TE OGH 2001/9/26 7Ob207/01v

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Veröffentlicht am 26.09.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Bernhard B*****, geboren am ***** vertreten durch die Mutter Marianne B*****, ebendort, diese vertreten durch Waltl & Partner, Rechtsanwälte in Zell am See, wegen Unterhaltes infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 23. Juli 2001, GZ 21 R 181/01s-28, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Saalfelden vom 15. Mai 2001, GZ P 26/99d-23, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Über wechselseitige Unterhaltserhöhungs- bzw -herabsetzungsanträge beider Elternteile entschied das Erstgericht mit Beschluss vom 15. 5. 2001, dass der Vater des Minderjährigen für seinen Sohn vom 1. 3. bis 30. 6. 2000 monatlich S 5.100, vom 1. 7. bis 31. 7. 2000 S 5.700 und ab 1. 8. 2000 monatlich S 2.800 zu zahlen habe; diese Zuspruchsbeträge sind unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Darüber hinaus wurde der Antrag des Minderjährigen, seinen Vater auch zur Zahlung eines Unterhaltsrückstandes vor dem 1. 3. 2000 (laut Aufstellung seiner Mutter insgesamt S 107.218 samt 4 % Zinsen) zu verpflichten, abgewiesen. Dem gegen die Abweisung dieses Mehrbegehrens gerichteten Rekurs des Minderjährigen gab das Rekursgericht mit dem nunmehr bekämpften Beschluss nicht Folge und sprach darüber hinaus aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.Über wechselseitige Unterhaltserhöhungs- bzw -herabsetzungsanträge beider Elternteile entschied das Erstgericht mit Beschluss vom 15. 5. 2001, dass der Vater des Minderjährigen für seinen Sohn vom 1. 3. bis 30. 6. 2000 monatlich S 5.100, vom 1. 7. bis 31. 7. 2000 S 5.700 und ab 1. 8. 2000 monatlich S 2.800 zu zahlen habe; diese Zuspruchsbeträge sind unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Darüber hinaus wurde der Antrag des Minderjährigen, seinen Vater auch zur Zahlung eines Unterhaltsrückstandes vor dem 1. 3. 2000 (laut Aufstellung seiner Mutter insgesamt S 107.218 samt 4 % Zinsen) zu verpflichten, abgewiesen. Dem gegen die Abweisung dieses Mehrbegehrens gerichteten Rekurs des Minderjährigen gab das Rekursgericht mit dem nunmehr bekämpften Beschluss nicht Folge und sprach darüber hinaus aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der zunächst per Telefax (innerhalb der Rechtsmittelfrist) eingebrachte und tags darauf mit Schriftsatz wiederholte "außerordentliche Revisionsrekurs" des Minderjährigen, beinhaltend ausdrücklich einen Antrag an das Rekursgericht gemäß § 14a Abs 1 AußStrG auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht sowie Ausführung des Rechtsmittels, verbunden mit dem Antrag, in Stattgebung desselben die Beschlüsse der Vorinstanzen im Sinne einer Verpflichtung des Antragsgegners (Vaters) auf Zahlung eines Unterhaltsrückstandes von SGegen diese Entscheidung richtet sich der zunächst per Telefax (innerhalb der Rechtsmittelfrist) eingebrachte und tags darauf mit Schriftsatz wiederholte "außerordentliche Revisionsrekurs" des Minderjährigen, beinhaltend ausdrücklich einen Antrag an das Rekursgericht gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht sowie Ausführung des Rechtsmittels, verbunden mit dem Antrag, in Stattgebung desselben die Beschlüsse der Vorinstanzen im Sinne einer Verpflichtung des Antragsgegners (Vaters) auf Zahlung eines Unterhaltsrückstandes von S

207.218 von März 1996 bis Juli 2000 abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Rechtsmittel legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht jedoch der seit Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle (WGN) 1997 BGBl I 1997/140 geltenden Rechtslage:Dieses Rechtsmittel legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht jedoch der seit Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle (WGN) 1997 BGBl römisch eins 1997/140 geltenden Rechtslage:

Nach § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Falle des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Falle des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht S 260.000. Im Verfahren vor dem Rekursgericht ging es ausschließlich nur um die Abweisung des Unterhaltsrückstandsbegehrens des Minderjährigen, vertreten durch seine Mutter, wobei dieser Betrag sowohl nach seiner Bezifferung im Antrag ON 15 (S 107.218) als auch laut Bezifferung im nunmehrigen Revisionsrekurs (S 207.218) den genannten Schwellenwert nicht übersteigt.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz sohin nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern vielmehr nur dem Gericht zweiter Instanz (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG) - dies umso mehr, als der Rechtsmittelschriftsatz ohnedies (zutreffend) bereits einen entsprechenden, an das Rekursgericht gerichteten Abänderungsantrag gemäß § 14a Abs 1 AußStrG enthält, allerdings (fälschlicherweise) am Rubrum als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnet ist, was offenbar das Erstgericht zur Falschvorlage direkt an den Obersten Gerichtshof veranlasste.Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz sohin nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern vielmehr nur dem Gericht zweiter Instanz (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG) - dies umso mehr, als der Rechtsmittelschriftsatz ohnedies (zutreffend) bereits einen entsprechenden, an das Rekursgericht gerichteten Abänderungsantrag gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG enthält, allerdings (fälschlicherweise) am Rubrum als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnet ist, was offenbar das Erstgericht zur Falschvorlage direkt an den Obersten Gerichtshof veranlasste.

Das Erstgericht wird daher im Sinne der zitierten Gesetzesstellen die richtige Vorlage umgehend nachzuholen haben, weshalb die Rückleitung der Akten wie aus dem Spruch ersichtlich anzuordnen war.

Anmerkung

E63073 07A02071

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00207.01V.0926.000

Dokumentnummer

JJT_20010926_OGH0002_0070OB00207_01V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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