Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. September 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Finanzstrafsache gegen Slobodan H***** wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und eines anderen Finanzvergehens über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Finanzstrafbehörde gegen das Urteil des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Schöffengericht vom 16. Jänner 2001, GZ 42 Vr 1094/00-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 26. September 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Finanzstrafsache gegen Slobodan H***** wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG und eines anderen Finanzvergehens über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Finanzstrafbehörde gegen das Urteil des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Schöffengericht vom 16. Jänner 2001, GZ 42 römisch fünf r 1094/00-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Slobodan H***** wurde - (gemeint:) jeweils - tateinheitlich begangener Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt.Slobodan H***** wurde - (gemeint:) jeweils - tateinheitlich begangener Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG und der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG schuldig erkannt.
Danach hat er von Jänner 1998 bis 7. Juni 2000 in B***** als Mittäter des rechtskräftig zugleich verurteilten
Helmut H***** insgesamt 14.000 Stangen einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider geschmuggelter Zigaretten im Verkürzungsbetrag von zusammen 5,824.321 S (Bemessungsgrundlage = Kleinverkaufspreis:
5,497.444 S; US 7) durch Einlagerung in der Garage des Helmut H***** und anschließenden Verkauf an sich gebracht (zu ergänzen:) oder verhandelt, wobei es ihm darauf ankam, sich durch wiederkehrende Abgabenhehlerei eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Die nominell aus Z 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die nominell aus Ziffer 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Rechtliche Beurteilung
Warum sich aus dem Umstand, dass die "vernommenen Personen in weiten Teilen übereinstimmend die Organisation, Lagerung, Bezahlung und Vertrieb der geschmuggelten Zigaretten durch den Erstangeklagten" (H*****) "bestätigt" hätten, erhebliche Bedenken gegen die just in diesem Sinn getroffenen Feststellungen des Schöffengerichtes ergeben sollten (Z 5a), bleibt ebenso unklar wie ein in die gleiche Richtung zielender Hinweis auf ein Teilgeständnis des Beschwerdeführers. Nichts anderes gilt für die Spekulation, dass H***** die Namen weiterer "Beteiligter" dem Untersuchungsrichter nicht preisgeben wollte. Dass die Tatrichter im Zweifel - und demnach willkürlich (Z 5 vierter Fall) - den Angeklagten belastende Feststellungen getroffen hätten, ist angesichts der im Urteil angestellten Erwägungen haltlos. Aus während der Hauptverhandlung von Mitgliedern des Gerichtshofes gestellten Fragen lässt sich nicht im Mindesten schließen, dass die Aufklärung des Sachverhaltes aus dessen Sicht nicht gelungen wäre.Warum sich aus dem Umstand, dass die "vernommenen Personen in weiten Teilen übereinstimmend die Organisation, Lagerung, Bezahlung und Vertrieb der geschmuggelten Zigaretten durch den Erstangeklagten" (H*****) "bestätigt" hätten, erhebliche Bedenken gegen die just in diesem Sinn getroffenen Feststellungen des Schöffengerichtes ergeben sollten (Ziffer 5 a,), bleibt ebenso unklar wie ein in die gleiche Richtung zielender Hinweis auf ein Teilgeständnis des Beschwerdeführers. Nichts anderes gilt für die Spekulation, dass H***** die Namen weiterer "Beteiligter" dem Untersuchungsrichter nicht preisgeben wollte. Dass die Tatrichter im Zweifel - und demnach willkürlich (Ziffer 5, vierter Fall) - den Angeklagten belastende Feststellungen getroffen hätten, ist angesichts der im Urteil angestellten Erwägungen haltlos. Aus während der Hauptverhandlung von Mitgliedern des Gerichtshofes gestellten Fragen lässt sich nicht im Mindesten schließen, dass die Aufklärung des Sachverhaltes aus dessen Sicht nicht gelungen wäre.
Welche Feststellungen zur Abgabenhinterziehung die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst, wird nicht deutlich. Damit aber verfehlt auch sie die erforderliche Ausrichtung am Verfahrensrecht.Welche Feststellungen zur Abgabenhinterziehung die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst, wird nicht deutlich. Damit aber verfehlt auch sie die erforderliche Ausrichtung am Verfahrensrecht.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO). Bei dieser Entscheidung kann das Berufungsgericht dem Umstand, dass die Berechnungsgrundlagen für Verkürzungsbetrag (§ 37 Abs 2 FinStrG), gemeinen Wert (§ 19 Abs 3 FinStrG) und Bemessungsgrundlage (§ 44 Abs 2 lit c FinStrG) den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen sind, Rechnung tragen (RZ 1997/76, EvBl 1997/43, 13 Os 46/00, 13 Os 71/00, 14 Os 34/00; EvBl 1998/163; vgl auch § 295 Abs 1 zweiter Satz StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO). Bei dieser Entscheidung kann das Berufungsgericht dem Umstand, dass die Berechnungsgrundlagen für Verkürzungsbetrag (Paragraph 37, Absatz 2, FinStrG), gemeinen Wert (Paragraph 19, Absatz 3, FinStrG) und Bemessungsgrundlage (Paragraph 44, Absatz 2, Litera c, FinStrG) den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen sind, Rechnung tragen (RZ 1997/76, EvBl 1997/43, 13 Os 46/00, 13 Os 71/00, 14 Os 34/00; EvBl 1998/163; vergleiche auch Paragraph 295, Absatz eins, zweiter Satz StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.
Anmerkung
E63462 13D01031European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0130OS00103.01.0926.000Dokumentnummer
JJT_20010926_OGH0002_0130OS00103_0100000_000