforderungen jederzeit gegeben sei. Im Falle der Abweisung des Antrags sei "mit Beitragsnachforderungen und damit mit weiteren Verwaltungsverfahren" zu rechnen.
Mit diesem Vorbringen, in dem die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei auch nicht annähernd dargestellt werden, entspricht die beschwerdeführende Partei nicht dem sie treffenden Konkretisierungsgebot, sodass dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattzugeben war.
Wien, am 14. Februar 2007
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete ASVG Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2006080050.A00Im RIS seit
04.05.2007