TE OGH 2001/9/25 4Ob144/01g

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Veröffentlicht am 25.09.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Barbara R*****, vertreten durch Dr. Peter Zumtobel, Dr. Harald Kronberger und Dr. Clemens Thiele, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei A***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Mag. Günter Lippitsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen Rechnungslegung, Unterlassung und Zahlung (Streitwert im Provisorialverfahren 300.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 3. Mai 2001, GZ 1 R 82/01m-20, womit der Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 20. März 2001, GZ 9 Cg 194/00f-15, abgeändert und die einstweilige Verfügung erlassen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Hauptbegehren des Inhalts, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs es zu unterlassen, über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung oder die Herstellungsart des von ihr angebotenen Roggenschrotbrotes zur Irreführung geeignete Angaben zu machen, insbesondere nach dem Rezept der Klägerin oder ähnlich hergestelltes Rütting-Brot als "St. Barbara-Brot" zu verkaufen, abgewiesen wird.

Hingegen wird dem ersten Eventualbegehren wie folgt stattgegeben:

"Einstweilige Verfügung

Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs nach dem Rezept der Klägerin hergestelltes oder dem verwechslungsfähig ähnliches Roggenschrotbrot zu verkaufen, ohne die dafür vereinbarten Lizenzzahlungen fristgerecht an die Klägerin abzuführen."

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrekursverfahrens vorläufig selbst zu tragen, die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrekursverfahrens endgültig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Klägerin entwickelte eine Rezeptur für die Herstellung eines Roggenschrotbrotes, für das sie die Bezeichnung "Barbara Rütting-Brot" wählte. Sie schloss 1978 mit der beklagten Großbäckerei einen Lizenzvertrag, der die Beklagte zur Herstellung und zum Vertrieb in bestimmten Teilen Österreichs berechtigte. Der Lizenzvertrag, der auch genaue Regelungen über die Gestaltung und Verpackung des Brotes enthielt, wurde 1982 verlängert und auf weitere Bundesländer ausgedehnt. In einem Vorprozess wurde die Beklagte mit Teilurteil unter anderem dazu verpflichtet, über die in Verkehr gebrachten "Barbara Rütting-Brote" Rechnung zu legen und die vereinbarungswidrige Verwendung des Namens "Barbara Rütting" zur Warenkennzeichnung zu unterlassen. Am 21./22. 2. 2000 schlossen die Streitteile einen neuen Lizenzvertrag mit Gültigkeitsdauer ab 1. 3. 2000 bis 31. 12. 2006 ab. Die Beklagte bringt seit 1. 1. 2000 kein als "echtes Barbara Rütting-Brot" oder in sonstiger Verwendung des Namens "Barbara Rütting" gekennzeichnetes Brot mehr auf den Markt. Sie vertreibt seither Roggenschrotbrot unter der Bezeichnung "St. Barbara-Brot"; dieses ist mit einer Schleife gekennzeichnet, die eine Abbildung der Heiligen und eine schriftliche Erklärung zu ihrer Person sowie zum angebotenen Brot enthält.

Zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs begehrt die Klägerin zuletzt (ihr Sicherungsantrag gerichtet auf Unterlassung der Verwendung des Namens "Barbara Rütting" zur Warenkennzeichnung von Roggenschrotbroten war davor rechtskräftig abgewiesen worden), dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, 1. über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung oder die Herstellungsart des von ihr angebotenen Roggenschrotbrotes zur Irreführung geeignete Angaben zu machen, insbesondere nach dem Rezept der Klägerin oder ähnlich hergestelltes Rütting-Brot als "St. Barbara-Brot" zu verkaufen; in eventu 2. nach dem Rezept der Klägerin hergestelltes oder dem verwechslungsfähig ähnliches Roggenschrotbrot zu verkaufen, ohne die dafür vereinbarten Lizenzzahlungen fristgerecht an die Klägerin abzuführen; in eventu 3. ein dem Rezept der Klägerin entsprechendes oder ähnliches Brotprodukt unter einem anderen Namen, insbesondere "St. Barbara-Brot" auf den Markt zu bringen. Die Klägerin brachte dazu einerseits vor, die Beklagte vertreibe das "klägerische Brot" (gemeint offenbar nach dem Originalrezept der Klägerin hergestelltes Brot) abredewidrig, sie verwende dabei weder die bedungene Verpackung noch die vereinbarte Kennzeichnung "Barbara Rütting-Brot" und verstoße so gegen den Lizenzvertrag. Andererseits machte sie geltend, die Beklagte habe den bekannten Namen der Klägerin in sittenwidriger Weise für den Vertrieb ihrer Produkte ausgenützt und den irrigen Eindruck besonderer Beziehungen zur Klägerin hervorgerufen. Indem sie ein dem Rezept der Klägerin entsprechendes bzw ähnliches Produkt unter einem anderen Namen (nämlich als "St. Barbara-Brot") auf den Markt bringe, verstoße sie gegen die Bestimmungen des Lizenzvertrags sowie gegen wettbewerbs- und namensrechtliche Vorschriften.

