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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §4 Abs3 Z7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, vertreten durch Mag. S, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 13. Oktober 2006, Zl. LGSOÖ/Abt. 1/08114/140/2006 ABB-Nr. 2814767, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen namentlich bezeichneten serbischen Staatsangehörigen für die Beschäftigung als "Kompostplatz-Betreuer" unter Verweis auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG abgewiesen, weil dieser Ausländer mit rechtskräftig negativem Abschluss seines Asylverfahrens über kein Aufenthaltsrecht mehr verfüge.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und hat diese mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
Die belangte Behörde hat sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer verfolgt mit seinem Antrag offenkundig das Ziel, der Verwaltungsgerichtshof solle die (versagt gebliebene) Bewilligung erteilen, damit der beantragte Ausländer erlaubterweise beschäftigt werden dürfe.
Die Erteilung einer derartigen Bewilligung fällt nicht in die Kompetenz des Verwaltungsgerichtshofes. Sie könnte auch nicht im Wege der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgen, denn auf diese Weise kann die bescheidmäßig versagte Erteilung der begehrten Beschäftigungsbewilligung nicht herbeigeführt werden . Auch ist dem Antragsvorbringen nicht zu entnehmen, welche Umsetzung des Bescheidspruches dem Beschwerdeführer konkret drohen sollte. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ihm ausschließlich eine von ihm angestrebte Erlaubnis (Bewilligung) nach dem AuslBG nicht erteilt. Dass mit dem angefochtenen Bescheid andere Nachteile als diese Nichterteilung der beantragten Erlaubnis verbunden wären, wird im Aufschiebungsantrag nicht dargetan.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.
Wien, am 15. Februar 2007
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007090005.A00Im RIS seit
02.04.2007