Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dusan J*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. April 2001, GZ 7 Rs 127/01z-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10. Jänner 2001, GZ 30 Cgs 137/00g-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat zutreffend den Anspruch des Klägers auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253d Abs 1 ASVG verneint (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:Das Berufungsgericht hat zutreffend den Anspruch des Klägers auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 253 d, Absatz eins, ASVG verneint (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:
Der - durch die 51. ASVG-Novelle ab 1. 7. 1993 eingeführte und durch das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000, BGBl I 2000/43, mit Ablauf des 30. 6. 2000 wieder aufgehobene - Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253d Abs 1 ASVG setzt ua voraus, dass der Versicherte in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (§ 223 Abs 2) eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt hat (Z 3) und infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch diese Tätigkeit (Z 3) wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt (Z 4). Entsprechend dem Wortlaut des § 253d Abs 1 Z 4 ASVG "durch diese Tätigkeit" wird in der Frage des Tätigkeitsschutzes nur auf die während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG ausgeübte gleiche oder gleichartige Tätigkeit abgestellt.Der - durch die 51. ASVG-Novelle ab 1. 7. 1993 eingeführte und durch das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000, BGBl römisch eins 2000/43, mit Ablauf des 30. 6. 2000 wieder aufgehobene - Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 253 d, Absatz eins, ASVG setzt ua voraus, dass der Versicherte in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt hat (Ziffer 3,) und infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch diese Tätigkeit (Ziffer 3,) wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt (Ziffer 4,). Entsprechend dem Wortlaut des Paragraph 253 d, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG "durch diese Tätigkeit" wird in der Frage des Tätigkeitsschutzes nur auf die während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG ausgeübte gleiche oder gleichartige Tätigkeit abgestellt.
Beim Kläger ist nach den maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen davon auszugehen, dass er während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag am 1. 4. 2000 insgesamt 93 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem ASVG erworben hat, wobei er in den Jahren 1985 und 1986 16 Monate als Elektromechaniker und im Zeitraum von Jänner 1989 bis einschließlich Mai 1995 77 Monate als Hausbesorger beschäftigt war. Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen kann der Kläger die von ihm im Beobachtungszeitraum somit weitaus überwiegend ausgeübte Tätigkeit als Hausbesorger noch verrichten. Damit erfüllt er aber nicht die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253d Abs 1 Z 4 ASVG (SSV-NF 11/8, 12/12, 12/72, 13/61 ua - jüngst 10 ObS 41/01d). Die Richtigkeit dieser vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht ausdrücklich als unbedenklich übernommenen Tatsachenfeststellung kann vor dem Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht mehr bekämpft werden, sodass auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Revision nicht weiter einzugehen ist.Beim Kläger ist nach den maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen davon auszugehen, dass er während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag am 1. 4. 2000 insgesamt 93 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem ASVG erworben hat, wobei er in den Jahren 1985 und 1986 16 Monate als Elektromechaniker und im Zeitraum von Jänner 1989 bis einschließlich Mai 1995 77 Monate als Hausbesorger beschäftigt war. Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen kann der Kläger die von ihm im Beobachtungszeitraum somit weitaus überwiegend ausgeübte Tätigkeit als Hausbesorger noch verrichten. Damit erfüllt er aber nicht die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 253 d, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG (SSV-NF 11/8, 12/12, 12/72, 13/61 ua - jüngst 10 ObS 41/01d). Die Richtigkeit dieser vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht ausdrücklich als unbedenklich übernommenen Tatsachenfeststellung kann vor dem Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht mehr bekämpft werden, sodass auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Revision nicht weiter einzugehen ist.