Die Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. Roggenschrotbrote seien keine Erfindung der Klägerin, die lediglich eine eigene Rezeptur entworfen habe. Eine unzulässige Nachahmung wäre daher nur bei Verwendung der Originalrezeptur der Klägerin denkbar. Abgesehen davon, dass die Beklagte den Namen der Klägerin nicht zur Warenkennzeichnung verwende, unterscheide sich das von ihr hergestellte "St. Barbara-Brot" auch in Rezeptur, Form und Bezeichnung wesentlich vom zuvor vertriebenen "Barbara Rütting-Brot".

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es hielt noch als bescheinigt fest, dass die Beklagte Schrotbrot unter der Bezeichnung "St. Barbara-Brot" vertreibe. Nicht bescheinigt sei, inwieweit sie dabei die Rezeptur der Klägerin geändert habe. "St. Barbara-Brot" stelle sich Kunden wie Verkaufspersonal als dem zuvor vermarkteten "Barbara Rütting-Brot" in Form, Inhalt und angebotener Größe so weit ähnlich dar, dass es als gleichwertiges Nachfolgeprodukt empfunden werde. Die Beklagte habe der Klägerin keine Lizenzgebühr für unter der neu gewählten Bezeichnung verkaufte Backwaren gezahlt. Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, der Sicherungsanspruch setze ein hier nicht vorhandenes Wettbewerbsverhältnis voraus, er sei demnach abzuweisen.

Das Rekursgericht erließ das Sicherungshauptbegehren und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels Rechtsfragen im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei. Bescheinigt sei weiters, dass Kunden, die "Barbara Rütting-Brot" verlangten, bei der Beklagten "St. Barbara-Brot" mit dem Bemerken erhielten, das Brot heiße nun so. Das Rekursgericht bejahte angesichts des als bescheinigt angenommenen Sachverhalts ein zwischen den Streitteilen vorhandenes Wettbewerbsverhältnis und meinte - ohne weitere Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung - das Sicherungshauptbegehren "finde in diesen Feststellungen Deckung".Das Rekursgericht erließ das Sicherungshauptbegehren und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei. Bescheinigt sei weiters, dass Kunden, die "Barbara Rütting-Brot" verlangten, bei der Beklagten "St. Barbara-Brot" mit dem Bemerken erhielten, das Brot heiße nun so. Das Rekursgericht bejahte angesichts des als bescheinigt angenommenen Sachverhalts ein zwischen den Streitteilen vorhandenes Wettbewerbsverhältnis und meinte - ohne weitere Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung - das Sicherungshauptbegehren "finde in diesen Feststellungen Deckung".

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil die Entscheidung des Rekursgerichts mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 2 UWG nicht in Einklang gebracht werden kann. Er ist auch teilweise berechtigt.Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil die Entscheidung des Rekursgerichts mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 2, UWG nicht in Einklang gebracht werden kann. Er ist auch teilweise berechtigt.

