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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. Walter Rosenkranz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 12/17, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 5. Juli 2005, Zl. 252.388/0-IV/44/04 (berichtigt mit Bescheid vom 14. Juli 2005, Zl. 252.388/8-IV/44/05), betreffend §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinem dritten Spruchpunkt (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens und Sikh aus dem Punjab, reiste am 13. Mai 2004 in das Bundesgebiet ein und stellte am nächsten Tag einen Asylantrag. Bei seiner ersten Einvernahme am 17. Mai 2004 gab er zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, seine Heimat verlassen zu haben, da sich die Söhne zweier Männer, die sein Onkel, ein Sikh-Extremist, 1990 getötet habe, nun am Beschwerdeführer hätten rächen wollen. Nachdem das Verfahren über diesen Asylantrag wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers eingestellt worden war, brachte dieser im Juni 2004 einen weiteren Asylantrag ein. Er gab bei der dazu erfolgten Einvernahme einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum an und brachte zum Fluchtgrund vor, er sei Sekretär des Jugendflügels der Akali Dal gewesen. Anläßlich einer Rede, die er gegen die Kongress Partei gehalten habe, sei er wiederholt von der Polizei angehalten und geschlagen worden.
Mit im Instanzenzug ergangenem (und mit Bescheid vom 14. Juli 2005, Zl. 252.388/8-IV/44/05, berichtigtem) Bescheid der belangten Behörde wurde der Asylantrag vom 14. Mai 2004 gemäß § 7 AsylG abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien festgestellt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" ausgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde zu beiden Asylanträgen zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe bereits vor der ersten Instanz völlig verschiedene, zum Teil auch in sich widersprüchliche Vorbringen erstattet und in der Berufungsverhandlung in mehrfacher Hinsicht von den erstinstanzlichen Angaben abweichende Behauptungen über die gegen ihn ergriffenen Verfolgungshandlungen aufgestellt. Da seine Schilderung der Aktivitäten bei der Akali Dal überdies sehr an der Oberfläche geblieben seien und der Beschwerdeführer innerhalb kurzer Zeit zwei Asylanträge unter verschiedenen Identitäten und mit divergierenden Vorbringen gestellt habe, sei von der Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens auszugehen. Selbst bei Zutreffen der Verfolgungsbehauptungen stünde dem Beschwerdeführer, gegen den nach seinen Angaben kein Strafverfahren anhängig sei, jedoch eine inländische Fluchtalternative offen. Da auch keine Rückkehrergefährdung bestehe, sei weder Asyl noch Refoulementschutz zu gewähren. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers verwies die belangte Behörde auf die Ausführungen des Bundesasylamtes, das keinen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu erkennen vermochte.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die - äußerst knapp gehaltenen - Beschwerdeausführungen vermögen weder Bedenken gegen die Schlüssigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung zu erwecken, noch zeigt die Beschwerde relevante Verfahrensmängel auf. Auch der Bescheid des Bundesasylamtes wurde im angefochtenen Bescheid entgegen der Beschwerdebehauptung richtig bezeichnet. Da die Beschwerde überdies nicht darlegt, aus welchen Gründen die als Eventualbegründung herangezogene Annahme einer internen Fluchtalternative (welche entgegen der Beschwerdebehauptung auch überprüft wurde) nicht zutreffen sollte, kann sie, soweit sie sich gegen die ersten beiden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides richtet, insgesamt nicht erfolgreich sein.
Die mit dem dritten Spruchpunkt verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet" erweist sich jedoch als rechtswidrig, da die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.
Der dritte Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, während die Beschwerde im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das Mehrbegehren von EUR 0,80 findet in diesen Vorschriften keine Deckung und war daher abzuweisen.
Wien, am 16. Februar 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006190222.X00Im RIS seit
30.03.2007