TE OGH 2001/9/27 6Nd510/01

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Veröffentlicht am 27.09.2001
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Linz zu 6 P 23/00d geführten Pflegschaftssache der mj Elisabeth J*****, und Georg J*****, beide vertreten durch die Mutter Mag. Gabriele J*****, über die von den Richtern des Oberlandesgerichtes Linz angezeigte Befangenheit den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Richter des Oberlandesgerichtes Linz sind befangen.

Zur Entscheidung über die von den Richtern des Landesgerichtes Linz angezeigte Befangenheit wird das

Oberlandesgericht Wien

bestimmt.

Text

Begründung:

In der beim Bezirksgericht Linz geführten Pflegschaftssache haben die durch die Mutter vertretenen Kinder am 15. 2. 2001 einen Unterhaltserhöhungsantrag gestellt. Der unterhaltspflichtige Vater ist Richter beim Oberlandesgericht Linz. Er erhob gegen den Unterhaltserhöhungsbeschluss Rekurs und lehnte den zuständigen Rechtspfleger als befangen ab. Der Vorsteher des Bezirksgerichtes wies den Ablehnungsantrag zurück. Der Vater lehnte am 6. 4. 2001 den Rechtspfleger neuerlich und weiters auch den Vorsteher des Bezirksgerichtes als befangen ab. Über diese Ablehnung hätte das Landesgericht Linz zu entscheiden. Mit den zwei Beschlüssen vom 21. 6. 2001 (30 Nc 57/01k) und vom 2. 7. 2001 (30 Nc 57/01d) bejahten zwei Senate des Landesgerichts Linz die Befangenheit sämtlicher (übrigen) Richter des Landesgerichtes Linz. Danach erklärten sich auch die Mitglieder des zuletzt beschlussfassenden Senates für befangen. Das Landesgericht Linz legte die Akten dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung gemäß den §§ 23 und 30 JN vor. Auch die Richter des Oberlandesgerichtes Linz erklärten sich mit verschiedenen Begründungen für befangen. Das Oberlandesgericht Linz legt nunmehr den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Zu entscheiden ist die angezeigte Befangenheit der Richter des Oberlandesgerichtes Linz, das über die angezeigte Befangenheit der Senatsmitglieder des Landesgerichtes Linz zu entscheiden hätte, der zuletzt über die Befangenheit der übrigen Richter des Landesgerichtes entschied. Bei Berechtigung der angezeigten Befangenheit der Richter des Oberlandesgerichtes Linz muss es zu einer notwendigen Delegation gemäß § 30 JN kommen.In der beim Bezirksgericht Linz geführten Pflegschaftssache haben die durch die Mutter vertretenen Kinder am 15. 2. 2001 einen Unterhaltserhöhungsantrag gestellt. Der unterhaltspflichtige Vater ist Richter beim Oberlandesgericht Linz. Er erhob gegen den Unterhaltserhöhungsbeschluss Rekurs und lehnte den zuständigen Rechtspfleger als befangen ab. Der Vorsteher des Bezirksgerichtes wies den Ablehnungsantrag zurück. Der Vater lehnte am 6. 4. 2001 den Rechtspfleger neuerlich und weiters auch den Vorsteher des Bezirksgerichtes als befangen ab. Über diese Ablehnung hätte das Landesgericht Linz zu entscheiden. Mit den zwei Beschlüssen vom 21. 6. 2001 (30 Nc 57/01k) und vom 2. 7. 2001 (30 Nc 57/01d) bejahten zwei Senate des Landesgerichts Linz die Befangenheit sämtlicher (übrigen) Richter des Landesgerichtes Linz. Danach erklärten sich auch die Mitglieder des zuletzt beschlussfassenden Senates für befangen. Das Landesgericht Linz legte die Akten dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung gemäß den Paragraphen 23 und 30 JN vor. Auch die Richter des Oberlandesgerichtes Linz erklärten sich mit verschiedenen Begründungen für befangen. Das Oberlandesgericht Linz legt nunmehr den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Zu entscheiden ist die angezeigte Befangenheit der Richter des Oberlandesgerichtes Linz, das über die angezeigte Befangenheit der Senatsmitglieder des Landesgerichtes Linz zu entscheiden hätte, der zuletzt über die Befangenheit der übrigen Richter des Landesgerichtes entschied. Bei Berechtigung der angezeigten Befangenheit der Richter des Oberlandesgerichtes Linz muss es zu einer notwendigen Delegation gemäß Paragraph 30, JN kommen.

Rechtliche Beurteilung

Die angezeigte Befangenheit liegt vor:

Sowohl die bekanntgegebenen privaten persönlichen Beziehungen aber auch der Umstand, dass das Oberlandesgericht Linz in einer Rechtssache zu entscheiden hätte, in der ein Mitglied des Gerichtes Verfahrenspartei ist, begründen die aus den äußeren Umständen abgeleitete Besorgnis, dass bei der Entscheidung andere als rein sachliche Motive eine Rolle spielen könnten. Bei der Selbstanzeige einer Befangenheit durch den Richter ist unter Beachtung des Interesses am Ansehen der Justiz kein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen und grundsätzlich die Befangenheit zu bejahen (Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 4 zu § 19 JN mwN).Sowohl die bekanntgegebenen privaten persönlichen Beziehungen aber auch der Umstand, dass das Oberlandesgericht Linz in einer Rechtssache zu entscheiden hätte, in der ein Mitglied des Gerichtes Verfahrenspartei ist, begründen die aus den äußeren Umständen abgeleitete Besorgnis, dass bei der Entscheidung andere als rein sachliche Motive eine Rolle spielen könnten. Bei der Selbstanzeige einer Befangenheit durch den Richter ist unter Beachtung des Interesses am Ansehen der Justiz kein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen und grundsätzlich die Befangenheit zu bejahen (Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 4 zu Paragraph 19, JN mwN).

Zur Entscheidung über die Befangenheit der Richter des Landesgerichtes Linz war daher ein anderes Oberlandesgericht zu bestimmen (§ 30 JN), zweckmäßigerweise das Oberlandesgericht Wien.Zur Entscheidung über die Befangenheit der Richter des Landesgerichtes Linz war daher ein anderes Oberlandesgericht zu bestimmen (Paragraph 30, JN), zweckmäßigerweise das Oberlandesgericht Wien.

Anmerkung

E62938 06J05101

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060ND00510.01.0927.000

Dokumentnummer

JJT_20010927_OGH0002_0060ND00510_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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