Die Klägerin stützt ihr Hauptbegehren auf § 2 UWG. Sie sieht eine Irreführung darin verwirklicht, dass die Beklagte ein nach ihrem Rezept (oder ähnlich) hergestelltes Brot unter der Bezeichnung "St. Barbara-Brot" in Verkehr bringt, mit anderen Worten, dass "ihr Brot" unter einem anderen Namen verkauft wird.Die Klägerin stützt ihr Hauptbegehren auf Paragraph 2, UWG. Sie sieht eine Irreführung darin verwirklicht, dass die Beklagte ein nach ihrem Rezept (oder ähnlich) hergestelltes Brot unter der Bezeichnung "St. Barbara-Brot" in Verkehr bringt, mit anderen Worten, dass "ihr Brot" unter einem anderen Namen verkauft wird.

§ 2 UWG untersagt zur Irreführung geeignete Angaben über beispielsweise angeführte geschäftliche Verhältnisse. Irreführend ist eine Angabe, wenn die Vorstellungen, die die Adressaten über ihre Bedeutung haben, mit den wahren Verhältnissen nicht in Einklang stehen. So könnte die in Anlehnung an den Namen der Klägerin gewählte Bezeichnung "St. Barbara-Brot" für ein nicht nach dem Rezept der Klägerin hergestelltes Brot zur Irrefürung über Rezeptur bzw Herstellungsart geeignet sein. Das behauptet die Klägerin jedoch gerade nicht. Sie stützt ihren Anspruch vielmehr darauf, dass das so bezeichnete Brot nach ihrem Rezept hergestellt werde. Nach den Ergebnissen des Bescheinigungsverfahrens bringt die Beklagte seit 1. 1. 2000 kein als "echtes Barbara Rütting-Brot" oder in sonstiger Verwendung des Namens Barbara Rütting gekennzeichnetes Brot auf den Markt. Das unter der Bezeichnung "St. Barbara-Brot" vertriebene Schrotbrot ist dem zuvor vermarkteten Barbara Rütting-Brot in Form, Inhalt und angebotener Größe so weit ähnlich, dass es von Kunden und Verkaufspersonal der Beklagten als gleichwertiges Nachfolgeprodukt empfunden wird. Eine Irreführungseignung der beanstandeten Angaben im Sinn des als Hauptanspruch formulierten Unterlassungsgebotes ist somit nicht zu erkennen. Die von der Klägerin behauptete sittenwidrige Ausnutzung ihres (bekannten) Namens findet in dem auf Unterlassung einer Irreführung gerichteten Hauptbegehren keine Deckung. Das Sicherungshauptbegehren ist somit nicht berechtigt.Paragraph 2, UWG untersagt zur Irreführung geeignete Angaben über beispielsweise angeführte geschäftliche Verhältnisse. Irreführend ist eine Angabe, wenn die Vorstellungen, die die Adressaten über ihre Bedeutung haben, mit den wahren Verhältnissen nicht in Einklang stehen. So könnte die in Anlehnung an den Namen der Klägerin gewählte Bezeichnung "St. Barbara-Brot" für ein nicht nach dem Rezept der Klägerin hergestelltes Brot zur Irrefürung über Rezeptur bzw Herstellungsart geeignet sein. Das behauptet die Klägerin jedoch gerade nicht. Sie stützt ihren Anspruch vielmehr darauf, dass das so bezeichnete Brot nach ihrem Rezept hergestellt werde. Nach den Ergebnissen des Bescheinigungsverfahrens bringt die Beklagte seit 1. 1. 2000 kein als "echtes Barbara Rütting-Brot" oder in sonstiger Verwendung des Namens Barbara Rütting gekennzeichnetes Brot auf den Markt. Das unter der Bezeichnung "St. Barbara-Brot" vertriebene Schrotbrot ist dem zuvor vermarkteten Barbara Rütting-Brot in Form, Inhalt und angebotener Größe so weit ähnlich, dass es von Kunden und Verkaufspersonal der Beklagten als gleichwertiges Nachfolgeprodukt empfunden wird. Eine Irreführungseignung der beanstandeten Angaben im Sinn des als Hauptanspruch formulierten Unterlassungsgebotes ist somit nicht zu erkennen. Die von der Klägerin behauptete sittenwidrige Ausnutzung ihres (bekannten) Namens findet in dem auf Unterlassung einer Irreführung gerichteten Hauptbegehren keine Deckung. Das Sicherungshauptbegehren ist somit nicht berechtigt.

