TE OGH 2001/9/27 5Ob49/01v

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Veröffentlicht am 27.09.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Manfred Luger, Rechtsanwalt in Freistadt, wider die beklagte Partei Dr. Ing. Paul H***** OHG, ***** vertreten durch Dr. Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 519.455,28 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2000, GZ 4 R 205/00w-73, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten als ihrem Subunternehmer aus dem Titel des Schadenersatzes S 519.455,28 sA mit der Begründung, der Beklagte habe im Rahmen eines Werkvertrags abgegebene Verpflichtungen über die Herstellung einer bestimmten Anzahl von Werkstücken pro Woche in einer bestimmten Qualität nicht eingehalten und sei so mit der zugesagten Leistung in Verzug geraten. Um einer ihr selbst drohenden Pönaleverpflichtung zu entgehen, sei sie daher gezwungen gewesen, dem Verzug des Beklagten insofern zu begegnen, dass sie einen Teil des Gewerkes von einer deutschen Firma mit erheblichem Kostenaufwand habe durchführen lasse müssen.

In einem Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs gemäß § 393 Abs 1 ZPO bejahte das Erstgericht den Schadenersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach. Die Beklagte habe nach Erreichen des geforderten Qualitätsstandards und Freigabe einer seriellen Produktion der Klägerin eine bestimmte Produktionsmenge pro Woche zugesagt, obwohl sie wissen musste, dass sie möglicherweise den Vertrag nicht fristgerecht erfüllen können werde. Von diesem Verschuldensvorwurf habe sie sich im Sinn des § 1298 ABGB nicht befreien können.In einem Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs gemäß Paragraph 393, Absatz eins, ZPO bejahte das Erstgericht den Schadenersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach. Die Beklagte habe nach Erreichen des geforderten Qualitätsstandards und Freigabe einer seriellen Produktion der Klägerin eine bestimmte Produktionsmenge pro Woche zugesagt, obwohl sie wissen musste, dass sie möglicherweise den Vertrag nicht fristgerecht erfüllen können werde. Von diesem Verschuldensvorwurf habe sie sich im Sinn des Paragraph 1298, ABGB nicht befreien können.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil, unterließ die Erledigung der Beweisrüge in der Frage, ob die Beklagte tatsächlich schon am 26. 3. 1992, also noch während der technischen Entwicklungsphase und vor Erreichen des geforderten Qualitätsstandards, eine serienmäßige Produktion von 3600 Stück pro Woche zugesagt habe, hielt jedoch für erwiesen, dass die Beklagte jedenfalls durch eine Produktion von nur 1200 Stück pro Woche anstelle von 1750 oder 1800 Stück pro Woche (zugesagt im Telefax Beilage DD) hinter der versprochenen Leistung zurückgeblieben und insoweit in Verzug geraten sei. Damit lägen die Voraussetzungen für eine Bejahung des Anspruchs dem Grunde nach im Sinn des § 393 Abs 1 ZPO vor. Die genaue Abgrenzung des Schadenszeitraumes tangiere nämlich nicht den Grund, sondern nur die Höhe des Anspruchs. Ebenso müsse derzeit noch nicht geklärt werden, welcher Teil des geltend gemachten Schadenersatzbegehrens zeitlich vor oder nach dem Rücktrittsschreiben der klagenden Partei vom 20. 6. 1992 liege.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil, unterließ die Erledigung der Beweisrüge in der Frage, ob die Beklagte tatsächlich schon am 26. 3. 1992, also noch während der technischen Entwicklungsphase und vor Erreichen des geforderten Qualitätsstandards, eine serienmäßige Produktion von 3600 Stück pro Woche zugesagt habe, hielt jedoch für erwiesen, dass die Beklagte jedenfalls durch eine Produktion von nur 1200 Stück pro Woche anstelle von 1750 oder 1800 Stück pro Woche (zugesagt im Telefax Beilage DD) hinter der versprochenen Leistung zurückgeblieben und insoweit in Verzug geraten sei. Damit lägen die Voraussetzungen für eine Bejahung des Anspruchs dem Grunde nach im Sinn des Paragraph 393, Absatz eins, ZPO vor. Die genaue Abgrenzung des Schadenszeitraumes tangiere nämlich nicht den Grund, sondern nur die Höhe des Anspruchs. Ebenso müsse derzeit noch nicht geklärt werden, welcher Teil des geltend gemachten Schadenersatzbegehrens zeitlich vor oder nach dem Rücktrittsschreiben der klagenden Partei vom 20. 6. 1992 liege.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil Fragen der Vertragsauslegung im Einzelfall keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 502 ZPO begründeten.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil Fragen der Vertragsauslegung im Einzelfall keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, ZPO begründeten.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der Beklagten, mit der eine Abänderung im Sinne einer Klagsabweisung, hilfsweise eine Aufhebung und Zurückverweisung an die erste Instanz angestrebt wird, ist im Ergebnis nicht zulässig, weil Rechtsfragen im Sinn des § 502 ZPO nicht aufgezeigt werden.Die außerordentliche Revision der Beklagten, mit der eine Abänderung im Sinne einer Klagsabweisung, hilfsweise eine Aufhebung und Zurückverweisung an die erste Instanz angestrebt wird, ist im Ergebnis nicht zulässig, weil Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, ZPO nicht aufgezeigt werden.

