Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Exekutionssache der gefährdeten Partei Karl H. P*****, vertreten durch Dr. Hermann Geissler, Rechtsanwalt in Wien, wider die Gegnerin der gefährdeten Partei C***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wegen einstweiliger Verfügung infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. April 2001, GZ 46 R 307/01i-11, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den angefochtenen Beschluss durch den Ausspruch zu berichtigen, ob der Wert des Verfahrensgegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat, den Betrag von S 52.000 bzw S 260.000 übersteigt.
Text
Begründung:
Die Gegnerin der gefährdeten Partei ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****. Sie hat auf dieser Liegenschaft ein Mehrfamilienhaus mit sieben Wohnungen, 13 PKW-Abstellplätzen und sonstigen Räumlichkeiten errichtet. Die einzelnen Wohnungen sollen über einen Treuhänder veräußert werden. Zu B-LNr 4e ist unter TZ 6622/2000 die Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 24c Abs 1 WEG angemerkt, in der Anmerkung ist als Treuhänder Dr. Wilhelm K***** angegeben.Die Gegnerin der gefährdeten Partei ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****. Sie hat auf dieser Liegenschaft ein Mehrfamilienhaus mit sieben Wohnungen, 13 PKW-Abstellplätzen und sonstigen Räumlichkeiten errichtet. Die einzelnen Wohnungen sollen über einen Treuhänder veräußert werden. Zu B-LNr 4e ist unter TZ 6622/2000 die Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum gemäß Paragraph 24 c, Absatz eins, WEG angemerkt, in der Anmerkung ist als Treuhänder Dr. Wilhelm K***** angegeben.
Am 23. 1. 2001 einigte sich die gefährdete Partei mit dem Geschäftsführer der Gegnerin der gefährdeten Partei, Dr. Robert S*****, über den Kauf der Wohnung top Nr 1 samt dazugehörigem Gartenanteil, Kellerabteil und zwei Garagenabstellplätzen um den Kaufpreis von S 9,450.000. Die Vereinbarung erfolgte mündlich. Mit Schreiben vom 16. 2. 2001 teilte der Treuhänder Dr. Wilhelm K***** dem Vertreter der gefährdeten Partei mit, dass eine Rücksprache mit der Gegnerin der gefährdeten Partei ergeben habe, dass zwischen der gefährdeten Partei und der Gegnerin der gefährdeten Partei keine Einigung über den Kaufpreis zustande gekommen sei. Der gefährdeten Partei werde jedoch die Eigentumswohnung top Nr 1 samt Gartenfläche und PKW-Abstellplätzen um den Preis von insgesamt S 10,100.000 angeboten. Weiters wurde der gefährdeten Partei mitgeteilt, dass, weil einige Interessenten am Kauf der gegenständlichen Eigentumswohnung vorhanden seien, die gefährdete Partei ehestmöglich, und zwar bis zum 26. 2. 2001 ersucht werde, bekanntzugeben, ob sie das Objekt zum angebotenen Preis zu kaufen bereit sei.
Gestützt auf diesen Sachverhalt begehrte die gefährdete Partei die Erlassung einer einstweiligen Verfügung unter anderem dahin, dass der Gegnerin der gefährdeten Partei die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung der Wohnung top Nr 1 samt Gartenanteil und PKW-Abstellplätzen und Kellerabteil der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** verboten werde. Auch die Anmerkung dieses Belastungs- und Veräußerungsverbots wurde beantragt.
Das Erstgericht erließ die begehrte einstweilige Verfügung, setzte eine Befristung für die Rechtfertigungsklage, befristete die einstweilige Verfügung und machte diese ihre Wirksamkeit vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig.
Soweit noch von Bedeutung, bestätigte das Gericht zweiter Instanz die Entscheidung betreffend das Veräußerungs- und Belastungsverbot sowie dessen grundbücherliche Anmerkung. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, dass ein ordentlicher Revisionsrekurs nicht zulässig sei, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO liege nicht vor. Einen Bewertungsausspruch unterließ das Rekursgericht.Soweit noch von Bedeutung, bestätigte das Gericht zweiter Instanz die Entscheidung betreffend das Veräußerungs- und Belastungsverbot sowie dessen grundbücherliche Anmerkung. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, dass ein ordentlicher Revisionsrekurs nicht zulässig sei, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO liege nicht vor. Einen Bewertungsausspruch unterließ das Rekursgericht.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Antrags auf einstweilige Verfügung. In eventu wurde ein Aufhebungsantrag gestellt, jedenfalls aber die Verfügung begehrt, das zu TZ 1487/2001 einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot zu löschen. Für den Fall der Nichtstattgebung des Rekurses wird die Erhöhung der Sicherheitsleistung von S 200.000 auf S 10 Mio begehrt.
Bewertet hat die gefährdete Partei ihr Sicherungsbegehren mit S 1 Mio.
Das Erstgericht legte den außerordentlichen Revisionsrekurs unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorgangsweise erweist sich als unzulässig.
Verfahrensgegenstand einer einstweiligen Verfügung ist nicht der zu sichernde Anspruch, sondern das Sicherungsmittel. Eine Bewertung durch das Rekursgericht ist daher erforderlich (JUS 1988 H 38, 22).
Gemäß § 402 Abs 4 iVm § 78 EO haben die Bestimmungen der ZPO über das Rekursverfahren Anwendung zu finden, wobei § 402 Abs 1 letzter Satz EO die einzige Ausnahme von der demgemäß anzuwendenden Bestimmung des § 528 ZPO bildet (5 Ob 159/99i). Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass es gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 ZPO neben dem Ausspruch nach § 528 Abs 1 ZPO auch eines solchen nach Abs 2 Z 1 leg cit bedarf (vgl RIS-Justiz RS0027917).Gemäß Paragraph 402, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 78, EO haben die Bestimmungen der ZPO über das Rekursverfahren Anwendung zu finden, wobei Paragraph 402, Absatz eins, letzter Satz EO die einzige Ausnahme von der demgemäß anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 528, ZPO bildet (5 Ob 159/99i). Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass es gemäß Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, ZPO neben dem Ausspruch nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auch eines solchen nach Absatz 2, Ziffer eins, leg cit bedarf vergleiche RIS-Justiz RS0027917).
Anmerkung
E63285 05A02221European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0050OB00222.01K.0927.000Dokumentnummer
JJT_20010927_OGH0002_0050OB00222_01K0000_000