Die Klägerin stützt ihr erstes Eventualbegehren darauf, dass die Beklagte ein nach dem Rezept der Klägerin hergestelltes oder dem verwechslungsfähig ähnliches Roggenbrot vertreibe, ohne die dafür vereinbarten Lizenzzahlungen fristgerecht abzuliefern. Gestützt auf § 1 UWG macht sie damit einen Anspruch aus sittenwidriger Vertragsverletzung geltend.Die Klägerin stützt ihr erstes Eventualbegehren darauf, dass die Beklagte ein nach dem Rezept der Klägerin hergestelltes oder dem verwechslungsfähig ähnliches Roggenbrot vertreibe, ohne die dafür vereinbarten Lizenzzahlungen fristgerecht abzuliefern. Gestützt auf Paragraph eins, UWG macht sie damit einen Anspruch aus sittenwidriger Vertragsverletzung geltend.

Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ist nicht jeder Bruch einer vertraglichen Verpflichtung schon an sich unlauter; er verstößt nur dann gegen § 1 UWG, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass die Vertragserfüllung aus sittlich verwerflichen Gründen unterblieben ist. So erschöpft sich die Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung vor allem dort nicht im vertraglichen Unrecht, wo sich ein Unternehmer über sie hinwegsetzt, um die Vertragstreue seiner Mitbewerber zum eigenen Vorteil im Wettbewerb für sich auszunützen; ein geschäftliches Verhalten, das durch Missachtung freiwillig übernommener Bindungen darauf abzielt, sich gegenüber einem Konkurrenten Vorteile zu verschaffen, welche die Wettbewerbslage rechtswidrig verändern, ist immer unlauter, weil es mit dem Vertrauen in bestehende Bindungen eine der wesentlichsten Grundlagen jedes Geschäftsverkehrs erschüttert (JBl 1987, 730; MR 1988, 203 mwN; MR 1995, 187 - Sportgeschäft; ÖBl 1993, 222 - Implantatteile; RdW 1990, 312; Koppensteiner Wettbewerbsrecht3 § 33 Rz 106 ff; Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht22 Rz 695 zu § 1 dUWG). Sittenwidrigkeit wurde insbesondere dann angenommen, wenn sich die verletzte Vertragsverpflichtung unmittelbar auf eine Regelung des Wettbewerbs (zwischen den Vertragsteilen) bezieht und diese in der Absicht verletzt wird, dem Gegner gegenüber einen Vorteil zu erlangen, der die Wettbewerbslage in rechtswidriger Weise verändert (ÖBl 1980, 65;Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ist nicht jeder Bruch einer vertraglichen Verpflichtung schon an sich unlauter; er verstößt nur dann gegen Paragraph eins, UWG, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass die Vertragserfüllung aus sittlich verwerflichen Gründen unterblieben ist. So erschöpft sich die Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung vor allem dort nicht im vertraglichen Unrecht, wo sich ein Unternehmer über sie hinwegsetzt, um die Vertragstreue seiner Mitbewerber zum eigenen Vorteil im Wettbewerb für sich auszunützen; ein geschäftliches Verhalten, das durch Missachtung freiwillig übernommener Bindungen darauf abzielt, sich gegenüber einem Konkurrenten Vorteile zu verschaffen, welche die Wettbewerbslage rechtswidrig verändern, ist immer unlauter, weil es mit dem Vertrauen in bestehende Bindungen eine der wesentlichsten Grundlagen jedes Geschäftsverkehrs erschüttert (JBl 1987, 730; MR 1988, 203 mwN; MR 1995, 187 - Sportgeschäft; ÖBl 1993, 222 - Implantatteile; RdW 1990, 312; Koppensteiner Wettbewerbsrecht3 Paragraph 33, Rz 106 ff; Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht22 Rz 695 zu Paragraph eins, dUWG). Sittenwidrigkeit wurde insbesondere dann angenommen, wenn sich die verletzte Vertragsverpflichtung unmittelbar auf eine Regelung des Wettbewerbs (zwischen den Vertragsteilen) bezieht und diese in der Absicht verletzt wird, dem Gegner gegenüber einen Vorteil zu erlangen, der die Wettbewerbslage in rechtswidriger Weise verändert (ÖBl 1980, 65;

ÖBl 1993, 222 - Implantantteile; ÖBl 1995, 112 - Reinigungsarbeiten trotz Konkurrenzverbot; MR 1988, 203; Koppensteiner aaO Rz 106 ff;

Baumbach/Hefermehl aaO Rz 695).

