Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Tamara K*****, über den "gleichzeitig ordentlichen und außerordentlichen Revisionsrekurs" des Mag. Thomas H*****, als inzwischen bestellter Kollisionskurator für die Minderjährige und Anna K*****, als Mutter und gesetzliche Vertreterin der Minderjährigen, beide vertreten durch Dr. Gerd Trenker, öffentlicher Notar, 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 19, gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 25. Juni 2001, GZ 20 R 79/01v-5, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Mattersburg vom 18. Mai 2001, GZ 4 P 69/01m-2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den von Mag. Thomas H***** als "zu bestellender Kollisionskurator für die Minderjährige" gestellten Antrag auf pflegschaftsbehördliche Genehmigung des am 24. 11. 2000 geschlossenen notariellen Schenkungsvertrages über mehrere landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ab.
Das vom Antragsteller angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gründe sich auf § 13 Abs 2 und 3 AußStrG iVm § 60 Abs 2 JN. Nach Auskunft des Finanzamtes betrage der Einheitswert S 45.000. Der - gesondert festgesetzte - Einheitswert für das Haus (S 272.000) sei demgegenüber nicht heranzuziehen, weil dieses nicht der Minderjährigen übertragen worden sei.Das vom Antragsteller angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gründe sich auf Paragraph 13, Absatz 2 und 3 AußStrG in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, JN. Nach Auskunft des Finanzamtes betrage der Einheitswert S 45.000. Der - gesondert festgesetzte - Einheitswert für das Haus (S 272.000) sei demgegenüber nicht heranzuziehen, weil dieses nicht der Minderjährigen übertragen worden sei.
Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der beim Erstgericht eingebrachte "gleichzeitig ordentliche als auch außerordentliche" Revisionsrekurs der im Rubrum genannten Personen, welches Rechtsmittel vom Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde.
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 BGBl I 140 geltenden, hier maßgebenden (vgl Art XXXII Z 14 WGN 1997) Rechtslage:Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140 geltenden, hier maßgebenden vergleiche Art römisch XXXII Ziffer 14, WGN 1997) Rechtslage:
Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Dies gilt gemäß § 14 Abs 4 AußStrG nicht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist, was aber hinsichtlich der hier verfahrensgegenständlichen pflegschaftsbehördlichen Genehmigung eines Schenkungsvertrages über Vermögensobjekte nicht zutrifft (vgl 2 Ob 361/98x).Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Dies gilt gemäß Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG nicht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist, was aber hinsichtlich der hier verfahrensgegenständlichen pflegschaftsbehördlichen Genehmigung eines Schenkungsvertrages über Vermögensobjekte nicht zutrifft vergleiche 2 Ob 361/98x).
Der Ausspruch des Rekursgerichts, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 nicht übersteige, ist unanfechtbar und bindend, sofern nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt werden (RIS-Justiz RS0007081 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Darunter sind ua Normen gemeint, die den Wert des Entscheidungsgegenstandes unter Ausschaltung richterlichen Ermessens mit einem bestimmten Betrag festlegen, so etwa der Einheitswert gemäß § 60 Abs 2 JN (5 Ob 98/93, WoBl 1994/67; RIS-Justiz RS0010760; RS0007081, zuletzt etwa 5 Ob 87/01g). Der im vorliegenden Fall maßgebliche Einheitswert der der Minderjährigen geschenkten Grundstücke beträgt nach den Erhebungen des Rekursgerichts S 45.000. Dem wird von den Revisionsrekurswerbern gar nicht widersprochen.Der Ausspruch des Rekursgerichts, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 nicht übersteige, ist unanfechtbar und bindend, sofern nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt werden (RIS-Justiz RS0007081 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Darunter sind ua Normen gemeint, die den Wert des Entscheidungsgegenstandes unter Ausschaltung richterlichen Ermessens mit einem bestimmten Betrag festlegen, so etwa der Einheitswert gemäß Paragraph 60, Absatz 2, JN (5 Ob 98/93, WoBl 1994/67; RIS-Justiz RS0010760; RS0007081, zuletzt etwa 5 Ob 87/01g). Der im vorliegenden Fall maßgebliche Einheitswert der der Minderjährigen geschenkten Grundstücke beträgt nach den Erhebungen des Rekursgerichts S 45.000. Dem wird von den Revisionsrekurswerbern gar nicht widersprochen.
Übersteigt der Entscheidungsgegenstand - also wie im vorliegenden Fall - nicht insgesamt S 260.000 und hat das Rekursgericht - wie dies hier ebenfalls zutrifft - nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig ist, kann eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen, binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG), Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.Übersteigt der Entscheidungsgegenstand - also wie im vorliegenden Fall - nicht insgesamt S 260.000 und hat das Rekursgericht - wie dies hier ebenfalls zutrifft - nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig ist, kann eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen, binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG), Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.
Im Hinblick auf diese Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz (sondern etwa wie hier auf Korrektur des Bewertungsausspruchs) gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß (bzw analog: vgl Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren3 Rz 45) § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (ecolex 1998, 764; 2 Ob 239/98f uva).Im Hinblick auf diese Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG in der Fassung WGN 1997). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz (sondern etwa wie hier auf Korrektur des Bewertungsausspruchs) gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß (bzw analog: vergleiche Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren3 Rz 45) Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (ecolex 1998, 764; 2 Ob 239/98f uva).
Das Erstgericht wird das Rechtsmittel daher dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.
Eine allenfalls zu beachtende Verspätung des Rechtsmittels bzw Antrags (nach dem Akteninhalt wurde die Rekursentscheidung dem "zu bestellenden" [inzwischen bestellten] Kollisionskurator am 6. 7. 2001 zugestellt, der Revisionsrekurs wurde erst am 26. 7. 2001 zur Post gegeben) ist vom Obersten Gerichtshof nicht wahrzunehmen, weil er funktionell zur Behandlung des Revisionsrekurses derzeit nicht zuständig ist (vgl 1 Ob 149/98p).Eine allenfalls zu beachtende Verspätung des Rechtsmittels bzw Antrags (nach dem Akteninhalt wurde die Rekursentscheidung dem "zu bestellenden" [inzwischen bestellten] Kollisionskurator am 6. 7. 2001 zugestellt, der Revisionsrekurs wurde erst am 26. 7. 2001 zur Post gegeben) ist vom Obersten Gerichtshof nicht wahrzunehmen, weil er funktionell zur Behandlung des Revisionsrekurses derzeit nicht zuständig ist vergleiche 1 Ob 149/98p).
Anmerkung
E62959 07A02201European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00220.01F.0926.000Dokumentnummer
JJT_20010926_OGH0002_0070OB00220_01F0000_000