TE OGH 2001/9/26 7Ob198/01w

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Veröffentlicht am 26.09.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H*****, gegen die beklagten Parteien 1. Johann R*****, und 2. Agnes R*****, wegen Wiederaufnahme der Verfahren R 642/93, 22 R 224/96 (iVm R 84/90 und 23 R 73/98v) jeweils des Landesgerichtes Wels, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als gemäß § 532 Abs 1 ZPO zuständiges Gericht vom 28. Februar 2001, GZ 22 R 52/00d-7, mit dem die Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H*****, gegen die beklagten Parteien 1. Johann R*****, und 2. Agnes R*****, wegen Wiederaufnahme der Verfahren R 642/93, 22 R 224/96 in Verbindung mit R 84/90 und 23 R 73/98v) jeweils des Landesgerichtes Wels, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als gemäß Paragraph 532, Absatz eins, ZPO zuständiges Gericht vom 28. Februar 2001, GZ 22 R 52/00d-7, mit dem die Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Wels die Klage auf Wiederaufnahme mehrerer bei ihm anhängig gewesener Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zurück, weil das eingeleitete Verfahren zur Verbesserung der Klage durch Anwaltsfertigung erfolglos geblieben sei und überdies die Wiederaufnahmsgründe nicht entsprechend konkretisiert worden seien.

Rechtliche Beurteilung

Der innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellte Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Erhebung eines Rekurses gegen diesen Beschluss wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 30. 5. 2001 (ON 11), der dem Kläger am 1. 6. 2001 zugestellt wurde, abgewiesen. Dieser Beschluss ist gemäß § 535 ZPO iVm § 528 Abs 2 Z 4 ZPO unanfechtbar (RIS-Justiz RS0043965), sodass die 14-tägige Rekursfrist gegen den die Wiederaufnahmsklage zurückweisenden Beschluss ON 7 gemäß § 521 Abs 3 ZPO iVm § 464 Abs 3 ZPO am 1. 6. 2001 zu laufen begann. Innerhalb dieser Frist brachte der Kläger einen selbst verfassten aber nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigten Rekurs gegen diesen Beschluss ein.Der innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellte Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Erhebung eines Rekurses gegen diesen Beschluss wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 30. 5. 2001 (ON 11), der dem Kläger am 1. 6. 2001 zugestellt wurde, abgewiesen. Dieser Beschluss ist gemäß Paragraph 535, ZPO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO unanfechtbar (RIS-Justiz RS0043965), sodass die 14-tägige Rekursfrist gegen den die Wiederaufnahmsklage zurückweisenden Beschluss ON 7 gemäß Paragraph 521, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 464, Absatz 3, ZPO am 1. 6. 2001 zu laufen begann. Innerhalb dieser Frist brachte der Kläger einen selbst verfassten aber nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigten Rekurs gegen diesen Beschluss ein.

Gemäß § 520 Abs 1 letzter Satz ZPO müssen schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Nach ständiger Rechtsprechung ist von der Einleitung eines Verfahrens zur Verbesserung derart fehlerhafter Schriftsätze abzusehen, wenn die Verbesserungsvorschriften der ZPO ausschließlich dazu benützt werden, das Verfahren zu verzögern. Abgesehen davon, dass der Kläger auf die Notwendigkeit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes bei schriftlichen Rekursen bereits wiederholt auch in anderen Verfahren hingewiesen wurde, kann auch nach seinen im konkreten Verfahren eingebrachten Eingaben und Anträgen kein Zweifel an seiner Kenntnis daran bestehen, dass für seine Anrufung des Höchstgerichtes Anwaltspflicht besteht. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger auch hier - ebenso wie in dem der Entscheidung 6 Ob 663/95 zu Grunde liegenden Verfahren, in dem er als Kläger auftrat - die Bestimmung des § 520 Abs 1 ZPO rechtsmissbräuchlich missachtet hat, sodass ihm hier ebenso wie im zitierten Vorverfahren keine Möglichkeit gegeben werden muss, den Formmangel im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens zu beheben. Der Rekurs ist daher wegen des bezeichneten Formgebrechens unzulässig und zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 520, Absatz eins, letzter Satz ZPO müssen schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Nach ständiger Rechtsprechung ist von der Einleitung eines Verfahrens zur Verbesserung derart fehlerhafter Schriftsätze abzusehen, wenn die Verbesserungsvorschriften der ZPO ausschließlich dazu benützt werden, das Verfahren zu verzögern. Abgesehen davon, dass der Kläger auf die Notwendigkeit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes bei schriftlichen Rekursen bereits wiederholt auch in anderen Verfahren hingewiesen wurde, kann auch nach seinen im konkreten Verfahren eingebrachten Eingaben und Anträgen kein Zweifel an seiner Kenntnis daran bestehen, dass für seine Anrufung des Höchstgerichtes Anwaltspflicht besteht. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger auch hier - ebenso wie in dem der Entscheidung 6 Ob 663/95 zu Grunde liegenden Verfahren, in dem er als Kläger auftrat - die Bestimmung des Paragraph 520, Absatz eins, ZPO rechtsmissbräuchlich missachtet hat, sodass ihm hier ebenso wie im zitierten Vorverfahren keine Möglichkeit gegeben werden muss, den Formmangel im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens zu beheben. Der Rekurs ist daher wegen des bezeichneten Formgebrechens unzulässig und zurückzuweisen.

Schon deshalb, weil damit das Verfahren rechtskräftig beendet ist, fehlt dem im Rekurs gestellten neuerlichen Antrag auf kostenlose Beigebung eines Rechtsanwaltes jegliche Grundlage. Abgesehen davon ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über derartige Anträge funktionell unzuständig (§ 65 ZPO).Schon deshalb, weil damit das Verfahren rechtskräftig beendet ist, fehlt dem im Rekurs gestellten neuerlichen Antrag auf kostenlose Beigebung eines Rechtsanwaltes jegliche Grundlage. Abgesehen davon ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über derartige Anträge funktionell unzuständig (Paragraph 65, ZPO).

Anmerkung

E63071 07A01981

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00198.01W.0926.000

Dokumentnummer

JJT_20010926_OGH0002_0070OB00198_01W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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