Wendet man diese Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Fall an, ist das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig im Sinn des § 1 UWG anzusehen.Wendet man diese Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Fall an, ist das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig im Sinn des Paragraph eins, UWG anzusehen.

In dem der Vertragsbeziehung zwischen den Streitteilen zugrunde liegenden Lizenzvertrag hat die Klägerin der Beklagten gestattet, ein nach ihrem Rezept hergestelltes Roggenschrotbrot unter Verwendung ihres Eigennamens gegen Lizenzzahlung zu vertreiben. Dass diese Lizenzvereinbarung der Regelung des Wettbewerbs (auch) zwischen den Streitteilen dient, ist nicht zweifelhaft, gestattet sie doch das - ohne Vereinbarung zu unterlassende - Inverkehrbringen eines nach dem Rezept der Lizenzgeberin entwickelten Produkts unter der von ihr benutzten Bezeichnung. Die Beklagte bringt nun - ohne die vereinbarten Zahlungen zu leisten - ein derartiges (von Kunden wie eigenem Verkaufspersonal in Form, Inhalt und Aufmachung auch als gleichwertig verstandenes) Roggenschrotbrot unter einer an den Namen der Klägerin angelehnten Bezeichnung auf den Markt. Sie bezweckt damit ganz offenkundig, jene Kunden für sich zu gewinnen bzw zu erhalten, die an echtem "Barbara Rütting-Brot" interessiert sind, ohne entsprechende Lizenzzahlungen an die Klägerin leisten zu müssen. Vom Entgang der Lizenzzahlungen ganz abgesehen, wird es der Klägerin durch diese Vorgangsweise auch erschwert (wenn nicht gar unmöglich gemacht), einen anderen Lizenznehmer im Absatzgebiet der Beklagten zu finden, wodurch ein unmittelbarer Eingriff in die Wettbewerbslage - deren Regelung die Lizenzvereinbarung diente - verwirklicht wird. Von der Vertragsverletzung abgesehen, verstößt die Vorgangsweise der Beklagten somit auch gegen die guten Sitten im Wettbewerb.

Die subjektive Vorwerfbarkeit ihres Verhaltens ist im vorliegenden Fall schon angesichts der zwischen den Streitteilen davor geführten gerichtlichen Auseinandersetzung nicht zweifelhaft.

Das von der Klägerin erhobene erste Eventualbegehren ist somit berechtigt. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden in teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses der Beklagten entsprechend abgeändert; das Hauptbegehren wird abgewiesen und die einstweilige Verfügung im Umfang des ersten Eventualbegehrens erlassen.

Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm §§ 43 und 50 ZPO. Wenngleich das letztlich berechtigte Sicherungseventualbegehren auf einer anderen materiellrechtlichen Grundlage beruhte als das Hauptbegehren, so war doch der zur Beurteilung beider Begehren erforderliche Verfahrensaufwand ident, sodass der unterlegenen Beklagten kein Kostenersatz zusteht (s. M. Bydlinski, Der Kostenersatz im Zivilprozess, 207). Die Klägerin kann - nach Maßgabe des § 393 Abs 1 EO - vollen Kostenersatz beanspruchen.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 43 und 50 ZPO. Wenngleich das letztlich berechtigte Sicherungseventualbegehren auf einer anderen materiellrechtlichen Grundlage beruhte als das Hauptbegehren, so war doch der zur Beurteilung beider Begehren erforderliche Verfahrensaufwand ident, sodass der unterlegenen Beklagten kein Kostenersatz zusteht (s. M. Bydlinski, Der Kostenersatz im Zivilprozess, 207). Die Klägerin kann - nach Maßgabe des Paragraph 393, Absatz eins, EO - vollen Kostenersatz beanspruchen.

Anmerkung

E63122 04A01441

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00144.01G.0925.000

Dokumentnummer

JJT_20010925_OGH0002_0040OB00144_01G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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