TE OGH 2001/9/28 8Ob75/01i

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Veröffentlicht am 28.09.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** AG, *****, vertreten durch Neudorfer, Griensteidl, Hahnkamper & Stapf, Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei G***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Gerald Albrecht, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 718.000,- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. Jänner 2001, GZ 4 R 167/00h-74, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte hat den ihr obliegenden (vgl RIS-Justiz RS0043472) Beweis, die Klägerin hätte erkennen können, es liege ein vereinbarungswidrig komplettierter Blankowechsel vor, nicht erbracht. Wusste aber der Inhaber des Wechsels bei Erwerb des bereits ausgefüllten ehemaligen Blankowechsels nicht, dass ursprünglich ein Blankowechsel begeben wurde, kann das Unterlassen weiterer Überprüfungen hinsichtlich der Ausstellungsermächtigung keine grobe Fahrlässigkeit begründen, weil sich solche Erwägungen im Falle des Erwerbs eines Vollwechsels erübrigen (RIS-Justiz RS0083931; ÖBA 1990, 386). Den Erwerber eines Wechsels trifft grundsätzlich keine Nachforschungspflicht über das Grundgeschäft oder sonstige Vereinbarungen (RIS-Justiz RS0084292).Die Beklagte hat den ihr obliegenden vergleiche RIS-Justiz RS0043472) Beweis, die Klägerin hätte erkennen können, es liege ein vereinbarungswidrig komplettierter Blankowechsel vor, nicht erbracht. Wusste aber der Inhaber des Wechsels bei Erwerb des bereits ausgefüllten ehemaligen Blankowechsels nicht, dass ursprünglich ein Blankowechsel begeben wurde, kann das Unterlassen weiterer Überprüfungen hinsichtlich der Ausstellungsermächtigung keine grobe Fahrlässigkeit begründen, weil sich solche Erwägungen im Falle des Erwerbs eines Vollwechsels erübrigen (RIS-Justiz RS0083931; ÖBA 1990, 386). Den Erwerber eines Wechsels trifft grundsätzlich keine Nachforschungspflicht über das Grundgeschäft oder sonstige Vereinbarungen (RIS-Justiz RS0084292).

Anmerkung

E63379 08A00751

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0080OB00075.01I.0928.000

Dokumentnummer

JJT_20010928_OGH0002_0080OB00075_01I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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