TE OGH 2001/9/26 7Ob224/01v

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Veröffentlicht am 26.09.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hubert R*****, vertreten durch Dr. Gottfried Reif, Rechtsanwalt in Judenburg, gegen die beklagte Partei Reinhold L*****, vertreten durch Dr. Anton Heinrich und Mag. Werner Seifried, Rechtsanwälte in Judenburg, wegen S 495.000,-- sA, über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 7. Juni 2001, GZ 2 R 76/01s-44, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Revisionsverfahren ist alleine noch strittig, ob die Vorinstanzen bei Ermittlung des Werts der Hochalm (Liegenschaft im Ausmaß von 160,80 ha samt Almhütte), deren grundbücherlicher Hälfteeigentümer der Erblasser war, zum Zwecke der Bemessung der Pflichtteilsansprüche des Klägers die richtigen Bewertungsgrundsätze angewendet haben. Zu den Bewertungsmodalitäten besteht eine umfassende, einheitliche, von der Lehre gebilligte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Danach kommt es bei der Wahl der Berechnungsmethode (Verkehrswert, Ertragswert, Kostenwert oder ein Mischwert) auf den Zweck der Wertermittlung an (RIS-Justiz RS0010082; 6 Ob 108/97v, SZ 71/180). Durch das Pflichtteilsrecht soll dem Noterben ein Mindestanteil am Wert des Nachlasses gesichert werden. Bei der Pflichtteilsberechnung ist deshalb davon auszugehen, welchen Wert der Gegenstand ganz allgemein für seinen Eigentümer hat (RIS-Justiz RS0012904). Maßgebend ist der gemeine Preis (§§ 305, 306 ABGB), wobei zu beachten ist, ob nach der Verkehrsauffassung der Wert einer Sache vom Ertrag oder sonstigen Nutzen (Ertragswert) oder von der Veräußerung (Verkehrswert) abhängig ist (6 Ob 12/76, SZ 49/118 = EvBl 1977/97 = NZ 1979, 143 mwN). Bei landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften ist vor allem auf den kapitalisierten Ertragswert abzustellen (SZ 49/118); bei einem auffallenden Missverhältnis zwischen Ertrags- und Verkehrswert einer Landwirtschaft darf aber auch der Verkehrswert bei der Wertertmittlung nicht unbeachtet bleiben, vor allem wenn der Grundverkehr im maßgeblichen Zeitpunkt in der betreffenden Region sehr lebhaft ist (SZ 49/118; 6 Ob 2/90 uva). Auch ohne besondere gesetzliche Anordnung wird im Einzelfall nach bäuerlichem Gewohnheitsrecht (Dittrich/Tades, ABGB35 § 784 E 9 mwN; RIS-Justiz RS0008269) auf den Grundsatz des "Wohlbestehenkönnens" Rücksicht zu nehmen sein (SZ 49/119; Welser in Rummel3 § 784 Rz 4).Im Revisionsverfahren ist alleine noch strittig, ob die Vorinstanzen bei Ermittlung des Werts der Hochalm (Liegenschaft im Ausmaß von 160,80 ha samt Almhütte), deren grundbücherlicher Hälfteeigentümer der Erblasser war, zum Zwecke der Bemessung der Pflichtteilsansprüche des Klägers die richtigen Bewertungsgrundsätze angewendet haben. Zu den Bewertungsmodalitäten besteht eine umfassende, einheitliche, von der Lehre gebilligte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Danach kommt es bei der Wahl der Berechnungsmethode (Verkehrswert, Ertragswert, Kostenwert oder ein Mischwert) auf den Zweck der Wertermittlung an (RIS-Justiz RS0010082; 6 Ob 108/97v, SZ 71/180). Durch das Pflichtteilsrecht soll dem Noterben ein Mindestanteil am Wert des Nachlasses gesichert werden. Bei der Pflichtteilsberechnung ist deshalb davon auszugehen, welchen Wert der Gegenstand ganz allgemein für seinen Eigentümer hat (RIS-Justiz RS0012904). Maßgebend ist der gemeine Preis (Paragraphen 305,, 306 ABGB), wobei zu beachten ist, ob nach der Verkehrsauffassung der Wert einer Sache vom Ertrag oder sonstigen Nutzen (Ertragswert) oder von der Veräußerung (Verkehrswert) abhängig ist (6 Ob 12/76, SZ 49/118 = EvBl 1977/97 = NZ 1979, 143 mwN). Bei landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften ist vor allem auf den kapitalisierten Ertragswert abzustellen (SZ 49/118); bei einem auffallenden Missverhältnis zwischen Ertrags- und Verkehrswert einer Landwirtschaft darf aber auch der Verkehrswert bei der Wertertmittlung nicht unbeachtet bleiben, vor allem wenn der Grundverkehr im maßgeblichen Zeitpunkt in der betreffenden Region sehr lebhaft ist (SZ 49/118; 6 Ob 2/90 uva). Auch ohne besondere gesetzliche Anordnung wird im Einzelfall nach bäuerlichem Gewohnheitsrecht (Dittrich/Tades, ABGB35 Paragraph 784, E 9 mwN; RIS-Justiz RS0008269) auf den Grundsatz des "Wohlbestehenkönnens" Rücksicht zu nehmen sein (SZ 49/119; Welser in Rummel3 Paragraph 784, Rz 4).

Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Vorinstanzen, da die gegenständliche Hochalm nach den erstgerichtlichen, vom Berufungsgericht gebilligten Feststellungen mit dem dem Beklagten übergebenen Hof, trotz der weiten Entfernung voneinander, schon seit langem eine wirtschaftliche und funktionelle Einheit bildet, in erster Linie auf den Ertragswert abgestellt und auch den Grundsatz des Wohlbestehenkönnens beachtet. Dem durch ein Vorkaufsrecht beeinträchtigten Verkehrswert der (ideellen) Hochalmhälfte wurde nur untergeordnete Bedeutung beigemessen.

Da dieser Bewertung keine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, kann darin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erblickt werden, zumal entgegen der Meinung des Revisionswerbers eine vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit wahrzunehmende Fehlbeurteilung nicht zu erkennen ist. Auch die vom Revisionswerber vor allem unter Hinweis auf die große räumliche Distanz kritisierte Annahme einer wirtschaftlichen Einheit zwischen Almliegenschaft und Hof ist einzelfallbezogen und stellt daher keinen tauglichen Zulassungsgrund dar. Soweit sich der Revisionswerber in diesem Zusammenhang gegen die auf die Ausführungen des Sachverständigen basierende Feststellung der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Hofs von der Alm wendet, versucht er, die einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, entzogene Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen. Die in diesem Zusammenhang behauptete Aktenwidrigkeit liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat (§ 510 Abs 3 ZPO), nicht vor.Da dieser Bewertung keine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, kann darin keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erblickt werden, zumal entgegen der Meinung des Revisionswerbers eine vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit wahrzunehmende Fehlbeurteilung nicht zu erkennen ist. Auch die vom Revisionswerber vor allem unter Hinweis auf die große räumliche Distanz kritisierte Annahme einer wirtschaftlichen Einheit zwischen Almliegenschaft und Hof ist einzelfallbezogen und stellt daher keinen tauglichen Zulassungsgrund dar. Soweit sich der Revisionswerber in diesem Zusammenhang gegen die auf die Ausführungen des Sachverständigen basierende Feststellung der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Hofs von der Alm wendet, versucht er, die einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, entzogene Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen. Die in diesem Zusammenhang behauptete Aktenwidrigkeit liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), nicht vor.

Soweit der Revisionswerber zur Unterstützung seiner Ansicht, das Erstgericht habe bei der Bewertung den Verkehrswert zu wenig beachtet, auf das Vorhandensein eines regen Kaufinteresses pocht, geht er nicht von einer von den Vorinstanzen getroffenen, sondern von ihm angestrebten Feststellung aus und ist seine Zulassungs- und Rechtsrüge insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Der weitere Vorwurf des Klägers, das Berufungsgericht sei (hinsichtlich der anzuwendenden Berechnungsmethode) von der von ihm im ersten Rechtsgang geäußerten und dem Erstgericht überbundenen Rechtsansicht abgewichen, setzt sich darüber hinweg, dass eine Bindung an die im ersten Rechtsgang geäußerte Rechtsmeinung, wie das Berufungsgericht ohnehin selbst zutreffend betont hat, nur bei unveränderter Feststellungsgrundlage besteht; die wirtschaftliche und funktionelle Verknüpfung von Hof und Hochalm stand aber im ersten Rechtsgang noch nicht fest.

Der Umstand, dass ein Vorkaufsrecht verkehrswertmindernd sein kann, liegt auf der Hand. In welchem Ausmaß dies der Fall ist, hängt wiederum von der Kasuistik des Einzelfalls ab und stellt daher ebenfalls keinen tauglichen Zulassungsgrund dar. Dass der Erblasser das gegenständliche Vorkaufsrecht nur zum Zweck der Pflichtteilsminderung vereinbart hätte, wurde nicht festgestellt. Damit muss auch der Einwand des Klägers, der Pflichtteilsanspruch sei so zu ermitteln, als ob die pflichtteilswidrige Vereinbarung des Vorkaufsrechts unterblieben wäre, ins Leere gehen. Zu Unrecht wird vom Kläger daher dazu oberstgerichtliche Judikatur vermisst.

Da der Revisionswerber insgesamt keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, muss sein Rechtsmittel spruchgemäß zurückgewiesen werden.Da der Revisionswerber insgesamt keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen vermag, muss sein Rechtsmittel spruchgemäß zurückgewiesen werden.

Anmerkung

E62960 07A02241

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00224.01V.0926.000

Dokumentnummer

JJT_20010926_OGH0002_0070OB00224_01V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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