Ausgehend von der unbekämpften Feststellung, dass die Beklagte am 11. 6. 1992 garantierte, 2500 Stück pro Woche zu produzieren, diese Zusage aber nicht eingehalten hat, somit in Teilverzug geriet, und diesbezüglich fehlendes Verschulden im Sinne des § 1298 ABGB nicht nachgewiesen hat, steht fest, dass der Klägerin jedenfalls Anspruch auf Ersatz des Verspätungsschadens zusteht. Auch ohne Rücktritt vom Vertrag kann der Gläubiger vom Schuldner den Verspätungsschaden begehren, also jene Nachteile ersetzt verlangen, die ihm durch die Verspätung der Leistung entstanden sind. Macht der Gläubiger von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, so darf er vom Schuldner Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern: Er ist vermögensmäßig so zu stellen, wie wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (§ 921 ABGB).Ausgehend von der unbekämpften Feststellung, dass die Beklagte am 11. 6. 1992 garantierte, 2500 Stück pro Woche zu produzieren, diese Zusage aber nicht eingehalten hat, somit in Teilverzug geriet, und diesbezüglich fehlendes Verschulden im Sinne des Paragraph 1298, ABGB nicht nachgewiesen hat, steht fest, dass der Klägerin jedenfalls Anspruch auf Ersatz des Verspätungsschadens zusteht. Auch ohne Rücktritt vom Vertrag kann der Gläubiger vom Schuldner den Verspätungsschaden begehren, also jene Nachteile ersetzt verlangen, die ihm durch die Verspätung der Leistung entstanden sind. Macht der Gläubiger von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, so darf er vom Schuldner Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern: Er ist vermögensmäßig so zu stellen, wie wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (Paragraph 921, ABGB).

Dem Revisionswerber ist zuzugestehen, dass bisher abschließend weder die Frage eines Rücktritts, vor allem des Umfangs einer Rücktrittserklärung (besser: Teilentzug des Auftrags) geklärt wurde, wenn der Beklagte tatsächlich noch einige Monate hindurch nach der Rücktrittserklärung mit zu bearbeitenden Werkstücken beliefert wurde noch wann sich der Beklagte (vor dem 11. 6. 1992) zur Produktion einer bestimmten Stückanzahl pro Woche verpflichtet hat. Diese Fragen entfalten nicht nur eine Auswirkung auf den "Schadenszeitraum", also den Umfang des Verspätungsschadens, sondern auch darauf, ob der Klägerin ein Differenzanspruch (das Erfüllungsinteresse) oder nur Verspätungsschaden zusteht. Die in der Revision behandelten Fragen betreffen somit im Ergebnis nur die Höhe des geltend gemachten Anspruchs.

Ein Zwischenurteil kann immer schon dann erlassen werden, wenn dadurch die den Grund eines Globalanspruchs betreffenden strittigen Fragen geklärt sind, ohne dass das Zurechtbestehen jedes einzelnen Anspruchsteils geprüft werden müsste (RIS-Justiz RS0041039; SZ 69/78). Ein Zwischenurteil über den Anspruchsgrund kann nach der Novellierung des § 393 Abs 1 ZPO durch die WGN 1989 auch dann erlassen werden, wenn nur die anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen zu bejahen sind, aber noch nicht einmal feststeht, ob der Klageanspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht (RIS-Justiz RS0041036; 0102003).Ein Zwischenurteil kann immer schon dann erlassen werden, wenn dadurch die den Grund eines Globalanspruchs betreffenden strittigen Fragen geklärt sind, ohne dass das Zurechtbestehen jedes einzelnen Anspruchsteils geprüft werden müsste (RIS-Justiz RS0041039; SZ 69/78). Ein Zwischenurteil über den Anspruchsgrund kann nach der Novellierung des Paragraph 393, Absatz eins, ZPO durch die WGN 1989 auch dann erlassen werden, wenn nur die anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen zu bejahen sind, aber noch nicht einmal feststeht, ob der Klageanspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht (RIS-Justiz RS0041036; 0102003).

Das außerordentliche Rechtsmittel der Beklagten erweist sich insofern als unzulässig.

Anmerkung

E63280 05A00491

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0050OB00049.01V.0927.000

Dokumentnummer

JJT_20010927_OGH0002_0050OB00049_01V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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