TE OGH 2001/9/27 6Ob159/01b

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Veröffentlicht am 27.09.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der jeweils klagenden und gefährdeten Parteien 1.) Daniel P*****, Schüler, ***** (5 C 692/00h des Bezirksgerichtes Silz), und 2.) Daniel H*****, Schüler, ***** (5 C 693/00f des Bezirksgerichtes Silz), beide vertreten durch Mag. Mathias Kapferer, Rechtsanwalt in Innsbruck, jeweils gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Parteien Verein I*****, vertreten durch Dr. Hansjörg Schweinester und Dr. Rudolf Kathrein, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung der Unwirksamkeit eines Schulausschlusses und Vertragszuhaltung, hier wegen einstweiliger Verfügung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 23. August 2001, 6 Ob 159/01b wird dahin berichtigt, dass der letzte Satz der Begründung statt: Der beklagte Verein hat deren Kosten gemäß den §§ 78, 402 Abs 2 EO in Verbindung mit §§ 40 und 50 ZPO selbst zu tragen" richtig zu lauten hat: "Die Kläger haben deren Kosten gemäß den §§ 78, 402 Abs 2 EO in Verbindung mit §§ 40 und 50 ZPO selbst zu tragen."Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 23. August 2001, 6 Ob 159/01b wird dahin berichtigt, dass der letzte Satz der Begründung statt: Der beklagte Verein hat deren Kosten gemäß den Paragraphen 78,, 402 Absatz 2, EO in Verbindung mit Paragraphen 40 und 50 ZPO selbst zu tragen" richtig zu lauten hat: "Die Kläger haben deren Kosten gemäß den Paragraphen 78,, 402 Absatz 2, EO in Verbindung mit Paragraphen 40 und 50 ZPO selbst zu tragen."

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach dem - zutreffenden - Spruch des Beschlusses haben die Kläger die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Die offensichtliche Verwechslung der Parteien in der Begründung der Kostenentscheidung war gemäß §§ 430, 419 ZPO in Amts wegen zu berichtigen.Die offensichtliche Verwechslung der Parteien in der Begründung der Kostenentscheidung war gemäß Paragraphen 430,, 419 ZPO in Amts wegen zu berichtigen.

Anmerkung

E62957 06AA1591

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00159.01B.0927.000

Dokumentnummer

JJT_20010927_OGH0002_0060OB00159_01B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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