Auch der weiteren Ansicht des Revisionswerbers, bei der Beurteilung des Tätigkeitsschutzes nach § 253d ASVG sei nicht auf die von ihm im Beobachtungszeitraum überwiegend ausgeübte Tätigkeit als Hausbesorger abzustellen, da es sich dabei bloß um eine Teilzeitbeschäftigung gehandelt habe, kann nicht gefolgt werden. Wie auch der Revisionswerber selbst einräumt, unterlag er auf Grund seiner Beschäftigung als Hausbesorger unabhängig davon, ob ihm dafür ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt gebührte, der Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs 1 ASVG (vgl § 5 Abs 2 ASVG). Nach der bereits zitierten Bestimmung des § 253d Abs 1 Z 3 und 4 ASVG kommt es aber für die Frage des Tätigkeitsschutzes weder auf die Höhe des vom Kläger für seine Hausbesorgertätigkeit erzielten Entgeltes (vgl SSV-NF 8/10) noch auf das Ausmaß der Tages- oder Wochenarbeitszeit für diese Beschäftigung (Vollzeitbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung) an (vgl dazu auch die Entscheidungen SSV-NF 3/47 und 10 ObS 91/99a, in denen der Prüfung des Tätigkeitsschutzes ebenfalls eine bloße Teilzeitbeschäftigung der Versicherten zugrundegelegt wurde). Der Tätigkeitsschutz ist allerdings auf die vom Versicherten im maßgebenden Zeitraum überwiegend ausgeübte Tätigkeit einzuschränken. Es nützt daher einem Versicherten, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend eine leichtere (und ihm weiterhin zumutbare) Arbeit verrichtet hat, nichts, wenn er eine während dieses Zeitraumes nicht überwiegend verrichtete schwerere Arbeit nicht mehr ausüben kann (vgl SSV-NF 3/89 und 10 ObS 225/90 zu den Vorgängerbestimmungen des § 255 Abs 4 aF und § 273 Abs 3 aF ASVG). Die Ausübung der dem Kläger medizinisch weiterhin zumutbaren Tätigkeit als Hausbesorger während der überwiegenden Zahl der Pflichtbeitragsmonate nach dem ASVG in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag schließt daher den Schutz der kürzer ausgeübten Tätigkeit als Elektromechaniker aus.Auch der weiteren Ansicht des Revisionswerbers, bei der Beurteilung des Tätigkeitsschutzes nach Paragraph 253 d, ASVG sei nicht auf die von ihm im Beobachtungszeitraum überwiegend ausgeübte Tätigkeit als Hausbesorger abzustellen, da es sich dabei bloß um eine Teilzeitbeschäftigung gehandelt habe, kann nicht gefolgt werden. Wie auch der Revisionswerber selbst einräumt, unterlag er auf Grund seiner Beschäftigung als Hausbesorger unabhängig davon, ob ihm dafür ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt gebührte, der Vollversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, ASVG vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, ASVG). Nach der bereits zitierten Bestimmung des Paragraph 253 d, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ASVG kommt es aber für die Frage des Tätigkeitsschutzes weder auf die Höhe des vom Kläger für seine Hausbesorgertätigkeit erzielten Entgeltes vergleiche SSV-NF 8/10) noch auf das Ausmaß der Tages- oder Wochenarbeitszeit für diese Beschäftigung (Vollzeitbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung) an vergleiche dazu auch die Entscheidungen SSV-NF 3/47 und 10 ObS 91/99a, in denen der Prüfung des Tätigkeitsschutzes ebenfalls eine bloße Teilzeitbeschäftigung der Versicherten zugrundegelegt wurde). Der Tätigkeitsschutz ist allerdings auf die vom Versicherten im maßgebenden Zeitraum überwiegend ausgeübte Tätigkeit einzuschränken. Es nützt daher einem Versicherten, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend eine leichtere (und ihm weiterhin zumutbare) Arbeit verrichtet hat, nichts, wenn er eine während dieses Zeitraumes nicht überwiegend verrichtete schwerere Arbeit nicht mehr ausüben kann vergleiche SSV-NF 3/89 und 10 ObS 225/90 zu den Vorgängerbestimmungen des Paragraph 255, Absatz 4, aF und Paragraph 273, Absatz 3, aF ASVG). Die Ausübung der dem Kläger medizinisch weiterhin zumutbaren Tätigkeit als Hausbesorger während der überwiegenden Zahl der Pflichtbeitragsmonate nach dem ASVG in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag schließt daher den Schutz der kürzer ausgeübten Tätigkeit als Elektromechaniker aus.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E63160 10C02571European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00257.01V.0925.000Dokumentnummer
JJT_20010925_OGH0002_010OBS00257_01V0000_000